Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Strafzumessung aufgehoben; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 823/79
Datum
31.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision des Angeklagten die Strafaussprüche des Landgerichts Lüneburg auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Anlass war die allgemeine Sachrüge: Das Landgericht hatte die Strafzumessung auf unzureichender Tatsachengrundlage vorgenommen und mildernde Umstände nicht oder fehlerhaft gewürdigt. Der BGH forderte ausdrückliche Erwägungen, u.a. zu § 154 Abs. 2 StGB, nach den Maßstäben der Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind alle wesentlichen Tatsachen und überzeugenden Ausführungen zu berücksichtigen; eine Beschränkung auf einen einzigen Milderungsgrund ist unzulässig, wenn die Feststellungen weitere mildernde Umstände nahelegen.

2

Die anfängliche teilweise Zurückhaltung des Angeklagten bei Angaben zum Tatumfang, etwa aus Furcht, begründet nicht ohne Weiteres die Annahme fehlender Reue oder allein einen strafschärfenden Umstand.

3

Kommt die Idee zu einer falschen Aussage bzw. einem falschen Alibi von Dritten, kann dies die persönliche Verwerflichkeit des Angeklagten mindern; die Grenze zwischen bloßer Annahme eines Angebots und Bestimmen zur falschen Aussage ist entscheidungserheblich.

4

Bei einer aufgeworfenen allgemeinen Sachrüge ist das Urteil aufzuheben, wenn der Tatrichter wesentliche Erwägungen (insbes. zu § 154 Abs. 2 StGB) nicht nach den vom BGH aufgestellten Maßstäben in den Urteilsgründen darlegt; in solchen Fällen ist zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 1. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Heizungsmonteur Klaus Erich F. aus L____, geboren am ████ 1955 in S____, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: ██████████ - wegen versuchten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 31. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Oktober 1979 in allen Strafaussprüchen gegen ihn mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"1. Die Schuldsprüche – insbesondere die Annahme rechtlich selbständiger Handlungen (UA S. 12) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dass die spätere, als solche nur nicht gesondert zu bestrafende (einheitliche) Beihilfe anlässlich des gemeinsamen Gesprächs im 'Bistro' (UA S. 8) die jeweils rechtlich selbständigen Anstiftungshandlungen nicht zu einer Einheit verbindet, steht in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. RGSt 62, 74).

2. Indessen führt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche. Sie begegnen schon deshalb Bedenken, weil das Landgericht geglaubt hat, mildernd 'lediglich' berücksichtigen zu können, dass die Dritten zur Falschaussage ‘relativ leicht zu überreden waren’ (UA S. 17). Diese Beschränkung auf einen einzigen Milderungsgrund trifft nach den Feststellungen nicht zu. Gerade vom Zeugen ██████, der den Meineid geleistet hat, stammt die Idee vom falschen Alibi (UA S. 8); insoweit konnte der Angeklagte – jedenfalls aus seiner Sicht – davon ausgehen, dass ██████ allgemein zur Tat bereit war. Hinzu kommt ferner, dass der Angeklagte im Wesentlichen geständig war, nur den Umfang seines Tatbeitrags anfänglich zu verringern gesucht hat.

Dieses Prozessverhalten rechtfertigt auch nicht eine strafschärfende Berücksichtigung, weil der Angeklagte 'keine echte Reue' gezeigt habe (UA S. 17). Er hat schließlich auch den Umfang seiner Schuld eingeräumt; seine ursprünglichen Einschränkungen beruhten auf Furcht vor Strafe. Hiernach versteht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte sich so uneinsichtig gezeigt habe, dass der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe auch nicht teilweise schon erfüllt sei (BGHSt 1, 103, 105). Was das Landgericht dazu im Einzelnen anführt, lässt vielmehr besorgen, es habe dem Angeklagten angelastet, nicht von vornherein vollen Umfangs geständig gewesen zu sein; dazu war er indessen nicht verpflichtet (BGH in GA 1961, 171, 172). Die ursprüngliche Einlassung des Angeklagten war zwar notwendigerweise mit einer Belastung der Mitangeklagten und des Zeugen ███ verbunden. Dass daraus eine die Tat kennzeichnende verwerfliche Gesinnung spricht, versteht sich nach Sachlage ebenfalls nicht von selbst; von █████ stammte die Idee, und die Grenze zum Bestimmen der Zeugen zur Falschaussage von bloßer Annahme solchen Anerbietens war nur gerade so überschritten.

Diese Mängel erfassen sämtliche Strafaussprüche, über die der Tatrichter erneut befinden muss, der dabei auch Gelegenheit haben wird, seine Erwägungen zu § 154 Abs. 2 StGB nach den Maßstäben von BGHSt 26, 97 in den Urteilsgründen ausdrücklich wiederzugeben."

Der Senat tritt dem bei.

FleischmannHerrmannRebitzki
SchusterHorstkotte