Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht verworfen; Nebenklägerzulassung und Verlesung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 819/52
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler nach Verurteilung wegen Unzucht. Der BGH weist die Revision zurück und bestätigt die Zulassung des Nebenklägers sowie die Erfüllung von §396 Abs.2 StPO durch eine schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Die teilweise verlesenen Aufzeichnungen des Angeklagten waren nach §249 StPO zulässig, und weitere Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Nebenklägers ist nach der tatsächlichen und rechtlichen Lage vor Beginn der Hauptverhandlung zu beurteilen; rechtzeitig gestellte Strafanträge des gesetzlichen Vertreters sind dabei zu berücksichtigen.

2

Die Anhörung der Staatsanwaltschaft i.S.v. § 396 Abs. 2 StPO ist auch durch eine schriftliche Äußerung vor der Hauptverhandlung erfüllt.

3

§ 249 StPO stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass der Verfasser schriftlicher Erklärungen in der Hauptverhandlung zu hören ist; der Vorsitzende kann Schriftstücke durch Vernehmung des Verfassers in den Prozess einführen, solange kein Verlesungsantrag gestellt ist.

4

Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet nicht zur Vernehmung jeder möglichen Zeugin; eine Ladung ist nur erforder-lich, wenn konkrete Anhaltspunkte für abweichende, entscheidungserhebliche Aussagen vorliegen und nicht durch Beweisanträge der Verteidigung geltend gemacht werden.

5

Rügen, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung oder die tatsächlichen Feststellungen angreifen, sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt prüfungsrelevant und reichen ohne substantiierten Rechtsfehler nicht zur Revisionsbegründung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 15. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempnermeister Karl ███ ██████ aus █████, geboren am ███████ 1904 in ███, Kreis ██, wegen Unzucht mit einem Kinde i. V. m. Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht unter Männern,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 15. Juli 1952 wird auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung in einem weiteren Fall wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass dem Nebenkläger Unrecht zugelassen sei, und dass die Strafkammer entgegen der Bestimmung des § 396 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft nicht angehört habe, bevor über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss entschieden worden sei.

1.) Gegen die Zulassung selbst bestanden keine sachlich-rechtlichen Bedenken. Denn es muss hierbei von der tatsächlichen und rechtlichen Lage vor Beginn der Hauptverhandlung ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt aber konnte das Landgericht noch nicht übersehen, ob der Beleidigungsbestand zum Teil oder sogar vielleicht im vollen Umfange zum Zuge kommen würde, weil ungewiss war, ob die Hauptverhandlung zur Feststellung eines Sachverhalts führen würde, der alle Merkmale des fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens aufwies. Unter Umständen konnten allein Beleidigungstatbestände bestehen bleiben.

Weiterhin hat auch der gesetzliche Vertreter des Nebenklägers den Strafantrag rechtzeitig gestellt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dem Schreiben vom 3. April 1952 mit hinreichender Deutlichkeit der Wille zu entnehmen, den Angeklagten wegen Beleidigung zu bestrafen. Dieses Schreiben muss daher als Strafantrag angesehen werden.

Hierbei ist es unerheblich, dass der in Rede stehende Brief nur das Verhalten des Angeklagten gegenüber Horst ███ und nicht auch den Fall █████ betrifft. Denn der Angeklagte ist nur im Falle ███████ verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen worden, so dass die Zulassung des Nebenklägers █████ außer Betracht zu bleiben hat. Dass die Zulassung des Nebenklägers ██ ████ das Verfahren, soweit der Angeklagte im Falle ███ verurteilt worden ist, von Einfluss war, hat die Revision selbst nicht behauptet.

2.) Im Übrigen ist eine schriftliche Äußerung der Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung abgegeben worden (Bl. 50 Rs. d. A.). Damit hat das Landgericht den Voraussetzungen des § 396 Abs. 2 StPO, dessen Verletzung allein gerügt ist, Genüge getan. Über eine wiederholte Anhörung in der Hauptverhandlung besagt diese Vorschrift nichts.

II.

Eine Rechtsverletzung ist auch darin nicht zu finden, dass der Tatrichter die Aufzeichnungen des Angeklagten zum Gegenstand der Vernehmung gemacht und auszugsweise verlesen hat.

Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl. u. a. BGHSt 1, 96), enthält die Vorschrift des § 249 StPO eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz, dass bei schriftlichen Erklärungen der Verfasser in der Hauptverhandlung zu hören ist. Diese Sonderbestimmung kommt nur nachgeordnet zum Zuge. Wenn und solange nicht einer der Prozessbeteiligten die Verlesung beantragt, kann daher der Vorsitzende jedes Schriftstück auch in anderer Weise in den Prozess einführen. Er hat dies hier durch Vernehmung des Angeklagten in zulässiger Weise getan, ohne dass die Verteidigung widersprochen oder gar einen Antrag auf Verlesung gestellt hatte.

Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht aber ist nichts ersichtlich, abgesehen davon, dass die Revision eine Rüge insoweit nicht formgerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben hat.

III.

Auch den weiteren Verfahrensrügen kommt keine Bedeutung zu.

1.) Soweit der Beschwerdeführer sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen oder die Beweiswürdigung wendet, bedarf es keiner näheren Ausführungen.

2.) Fehl geht die Beanstandung, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es von der Vernehmung der ursprünglich geladenen, jedoch zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Klassenlehrerin abgesehen habe. Denn es ist nicht zu erkennen, aus welchem Grunde sich der Strafkammer die Notwendigkeit zur Vernehmung dieser Zeugin aufdrängen sollte, zumal da ein besonderer Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen ███ gehört wurde. Im Übrigen ergibt sich aus den Schreiben der Lehrerin (vgl. Bl. 23, 25 d. A.), dass sie den Knaben nur ein Jahr lang unterrichtet hatte und nichts Besonderes, jedenfalls nichts Nachteiliges über die Glaubwürdigkeit des Kindes zu berichten wusste. Weiterhin erteilte sie zur Zeit der Hauptverhandlung dem Horst ███ bereits mehrere Monate lang keinen Unterricht mehr. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Umstände die Anhörung der Klassenlehrerin geboten, konnte das Landgericht nur davon ausgehen, dass sie als Zeugin nur diese Bekundungen machen würde.

Falls der Beschwerdeführer über den Akteninhalt hinaus der Zeugin Drews Bedeutung beimaß, wäre es Sache der Verteidigung gewesen, in der Hauptverhandlung durch entsprechende Beweisanträge auf eine Vernehmung hinzuwirken.

IV.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das angefochtene Urteil ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Das Rechtsmittel war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Koffka Sarstedt Geier pr.

Siemer
Schmidt