Aufhebung: Unerreichbarkeit ausländischen Zeugen unzureichend begründet; Mittäterschaft nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 818/82
- Datum
- 18.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme, ein im Ausland befindlicher Zeuge sei unerreichbar im Sinn des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, bedarf einer konkreten Darlegung der Erreichbarkeits- und Ladungsmöglichkeiten; das alleinige Fehlen eines Rechtshilfeabkommens begründet die Unerreichbarkeit nicht von vornherein.
Erhebt die Verteidigung konkrete Tatsachenbehauptungen zur Zusammenarbeit eines ausländischen Zeugen mit deutschen Behörden oder zu Umständen, die seine Vernehmung ermöglichen, hat der Tatrichter dieses Vorbringen substantiiert zu prüfen und ggf. die Vernehmung im Ausland zu erwägen.
Für eine Verurteilung wegen Mittäterschaft oder psychischer Beihilfe sind konkrete, tragfähige Feststellungen erforderlich, die physische oder psychische Unterstützungshandlungen belegen; bloßes Wissen um ein Rauschgiftgeschäft oder das bloße Begleiten genügen nicht.
Völkerrechtliche Verpflichtungen zur internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität (Einheits-Übereinkommen von 1961) sind bei der Prüfung der Erreichbarkeit ausländischer Zeugen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. Juli 1982
Rubrum
5 StR 818/82 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Automechaniker Nafez El-S███████ aus ██████ geboren am ███████ 1956 in ███████████ (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Musette El-S███████ (geborene T[REDACTED]) aus ██████ dort geboren am █████████ 1954,
3. Ahmad geboren 1948 in ███████ (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist in vollem Umfang aufzuheben, weil Verfahrensbeschwerden der Angeklagten Sa[REDACTED] und Nafez El-S[REDACTED] durchgreifen und die Verurteilung der Angeklagten Musette El-S[REDACTED] der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
1. Der Hilfsbeweisantrag des Angeklagten Sa[REDACTED] auf Vernehmung des Zeugen Walid Sar[REDACTED] aus A[REDACTED] (Jordanien) ist mit unzureichender Begründung abgelehnt worden. Mit dem Beweismittel sollte bewiesen werden, dass der Zeuge Walid Sar[REDACTED] einer der beiden (nach den bisherigen Ermittlungen unbekannt gebliebenen) Ausländer gewesen ist, die den Angeklagten auf dem Flugplatzgelände in ███████████ Haschisch übergeben haben, dass der Zeuge hierbei „in Zusammenarbeit“ mit den deutschen Strafverfolgungsbehörden gehandelt hat und dass der Angeklagte Sa[REDACTED] mit falschen Angaben zum Flugplatz gelockt worden ist und mit dem Rauschgiftgeschäft nichts zu tun gehabt hat.
Das Landgericht hat den Zeugen als unerreichbares Beweismittel angesehen. Zur Begründung hat es angeführt, dass mit Jordanien kein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen worden sei und dass „eine Ladung auf anderem Wege“ keinen Erfolg verspreche, weil der Zeuge sich in Deutschland strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde (UA S. 13).
Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht mit dieser Begründung die Unerreichbarkeit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht ausreichend belegt hat. Davon, dass ein Zeuge nicht allein deswegen unerreichbar ist, weil mit dem Staat, auf dessen Gebiet er sich aufhält, kein Rechtshilfevertrag geschlossen worden ist, geht ersichtlich auch der Tatrichter aus.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Jordanien Vertragspartner des Einheits-Abkommens über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1974 II S. 1211; 1975 II S. 2158) ist (vgl. die Mitteilung in BGBl. 1975 II S. 203) und sich in diesem Abkommen zu internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität verpflichtet hat (Art. 35).
Mit dem bloßen Hinweis, der Zeuge werde wegen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung nicht zur Vernehmung nach Deutschland kommen, konnte die Unerreichbarkeit des Beweismittels nicht begründet werden. Die Beweisbehauptung besagte, dass der Zeuge „in Zusammenarbeit“ mit deutschen Strafverfolgungsbehörden gehandelt habe. Nach den vom Tatrichter festgestellten Begleitumständen des Tatgeschehens (UA S. 7, 10) und den durch Einschränkungen der Aussagegenehmigung verstärkten Schwierigkeiten der Sachaufklärung (UA S. 15) musste diese Behauptung nicht ohne Weiteres als abwegig erscheinen.
Unter diesen Umständen hätte die Annahme, dass der Zeuge in Deutschland eine Strafverfolgung zu befürchten hatte, näherer Begründung bedurft; der Tatrichter hätte sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Vernehmung des Zeugen in seinem Heimatland in Betracht kam. Dass der Zeuge unauffindbar sein würde, konnte der Tatrichter nicht von vornherein annehmen; im Beweisantrag sind sein Vor- und Zuname und seine Anschrift angegeben worden.
Das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten Nafez El-S[REDACTED] entsprach dem des Mitangeklagten Sa[REDACTED], wie es in dem Hilfsbeweisantrag zum Ausdruck kam.
2. Eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin Musette El-S[REDACTED] an dem Rauschgiftgeschäft ist nicht ausreichend festgestellt worden. Zwar hat die Beschwerdeführerin bei der Übernahme des Rauschgifts durch die anderen Angeklagten gewusst, dass ein Rauschgiftgeschäft stattfand (UA S. 12 f.). Dass sie ihren Ehemann „physisch“ (UA S. 15) unterstützt hat, folgt daraus aber nicht ohne Weiteres; in den Urteilsgründen finden sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann durch ihre Begleitung psychische Beihilfe geleistet hat.
Es kann deshalb auf sich beruhen, was der Tatrichter mit der Bemerkung gemeint hat, die Beschwerdeführerin habe „vermutet“, dass die von ihr zeitweise verwahrte „Plastiktüte Geld enthalten könnte“ (UA S. 6).
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |