Revision: räuberische Erpressung, Beihilfe und Änderung von Vergewaltigungsstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 81/81
- Datum
- 05.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung von Erpressung oder Nötigung reicht es aus, dass der Täter weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Drohung geeignet ist, beim Bedrohten Furcht vor einem erheblichen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit hervorzurufen; pauschale Formulierungen sind nach den Umständen zu beurteilen.
Beihilfe setzt voraus, dass die Handlung des Gehilfen die Haupttat objektiv fördert und noch andauert; das bloße Abholen des Täters nach Abschluss der Tathandlungen begründet keine Beihilfe, wenn keine Mitwirkung oder Verfügungsmacht erkennbar ist.
Das Revisionsgericht kann einen Schuldspruch in anderer rechtlicher Hinsicht ändern, wenn die Feststellungen eindeutig einen anderen Tatbestand tragen; erforderliche Strafanträge (z. B. §238 Abs.1 StGB) sind zu beachten.
Das Revisionsgericht darf ohne vorherigen Hinweis nach §265 Abs.1 StPO in der Sache selbst entscheiden, wenn die Angeklagten sich gegen die geänderte Rechtsfolge nicht anders hätten verteidigen können.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenführer Rudolf ████████, aus █████████, dort geboren ████████ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Angestellten Heinz-Peter ██████ aus ██████████, dort geboren ███████████ 1959,
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Oktober 1980 wird, soweit es den Angeklagten ██ ███ betrifft,
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Schuldsprüchen wegen Erpressung und Nötigung (Fall II 1 der Urteilsgründe),
b) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██ ████████████ in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten ███ (II 1 der Urteilsgründe) wird verworfen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten ██████████ werden verworfen. Jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig sind.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen des Angeklagten ██ ███████████ und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten zu entscheiden hat.
5. Der Angeklagte ██████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten und die ihm im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ █████████████ im Fall II 1 wegen Diebstahls, Erpressung und Nötigung, die Angeklagten ██████████ und ██████████████ im Falle II 2 wegen Raubes und Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und im Fall II 3 wegen Diebstahls verurteilt, den Angeklagten ██████ im Fall II 1 freigesprochen. Der Senat hat das Verfahren gegen den Angeklagten ██████████ wegen Diebstahls im Fall II gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Angeklagten █████████ auf die Schuldsprüche im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie alle Strafaussprüche beschränkt und begründet.
Die Strafkammer hat eine Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen räuberischer Erpressung und Vergewaltigung mit der Erwägung abgelehnt, dass die jeweiligen Drohungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin ███████ „sonst passiert was“ als Ankündigung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu unbestimmt seien. Diese Begründung hält unter Berücksichtigung der gegebenen Tatsituation rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, wie die Zeugin ███████ die Drohung des Angeklagten verstanden hat und ob dieses Verständnis der Zeugin vom direkten oder bedingten Vorsatz des Angeklagten umfasst war.
Nach den Feststellungen lag es nahe, dass für die Zeugin ██████ ein erheblicher Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit genügend erkennbar war, als sie sich dem Angeklagten in einem Brachgelände zur Nachtzeit gegenüber sah, zumal der Angeklagte die Fahrt dorthin dirigiert hatte. Für den subjektiven Tatbestand reicht es aus, dass der Täter weiß oder billigend damit rechnet, seine Äußerung sei geeignet, in dem Bedrohten Furcht vor der Verwirklichung eines derartigen Übels hervorzurufen.
Der Senat hat nicht nur die Gesamtstrafe, sondern wegen des nicht auszuschließenden inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe auch die Einzelstrafen gegen diesen Angeklagten in den Fällen II 2 und 3 aufgehoben. Damit bedarf die von der Revision der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge gegen alle Strafaussprüche keiner Prüfung.
2. Dagegen ist der Freispruch des Angeklagten ███ von dem Vorwurf der Beihilfe im Falle II 1 der Urteilsgründe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Strafkammer, dass die in seiner Gegenwart, aber ohne seine Beteiligung vom Angeklagten ████ begangenen Straftaten zum Nachteil der Zeugin █████ schon beendet waren, als der zwischenzeitlich ortsabwesende Angeklagte ███ den Mitangeklagten in einem Personenkraftwagen vom Tatort abholte, wird von den Feststellungen getragen. Der Mitangeklagte █████████ hatte schon allein dadurch, dass er sich noch am Tatort das der Zeugin ████████ weggenommene und abgenötigte Geld einsteckte, eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt.
Die Zeugin ███████ war dem Angeklagten ██████████ körperlich unterlegen, sie war mit ihm allein in einer einsamen Gegend und durch die vorangegangenen Drohungen verängstigt. Damit hatte sie keine Möglichkeit, die Verfügungsgewalt des Angeklagten an dem ihr abgenommenen Geld ernsthaft zu gefährden. Auch sonst sind Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten dieses Angeklagten, mit dem sich das Landgericht auseinandersetzen musste, nicht erkennbar.
II.
Die Revisionen der Angeklagten █████████ und ███ sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sie führen allerdings zu einer Schuldspruchberichtigung. Nach den Feststellungen sind die Angeklagten nicht der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sondern in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) schuldig (vgl. BGHSt 28, 18, 19; 29, 233). Die verletzte Zeugin ███████████████ hat den gemäß § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag fristgerecht gestellt (Bd. I Bl. [REDACTED]).
Da sich die Angeklagten gegen diesen geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätten verteidigen können, war der Senat nicht gehindert, ohne Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden.
Der Einzelstrafausspruch und die Gesamtstrafe bleiben hiervon unberührt. Die Strafaussprüche gegen den Angeklagten ██████████ konnten schon auf Revision der Staatsanwaltschaft keinen Bestand haben. Insoweit greift auch die Revision des Angeklagten durch.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |