Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen unberücksichtigter Selbstanzeige aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 820/78
Datum
30.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung eingelegt. Der BGH verwies die Revision im Strafausspruch teilweise zu seinen Gunsten und hob den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Entscheidung über Strafe und Revisionskosten an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen. Die Verurteilung blieb ansonsten bestehen. Das Landgericht hatte die Selbstanzeige erwähnt, ihre mildernde Bedeutung für die Strafzumessung aber nicht ausreichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO entfällt, wenn die verkürzten Steuern nicht innerhalb der in § 371 Abs. 3 AO bestimmten Frist entrichtet werden.

2

Bei der Strafzumessung sind vom Gericht festgestellte, den Täter entlastende Umstände – insbesondere solche zur Motivation der Selbstanzeige – zu berücksichtigen; diese dürfen in der Bemessung der Strafe nicht unbeachtet bleiben.

3

Fehlt in den Strafzumessungsgründen eine hinreichende Würdigung erkennbar mildernder Umstände, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

4

Die Beurteilung der Angemessenheit einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen und erfordert überzeugende Darlegungen in den Gründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 12. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauingenieur Gerhard T ██ aus ██, geboren am █ in ███, wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. September 1978 im Strafausspruch mit den das betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Auch die Angemessenheit der Frist (§ 371 Abs. 3 AO) ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

2. Im Strafausspruch dringt das Rechtsmittel durch. Der Angeklagte hatte Selbstanzeige (§ 371 Abs. 1 AO) erstattet, wurde aber nicht straffrei, weil er die verkürzten Steuern nicht innerhalb der Frist des § 371 Abs. 3 AO entrichtet hatte.

In den umfangreichen Strafzumessungsgründen erwähnt das Landgericht die Selbstanzeige nur mit dem Halbsatz, der Angeklagte habe das Verfahren gegen sich durch die Selbstanzeige in Gang gebracht. Das reicht in Anbetracht sonstiger Feststellungen nicht aus. Das Landgericht verwertet (in der Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten – UA S. 20 –) die „Motivation“, er habe die Selbstanzeige nur deshalb erstattet, weil er Straffreiheit erlangen wollte, und zwar „durch Bezahlung der Steuerschulden“. Dann aber hätte das Landgericht bei der Strafzumessung über diesen (offensichtlich mildernden) Umstand nicht gänzlich hinweggehen dürfen. Das gilt bei den Besonderheiten dieses Falles und der hohen Strafe schon im Hinblick auf § 46 Abs. 2 StGB, insbesondere dessen letzte Alternative.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

HerrmannFleischmannUlsamer
SchmidtHorstkotte