Revision: Aufhebung des Strafausmaßes – alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 81/92 (alt: 5 StR 158/91)
- Datum
- 11.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anhaltspunkten für erhebliche Alkoholprobleme hat das Gericht die Möglichkeit einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) oder eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ernsthaft zu prüfen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht und mit ausreichender Begründung erhoben wird (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 Abs. 1 StPO).
Bei Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe ist ein zulässiger Härteausgleich vorzunehmen; dabei sind vollstreckte Geldstrafen bei der Minderung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (§ 55 StGB).
Bei erneuter Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist zu prüfen, ob die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann; eine Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 30. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 81/92 (alt: 5 StR 158/91)
vom 11. März 1992 in der Strafsache gegen ██████, geboren ██████████████ 1950 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. Oktober 1991 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an das Landgericht Stade zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist mangels fristgerechter ausreichender Begründung unzulässig (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 Abs. 1 StPO), könnte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Indes hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
Die Jugendkammer hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit Alkoholprobleme hatte, die sich „bis zur Abhängigkeit gesteigert“ hatten (UA S. 4), und sich daher, teilweise auch nach der Tat, Entziehungskuren unterzog (UA S. 4, 6). Der massive sexuelle Missbrauch eines 4-jährigen Kindes durch den nicht einschlägig vorbelasteten Angeklagten deutet auf ein beträchtliches Maß an Enthemmung bei Tatbegehung hin (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 6). Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Jugendkammer, „Anhaltspunkte für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB“ seien „nicht erkennbar“ (UA S. 13), unzutreffend; sie musste vielmehr eine alkoholisch bedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat in Erwägung ziehen. Hiervon war sie auch nicht etwa durch die nicht überprüfte, möglicherweise unzutreffend im vermeintlichen Verteidigungsinteresse gemachte Angabe des Angeklagten entbunden, seine Alkoholprobleme hätten sich im Jahre 1989 erst nach der Trennung von seiner Frau und damit erst nach der Tatzeit verstärkt (UA S. 6, 8). Dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung alkoholbedingt ganzlich aufgehoben gewesen sein konnte, schließt der Senat aufgrund der zur Tat getroffenen Feststellungen sicher aus.
Der Senat weist darauf hin, dass die Jugendkammer, die wegen nach der Tat gegen den Angeklagten verhängter und vollstreckter Geldstrafen einen Härteausgleich in zulässiger Weise durch Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe und deren Minderung um die vollstreckten Strafen vornehmen wollte (vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1), desungeachtet jene Strafen nicht vollständig zum Abzug gebracht hat (UA S. 13 f.).
Im Falle erneuter Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wird zu prüfen sein, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann; deren erneute Versagung wird gegebenenfalls zu begründen sein. Von selbst versteht sich eine Ablehnung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB ungeachtet des Gewichts der Tat und ihrer Begehung während laufender Bewährungsfrist – indes wegen andersartiger Taten –, gerade auch im Blick auf den mittlerweile eingetretenen beträchtlichen Zeitablauf, hier nicht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Begründungserfordernis 1).
Angesichts dessen, dass bereits das erste Urteil in dieser Sache umfassend aufgehoben werden musste, macht der Senat nunmehr von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch.
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