Treffer
BGH Urteil

Meineid durch Dolmetscher: Anforderungen an Vorsatz bei falschen Personalienangaben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 824/52
Datum
09.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen Meineids, falscher uneidlicher Aussage, (misslungener) Anstiftung zum Meineid und weiterer Delikte. Die Verurteilung wegen Meineids/falscher Aussage aufgrund unrichtiger Personalienangaben wurde aufgehoben, weil Feststellungen zur Kenntnis fehlten, dass diese Angaben von Beweisfrage und Eid erfasst waren. Zur (misslungenen) Verleitung eines Dolmetschers zum Meineid beanstandete der BGH unzureichende Feststellungen zum beabsichtigten Inhalt einer bewusst falschen Übersetzung. Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung bzw. unbefugter Gradführung blieben bestehen; im Übrigen wurde zur neuen Verhandlung auch über den Strafausspruch zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Vorsatz bei Meineid (§ 154 StGB) und vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) gehört neben der Kenntnis der Unrichtigkeit auch die Kenntnis, dass die betreffende Angabe Gegenstand der Beweisfrage und damit vom Eid bzw. der Wahrheitspflicht umfasst ist.

2

Bei Angaben zur Person ist eine Einbeziehung in Beweisfrage und Eid nicht ohne Weiteres evident; regelmäßig bedarf es ausdrücklicher tatrichterlicher Feststellungen zur entsprechenden Kenntnis des Aussagenden.

3

Ein nach § 189 GVG vereidigter Dolmetscher, der bewusst inhaltlich unrichtig überträgt, kann einen Meineid im Sinne von § 154 StGB begehen; der Dolmetschereid ist insoweit dem Sachverständigeneid vergleichbar.

4

Für eine Verurteilung wegen (auch misslungener) Anstiftung/Verleitung zum Meineid (§ 159 StGB) sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Anstifter eine von der tatsächlichen Aussage abweichende Übersetzung veranlassen wollte und der Täter voraussichtlich vereidigt werden sollte.

5

Die Einlassung eines Angeklagten darf nur dann zu seinen Lasten verwertet werden, wenn das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist und dies in den Urteilsgründen tragfähig erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Mai 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen 1.) die Graphologin Anna ████ ███████ ██ (gesch. ███) alias Gerda ███ ███, geb. ███ von ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1900, den Graphologen Gerhard ████, 2.) dort geboren ██████████████████████, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Rechtssatz: Ein vereidigter Dolmetscher, der bewusst unrichtig überträgt, begeht einen Meineid.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Mai 1952, soweit es diese Angeklagte betrifft, samt den Feststellungen im Schuldspruch mit Ausnahme der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten █████ ██ wird das Urteil samt den Feststellungen im Schuldspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Verleitung zum Meineid verurteilt ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte ███ wegen Meineides, wegen wissentlich falscher uneidlicher Aussage vor Gericht, wegen gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis verurteilt, den Angeklagten ███████ wegen unerlaubter Führung eines akademischen Grades sowie wegen gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis. Sie hat ferner beide Angeklagte für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision beider Angeklagten. Sie hat im Wesentlichen Erfolg.

Revision der Angeklagten ███

1.) Die Verurteilung dieser Angeklagten wegen Meineides und uneidlich falscher Aussage ist deshalb erfolgt, weil sie am 8.2.1951 in einem Rechtsstreit ███ ██████ bei ihrer eidlichen Zeugenvernehmung und am 5.3.1951 in einem weiteren Rechtsstreit ███████ ██████████ ██ bei ihrer uneidlichen Zeugenvernehmung zur Person angegeben hat, sie heiße Gerda ████████ █████████, geborene ███ ██ ██████████. Die Strafkammer stellt fest, dass die Angeklagte in Wahrheit eine geborene █████, geschiedene ██ und nochmals geschiedene ████ ist, so dass ihr wirklicher Name Anna ███, geborene █████ ist. Die Strafkammer stellt weiter fest, dass der Angeklagten dies bei ihren erwähnten Aussagen bekannt gewesen sei.

a) Diese Feststellungen genügen nicht, um die Bestrafung wegen Meineides und wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage vor Gericht zu begründen, so dass deshalb das Urteil in diesem Punkte aufgehoben werden muss.

Zum inneren Tatbestand sowohl des Meineides als auch der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage gehört nicht nur, dass der Schwörende oder Aussagende die Unrichtigkeit dessen erkennt, was er beschwört oder aussagt, sondern außerdem die Kenntnis, dass der unrichtige Aussageteil unter die Beweisfrage und damit auch unter den Eid fällt (vgl. BGHSt 1, 148). Bei Angaben zur Person ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Aussagenden oder Schwörenden bekannt ist, diese Angaben fielen unter seine Aussage oder seinen Eid. Vielmehr bedarf es in dieser Beziehung in der Regel einer ausdrücklichen Feststellung. Diese Feststellung ist im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Angeklagte sich offenbar selbst nicht darauf berufen hat, sie habe angenommen, ihre Wahrheits- und Eidespflicht beziehe sich nur auf die Aussage zur Sache. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte den unrichtigen Namen seit Jahren geführt. Die falsche Namensangabe vor Gericht konnte daher nicht zu einer Täuschung über ihre eigentliche Identität führen. Mit Rücksicht hierauf bedurfte es einer besonders sorgfältigen Prüfung des subjektiven Tatbestandes in der angeführten Richtung. Es wird sich empfehlen, dass die Strafkammer durch Vernehmung der betreffenden Richter feststellt, ob die Angeklagte ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass ihre Wahrheitspflicht sich auch über ihre Angaben zur Person erstreckt. Doch ist die Strafkammer nicht gehindert, auch bei etwaigem Fehlen einer solchen Belehrung aus anderen Umständen auf die Kenntnis der Angeklagten zu schließen.

b) Im Übrigen hat die Strafkammer, was allerdings nur für die Straffrage von Wesentlichkeit wäre, nicht geprüft, ob die Vorschrift des § 157 StGB auf die Angeklagte anzuwenden ist. Die Strafkammer stellt fest, die Angeklagte habe bereits seit Jahren den Namen ██████████████ geführt. Das legt die Vermutung nahe, dass die Angeklagte sich vor dem Eid und der uneidlichen falschen Aussage mindestens der Verletzung des § 360 Ziff. 8 StGB schuldig gemacht hat. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob etwa die Angeklagte ihre falschen Angaben auch deshalb gemacht hat, weil sie fürchtete, sich durch ihre bisherige Namensführung (evtl. auch Unterschrift mit diesem Namen) der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben. Bei der uneidlichen falschen Aussage war die beschworene Aussage bereits abgegeben. Auch aus diesem Grunde hätte eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 157 StGB nahegelegen.

2.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

3.) a) Soweit die Angeklagte wegen „gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid“, richtiger: wegen erfolgloser oder misslungener Anstiftung zum Meineid, verurteilt ist, erhebt sie zunächst eine Verfahrensrüge. Die Verurteilung der Angeklagten in diesem Punkte ist erfolgt, weil sie zusammen mit dem Angeklagten ████████ versucht habe, den Chinesen ██ dazu zu veranlassen, in einem Strafverfahren gegen einen anderen Chinesen als Dolmetscher aufzutreten und die Antworten dieses chinesischen Angeklagten auf bestimmte Fragen des Richters in einer bestimmten Weise zu verdolmetschen.

Die Revision rügt, die Angeklagte habe in der Voruntersuchung beantragt, die Akten über den Vorprozess 80/50 ███ des Amtsgerichts Tiergarten, Aktenzeichen: ███████, herbeizuziehen, was ohne Angabe von Gründen unterblieben sei; die Angeklagte habe in der Hauptverhandlung nochmals um Herbeiziehung der Akten gebeten, das Gericht habe die Herbeiziehung abgelehnt mit der Begründung, dass es sich aufgrund der Zeugenaussagen ein vollständiges Bild machen könne. Diese Rüge ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag der erwähnten Art nicht gestellt worden ist. Soweit in dem Vorbringen der Angeklagten die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO behauptet wird, ist sie nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO begründet. Eine Voruntersuchung hat gegen die Angeklagte überhaupt nicht stattgefunden. Bei welcher Gelegenheit im Ermittlungsverfahren ein entsprechender Antrag gestellt worden sein soll, ergibt die Revision nicht.

b) Jedoch bestehen sachlich-rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung aus § 159 StGB.

aa) Zutreffend geht das Urteil zwar davon aus, dass der vereidigte Dolmetscher, der unrichtig überträgt, einen Meineid leistet. Der Dolmetscher hat nach § 189 GVG einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Zwar liegt nicht immer dann ein Meineid vor, wenn jemand unter Eid ein Versprechen abgibt und dieses Versprechen nicht hält. Das ergibt sich bereits aus § 162 StGB. Der Eid des Beamten, seine Amtspflichten treu zu erfüllen, und der Eid des Schöffen oder Geschworenen fallen nicht unter § 154 StGB. Der Dolmetscher hat aber im Verfahren eine Stellung, die der eines Sachverständigen in vielem ähnlich ist. Beide sind kraft ihrer besonderen Fachkenntnisse Gehilfen des Richters bei der Urteilsfindung, ohne, wie die Laienrichter, bei dem Urteil selbst mitzuwirken. Nach § 191 GVG finden für die Ausschließung und Ablehnung eines Dolmetschers die Vorschriften über den Sachverständigen entsprechende Anwendung. Auch sonstige Bestimmungen für den Sachverständigen lassen sich auf den Dolmetscher entsprechend anwenden (vgl. RGSt 45, 304). Es bestehen daher keine Bedenken, den Eid des Dolmetschers ebenso wie den des Sachverständigen nach § 154 StGB zu beurteilen.

bb) Die Feststellungen des Urteils reichen aber nicht zur Begründung dafür aus, die Angeklagten ███ und █████████ hätten den ██ erfolglos angestiftet, als Dolmetscher einen Meineid zu leisten. Das Urteil enthält keine ausdrückliche Feststellung, dass die ███ und █████████ den ██ veranlassen wollten, etwas anderes zu übertragen, als der damals angeklagte Chinese aussagen würde. Es heißt zwar an einer Stelle, ██ ████ falsch übertragen sollen. Das ersetzt aber nicht die Feststellung, seine Übersetzung hätte nach dem Willen der Angeklagten inhaltlich nicht mit dem übereinstimmen sollen, was der damals angeklagte Chinese aussagen würde. Das Revisionsgericht vermag auch diese entscheidende Feststellung nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Urteilszusammenhang zu entnehmen. Denn das Urteil enthält keine konkreten Angaben darüber, was dem angeklagten Chinesen vorgeworfen wurde, welche Fragen nach Ansicht der Angeklagten der Richter stellen würde, was nach ihrer Vorstellung der angeklagte Chinese wahrscheinlich oder möglicherweise darauf antworten würde, und was ██ übertragen sollte. Derartige Feststellungen waren umso mehr erforderlich, als der angeklagte Chinese selbst das größte Interesse haben musste, sich in einer für ihn günstigen Weise einzulassen. Die Strafkammer wird zweckmäßigerweise an Hand der herbeizuziehenden Akten gegen den Chinesen und nach Möglichkeit auf Grund seiner Vernehmung in dieser Beziehung die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

Dass die Angeklagten mindestens damit gerechnet haben, ██ werde als Dolmetscher vereidigt werden, folgert die Strafkammer daraus, dass die Angeklagten selbst mehrfach als Sachverständige vor Gericht aufgetreten seien. Das Urteil ergibt aber nicht mit Sicherheit, dass das Gericht von dieser Beweistatsache überzeugt war. Es führt nur an, die Angeklagten seien nach ihrer eigenen Einlassung schon mehrfach als Sachverständige vor Gericht aufgetreten. Die eigene Einlassung eines Angeklagten darf nur dann gegen ihn verwandt werden, wenn das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer dies verkannt hat.

4.) Da nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Strafhöhe wegen der Urkundenfälschung durch die übrigen Verurteilungen beeinflusst ist, muss das Urteil im Strafmaß in vollem Umfange aufgehoben werden. Es sei dabei darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung aus § 159 StGB (im Gegensatz zu einer solchen aus §§ 153, 154 StGB) nach § 161 Abs. 2 StGB die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, nicht zulässt, und dass für diesen Fall die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BGHSt 1, 241).

II. Revision des Angeklagten █████████

1.) Soweit es sich um die Verurteilung wegen „gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid“ handelt, greift die Revision aus denselben Gründen durch, wie die der Angeklagten ███.

2.) Soweit der Angeklagte █████████ wegen unberechtigter Führung des Doktortitels bestraft ist, bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen. Es bedurfte aber auch wegen dieser Verurteilung einer Aufhebung im Strafausspruch. Dass insoweit der Strafausspruch durch die Verurteilung wegen „gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid“ beeinflusst ist, kann kaum zweifelhaft sein. Denn, obgleich nach den Ausführungen des Urteils diese Verfehlung des Angeklagten als verhältnismäßig milde angesehen worden ist, hat die Strafkammer bei einer gesetzlichen Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis 7 Monate Gefängnis hierfür eingesetzt.

3.) Wegen der Aberkennung der Eidesfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte ist das für die Angeklagte ███ Ausgeführte zu beachten.

GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt

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