Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzulässige Verknüpfung von §3 JGG-Verantwortlichkeit mit Vorsatzkriterien – Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 81/76
Datum
23.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des Landgerichts Braunschweig; der BGH gab der Sachrüge teilweise statt. Das Landgericht habe die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 3 JGG unzulässig mit den für Vorsatz geltenden Kriterien verknüpft. Der BGH stellt fest, dass Verdeckungsabsicht nicht voraussetzt, der Jugendliche müsse die gesetzliche Wertung oder rechtliche Bedeutung kennen. Wegen enger Verflechtung wird auch die Unterschlagungsverurteilung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Verantwortlichkeit nach § 3 JGG sind die besonderen Anforderungen des Jugendstrafrechts eigenständig zu betrachten; sie dürfen nicht mit den für Vorsatz geltenden Kriterien vermengt werden.

2

Der Begriff der Verdeckungsabsicht setzt nicht voraus, dass der Täter die gesetzgeberische Wertung oder die rechtliche Bedeutung dieser Absicht kennt oder nachvollziehen kann.

3

Die Anwendung des § 211 StGB bzw. die Beurteilung der Verdeckungsabsicht hängt nicht davon ab, dass ein jugendlicher Täter die rechtliche Bedeutung dieser Absicht verstanden hat.

4

Sind mehrere Taten eng tatsächlich verknüpft, ist bei Aufhebung der Bewertung einer Tat auch eine mitbetroffene Nebenverurteilung aufzuheben, damit der neue Tatrichter das Gesamtgeschehen frei beurteilen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 17. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Decksmann Harald ███ aus █████, dort geboren am ████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 17. September 1975 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags und Unterschlagung (Ziff. II, 3 des Urteils) verurteilt ist, b) in dem Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht Hildesheim verwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die lediglich „soweit sich dieses auf die Taten das Urteil angreift, zum Nachteil des Rangierers ████████ erstreckt“, hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil läßt besorgen, daß das Landgericht die inneren Voraussetzungen für den Tatbestand der Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG maßgebenden Kriterien mit den für den Vorsatz geltenden in unzulässiger Weise verknüpft hat.

Wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorhebt, braucht der Rechtsbegriff der Verdeckungsabsicht der Täter weder den zu kennen noch die Wertung des Gesetzgebers nachzuvollziehen, auf Grund deren die Tötung in Verdeckungsabsicht als besonders verwerfliche Tötung zu gelten hat (BGHSt 22, 77, 80). Es ist auch bei einem jugendlichen Täter nicht daher folgerichtig, vorauszusetzen, daß er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug ist, diese Wertung nachzuvollziehen.

Ebenso wenig ist hier die Anwendung des § 211 StGB davon abhängig zu machen, daß der Jugendliche die rechtliche Bedeutung der Verdeckungsabsicht kennt.

Wegen der engen tatsächlichen Verflechtungen zwischen der als Unterschlagung gewürdigten Wegnahme des Geldes und der Tötung war auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung mit aufzuheben, damit der neue Tatrichter in der Beurteilung des Gesamtgeschehens freie Hand hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.HerrmannSchuster
SarstedtFleischmannFuhrmann