Revision verworfen: Freispruch nach §20 StGB beschwert den Angeklagten nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 817/78
- Datum
- 09.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf §20 StGB gestützter Freispruch begründet keinen nachteiligen Rechtszustand des Angeklagten und beschwert ihn nicht.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, wenn das angefochtene Urteil den Angeklagten nicht in seinen Rechten verletzt; in diesem Fall kann die Revision nach §349 Abs. 1 StPO verworfen werden.
Fehlende Beschwer im Revisionsrecht liegt insbesondere vor, wenn eine Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit (§20 StGB) ausbleibt.
Wird die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus HC, Georg-August ██, dort geboren am ██ 1941, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1979 nach § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. September 1978 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der auf § 20 StGB gestützte Freispruch beschwert den Angeklagten nicht (BGHSt 16, 374).
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |