Revision verworfen; Tagessatzbemessung (§ 40 Abs.2 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 822/79
- Datum
- 26.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 StGB kann das Gericht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten zugrunde legen.
Die Festsetzung eines konkreten Tagessatzbetrags ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht erkennbar die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt hat.
Die Revision ist unbegründet, soweit der Revisionsführer nicht darlegt, dass die Tagessatzhöhe materiell-rechtlich oder verfahrensrechtlich fehlerhaft bestimmt wurde.
Sofern über eine Zahlungserleichterung nicht entschieden worden ist, kann die Sache insoweit an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ Klaus-Dieter ██, dort geboren ███████████████ 1949, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, – Sachbezeichnung: HEC u. a. – wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das gilt auch, soweit es die Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes (§ 40 Abs. 2 StGB) betrifft. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des Tagessatzes von 25 DM ersichtlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des – zur Zeit der Verurteilung nicht einkommenslosen – Angeklagten [REDACTED] zugrunde gelegt. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache insoweit an den Tatrichter zu verweisen, als nicht über eine Zahlungserleichterung befunden worden ist.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |