Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Tagessatzbemessung (§ 40 Abs.2 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 822/79
Datum
26.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ gegen das Urteil des LG Hamburg (WaffG-Verstoß) Revision einlegen, insbesondere gerichtete Einwendungen gegen die Festsetzung des Tagessatzes. Fraglich war, ob die Bemessung des Tagessatzes rechtsfehlerhaft erfolgte. Der BGH verwirft die Revision: die Festsetzung von 25 DM ist nicht zu beanstanden, weil das Landgericht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt hat. Die Generalbundesanwaltschaft beantragte eine Rückverweisung hinsichtlich fehlender Entscheidung über Zahlungserleichterung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 StGB kann das Gericht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten zugrunde legen.

2

Die Festsetzung eines konkreten Tagessatzbetrags ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht erkennbar die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt hat.

3

Die Revision ist unbegründet, soweit der Revisionsführer nicht darlegt, dass die Tagessatzhöhe materiell-rechtlich oder verfahrensrechtlich fehlerhaft bestimmt wurde.

4

Sofern über eine Zahlungserleichterung nicht entschieden worden ist, kann die Sache insoweit an den Tatrichter zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ Klaus-Dieter ██, dort geboren ███████████████ 1949, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, – Sachbezeichnung: HEC u. a. – wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das gilt auch, soweit es die Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes (§ 40 Abs. 2 StGB) betrifft. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des Tagessatzes von 25 DM ersichtlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des – zur Zeit der Verurteilung nicht einkommenslosen – Angeklagten [REDACTED] zugrunde gelegt. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache insoweit an den Tatrichter zu verweisen, als nicht über eine Zahlungserleichterung befunden worden ist.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel