Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Freispruch nach §20 StGB beschwert den Angeklagten nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 817/78
Datum
09.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig nach §349 Abs. 1 StPO. Er stellt fest, dass ein Freispruch, der auf §20 StGB gestützt ist, den Angeklagten nicht beschwert. Daher fehlt die für die Revisionszulässigkeit erforderliche Beschwer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf §20 StGB gestützter Freispruch begründet keinen nachteiligen Rechtszustand des Angeklagten und beschwert ihn nicht.

2

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, wenn das angefochtene Urteil den Angeklagten nicht in seinen Rechten verletzt; in diesem Fall kann die Revision nach §349 Abs. 1 StPO verworfen werden.

3

Fehlende Beschwer im Revisionsrecht liegt insbesondere vor, wenn eine Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit (§20 StGB) ausbleibt.

4

Wird die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 18. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus HC, Georg-August ██, dort geboren am ██ 1941, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1979 nach § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. September 1978 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der auf § 20 StGB gestützte Freispruch beschwert den Angeklagten nicht (BGHSt 16, 374).

HerrmannFleischmannHorstkotte
SchmidtFuhrmann