Revisionen wegen fahrlässiger Tötung bei Vorfahrtsverletzung: eine aufgehoben, eine verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 823/52
- Datum
- 04.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorfahrtsverstoß nach § 13 StVO liegt vor, wenn ein Fahrzeug die Kreuzung derart befährt, dass trotz beabsichtigten Abbiegens und Haltens bereits in die Fahrbahn des Vorfahrtsberechtigten eingefahren wird und dadurch eine Zusammenstoßgefahr entsteht.
Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass sorgfaltswidriges Verhalten ursächlich und objektiv vorhersehbar den Tod herbeiführt; sowohl Ursächlichkeit als auch Voraussehbarkeit sind für die Schuldbegründung erforderlich.
Angriffe in der Revision gegen konkrete, mit sachverständiger Hilfe getroffene Einzelfeststellungen sind unzulässig; die Revision kann solche Feststellungen nicht ohne weitere rechtliche Anhaltspunkte in Frage stellen.
Bei widersprüchlichen oder unbestimmten Feststellungen zu Wahrnehmungs- und Reaktionsmöglichkeiten eines Verkehrsteilnehmers fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Tatsachenfeststellung; dies kann die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) den Kraftfahrer Gustav ████, geboren am █████ 1897 in ███, wohnhaft in BC ████ ██████, 2.) den Geschäftsführer Pritz ████, geboren am 1913 in ███, wohnhaft in ████ ██████, wegen fahrlässiger Tötung pp.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten G[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. August 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision des Angeklagten H[REDACTED] an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██ ████ ist der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der §§ 1, 49 StVO für schuldig befunden worden, der Angeklagte ███████ der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie einer Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO. Beide Angeklagte sind mit je 3 Monaten Gefängnis bestraft worden. Hiergegen haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechtes.
I. Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf folgendem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt:
Der Angeklagte G[REDACTED] näherte sich am 17. September 1951 gegen 16 Uhr 10 mit seinem Lieferwagen auf der Hagelberger Straße in Berlin mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h der Kreuzung mit der Großbeerenstraße. Als er die Kreuzung bis zur Fluchtlinie der Bordsteinkante erreicht hatte, bemerkte er den von rechts mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h auf der Großbeerenstraße herannahenden Lastkraftwagen des Angeklagten H[REDACTED]. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, bremste er und kam auf der Mitte der Großbeerenstraße zum Halten. Kurz vor dem Anhalten lenkte er sein Fahrzeug etwas nach links.
Der Angeklagte H[REDACTED] bemerkte das Kraftfahrzeug des Angeklagten G[REDACTED], als sich dieser etwa in Höhe der Bordsteinkante der Großbeerenstraße befand und in den Kreuzungsbereich mit verminderter Geschwindigkeit hineinfuhr. Etwa 4 m vor der Fluchtlinie der Bordsteinkanten der Hagelberger Straße bremste er und lenkte gleichzeitig in einem scharfen Rechtsbogen in die Hagelberger Straße ein. Er geriet auf die linke Hälfte der Fahrbahn und schlug etwa 8 m von der Kreuzung entfernt mit seinem Lastkraftwagen um.
Unmittelbar an der Umsturzstelle befand sich in diesem Augenblick eine Radfahrerin namens ███████. Sie wurde von dem umstürzenden Lastkraftwagen erfasst und erlitt tödliche Verletzungen.
Die Hagelberger Straße und die Großbeerenstraße waren zur Tatzeit gleichberechtigte Straßen im Sinne des § 13 StVO.
II. Die Revision des Angeklagten G[REDACTED]
Die Revision des Angeklagten █████████ ist unbegründet.
Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte H[REDACTED] vorfahrtsberechtigt war und der Angeklagte █████████████████████ das Vorfahrtsrecht des ███ verletzt hat, weil er die Straßenkreuzung soweit überfahren hat, dass er trotz seines Abbiegens und Haltens schon in die Fahrbahn des ██ ██████████ einfuhr. Er hat dieses auch schuldhaft getan, da er den Wagen des ███ gesehen hatte und auch erkennen musste, dass bei einem Einbiegen durch die damit verbundene Geschwindigkeitsverminderung ein Zusammenstoß erfolgen musste. Nur wenn eine solche Gefahr überhaupt nicht entstehen konnte, hätte das Vorfahrtsrecht des H[REDACTED] entfallen können. Mit Recht sieht daher die Strafkammer den § 13 StVO als verletzt an. Gleichzeitig hat, wie das Landgericht weiter zutreffend ausführt, ███ auch § 1 StVO verletzt. Darüber hinaus sind auch die Ausführungen der Strafkammer, dass der Angeklagte █████ durch seine vorschriftswidrige Fahrweise und sein Verhalten die Körperverletzung des ██ und den Tod der Radfahrerin ████ fahrlässig herbeigeführt habe, nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ursächlichkeit des Tuns des Angeklagten an dem eingetretenen Tod und der Körperverletzung, als auch der (Fahrlässigkeits—) Schuld, insbesondere der Voraussehbarkeit des Erfolges.
Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revision, der Angeklagte ███ habe seine Geschwindigkeit beim Einbiegen ständig herabgemindert, so dass in dem Angeklagten H[REDACTED] der Eindruck erweckt werden musste, ██████ werde ihm die Vorfahrt einräumen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses zugunsten des Angeklagten ██████ sprechen könnte, wenn er dann tatsächlich das Vorfahrtsrecht verletzte.
Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, dass die Schuldüberzeugung der Strafkammer nicht auf einem eindeutig festgestellten Sachverhalt beruhe, sondern auf Vermutungen. Allerdings geht das Urteil bei Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte ██████ die Hagelberger Straße weiter in gerader Richtung befahren oder in die Großbeerenstraße einbiegen wollte, zunächst davon aus, dass nach dem Bild, wie es sich nach dem Unfall darbot, die Vermutung bestehe, er habe nicht geradeausfahren, sondern einbiegen wollen. Es wird sodann jedoch das Für und Wider erörtert, und die Strafkammer kommt alsdann zu der eindeutigen Feststellung, der Angeklagte ██ habe nach links abbiegen wollen. Erst danach unterstellt das Landgericht dann, der Angeklagte habe geradeausfahren wollen und kommt in einer Hilfsbegründung zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis, auch in diesem nur hypothetischen Fall würde die Schuld des Angeklagten zu bejahen sein. Ein den Angeklagten ███ belastender Widerspruch liegt somit nicht vor.
Auch die Beanstandungen der Revision zur Strafzumessung sind nicht begründet. Aus dem Zusammenhang ergibt sich klar, dass die Strafkammer den Tod der Radfahrerin nicht nochmals bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet hat. Der Ton des beanstandeten Satzes, dass beide Angeklagten "die ihnen im Verkehr obliegende Sorgfaltspflicht grob verletzt und dadurch den Tod... der Radfahrerin herbeigeführt haben", liegt darauf, dass die Sorgfaltspflicht grob verletzt ist. Überdies ergibt die Höhe der als milde zu bezeichnenden Strafe, dass hier keine unzulässigen Erwägungen mitgespielt haben. Für eine Anwendung des § 27b StGB war bei der erkannten Strafe von drei Monaten Gefängnis kein Raum.
III. Die Revision des Angeklagten H[REDACTED]
Die Revision des Angeklagten H[REDACTED] ist dagegen begründet.
Allerdings ist der Ausgangspunkt der Strafkammer, dass der Angeklagte sich nicht ohne weiteres auf das ihm unzweifelhaft zustehende Vorfahrtsrecht habe verlassen dürfen und er sofort habe bremsen müssen, als er bemerkt habe oder erkennen musste, dass ihm die Vorfahrt nicht eingeräumt werde, nicht zu beanstanden. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ausführung, der Angeklagte habe sein Kraftfahrzeug auf eine Entfernung von 20 bis 22 m zum Halten bringen können. Dieser Angriff richtet sich unzulässigerweise gegen die mit Hilfe eines Sachverständigen für diesen Einzelfall getroffenen Feststellungen.
Sonach kam es nur darauf an, ob der Angeklagte H[REDACTED] in einer Entfernung von mehr als 22 m annehmen durfte, dass er ohne Behinderung durch den Angeklagten █████████ die Kreuzung werde durchfahren können. In dieser Beziehung ist allerdings ausgeführt: "Als der Angeklagte H[REDACTED] bemerkte, dass der Angeklagte ██ ihm die Vorfahrt nicht einräumen werde, befand er sich noch mindestens 20 bis 25 m vom Kreuzungsbereich entfernt." Dieser Feststellung wird jedoch die erforderliche Bestimmtheit dadurch genommen, dass bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten G[REDACTED] gesagt ist, dieser habe seine Geschwindigkeit stetig vermindert, "so dass in dem Angeklagten H[REDACTED] der Eindruck erweckt werden musste, dass er diesem die Vorfahrt einräumen wolle". Es erscheint hiernach möglich, wie die Revision mit Recht ausführt, dass der Angeklagte H[REDACTED] wohl erkannte, dass ██████ in die Kreuzung hineinfuhr, H[REDACTED] aber folgern konnte und durfte, ██ █████ bei der sich stetig verringernden Geschwindigkeit noch vor dem Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrtlinien anhalten. Es hätte daher der klaren Feststellung bedurft, dass ███ bereits in einer Entfernung von 20 bis 25 m vor dem Schnittpunkt der Fahrtlinien erkennen musste, dass █████████ in seine Fahrbahn hineinfahren werde – oder dies sei wenigstens zu befürchten. Es erscheint nicht klar, ob die Strafkammer dieses dadurch zum Ausdruck bringen wollte, dass "H[REDACTED] aus der Fahrweise des Angeklagten ██████ nicht zweifelsfrei erkennen konnte, dass ihm die Vorfahrt nicht eingeräumt" werde. Jedenfalls steht dies im Widerspruch zu der schon mitgeteilten Feststellung, in H[REDACTED] habe der Eindruck erweckt werden müssen, █████████ ihm die Vorfahrt einräumen.
Die Ausführungen der Strafkammer erscheinen im Übrigen auch insofern unklar, als einmal ausgeführt wird, der Unfall wäre vermieden worden, wenn der Angeklagte ████ gebremst hätte, als er die Verletzung der Vorfahrt bemerkt habe, während kurz davor dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe sich nicht rechtzeitig in Bremsbereitschaft gesetzt. Dies allein hätte zur Vermeidung des Unfalls nicht ausgereicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Koffka | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmidt |