Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Prüfung von §46b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 8/26
- Datum
- 22.04.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:220426B5STR8.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter freiwillig Wissen offenbart, das wesentlich zur Aufklärung einer Tat nach § 100a Abs. 2 StPO beiträgt und mit seiner Tat in Zusammenhang steht.
Es genügt für den typisierten Milderungsgrund, wenn der Offenbarende Teile oder die gesamte Tatserie eines Mittäters aufdeckt, auch wenn er an Abschnitten der Serie beteiligt war.
Ergeben sich aus der Beweiswürdigung Anhaltspunkte für mögliche Aufklärungshilfe, hat das Tatgericht die Voraussetzungen des § 46b StGB zu prüfen und seine Erwägungen nachvollziehbar darzulegen.
Unterbleibt die gebotene Prüfung eines einschlägigen Strafmilderungsgrundes und liegt hierdurch ein Rechtsfehler vor, ist der Strafausspruch nach § 337 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen; die Feststellungen können bestehen bleiben und ggf. um nicht widersprechende Ergänzungen ergänzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 23. September 2025, Az: 618 KLs 6/25
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beilhilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Anrechnungsmaßstab für in Bulgarien vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Revision des Angeklagten gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft und die Strafe aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugemessen hat.
a) Nach § 46b StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, freiwillig Wissen preisgibt, das wesentlich dazu beiträgt, eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufzudecken, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Tat steht. Wenn der Offenbarende im Rahmen der Aufklärungshilfe Teile einer oder die gesamte Tatserie eines Mittäters aufdeckt, an der er selbst jedenfalls in Abschnitten beteiligt war, kann dies für die Annahme des vertypten Milderungsgrundes nach § 46b StGB genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 5 StR 332/23, NStZ 2025, 351; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 46).
b) Gemessen hieran erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nicht erörtert hat. Denn nach den in der Beweiswürdigung nachgeschobenen Feststellungen hatte der Angeklagte gegenüber den Ermittlungsbeamten des Zolls am 23. November 2020 anlässlich seiner geständigen Beschuldigtenvernehmung den gesondert verfolgten A. als seinen Partner benannt, der den Beamten bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen sei. Danach hätte sich die Strafkammer veranlasst sehen müssen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe hinsichtlich der verurteilten Tat vorliegen.
c) Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht. Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
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