Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen rechtsfehlerhafter Pflichtverteidiger-Beiordnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 81/68
Datum
09.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Aufhebung der Beiordnung seines bisherigen Pflichtverteidigers und die Bestellung einer anderen Pflichtverteidigerin ohne Anhörung. Der BGH hält die Umschichtung für rechtsfehlerhaft, weil das besondere Vertrauensverhältnis und eine zuvor getroffene Terminabstimmung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Verteidigung durch den bisherigen Anwalt das Ergebnis beeinflusst hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung oder Änderung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung voraus; dabei ist ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger besonders zu berücksichtigen.

2

Vor einer Aufhebung der Beiordnung oder einer Bestellung einer anderen Pflichtverteidigerin sind Angeklagter und bisheriger Verteidiger anzuhören, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass der Angeklagte auf die Fortführung der Vertretung durch seinen bisherigen Verteidiger Wert legt.

3

Die Verkürzung oder Vorverlegung eines bereits unter Berücksichtigung des Verteidigungsinteresses anberaumten Hauptverhandlungstermins rechtfertigt die Aufhebung der Beiordnung nur, wenn hierfür tragfähige Gründe darlegbar sind; bloße Hinweise auf Untersuchungshaft reichen nicht ohne Weiteres aus.

4

Eine rechtsfehlerhafte Beiordnungsentscheidung kann das Urteil aufheben, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwesenheit des bisherigen Vertrauensverteidigers das Ergebnis der Hauptverhandlung beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. September 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Vertreter Theodor ██ ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Verteidiger, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt mit ausreichenden tatsächlichen Angaben zu Recht, dass die Beiordnung der Pflichtverteidigerin anstelle des früheren Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft gewesen sei.

1. Der frühere Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt ████, war dem inhaftierten Angeklagten auf dessen Antrag im Ermittlungsverfahren beigeordnet worden. Er hat den Angeklagten etwa sieben Monate vertreten, mit ihm Besprechungen abgehalten, im Haftprüfungsverfahren Stellung genommen und Schriftsätze eingereicht. Er hat am Schlussgehör teilgenommen und damit einem schriftlich vorgetragenen Wunsch des Angeklagten entsprochen, der sämtliche Verfehlungen vor der Hauptverhandlung in Gegenwart seines Verteidigers erörtern wollte. Auf die Bitte des Verteidigers, die Hauptverhandlung so anzuberaumen, dass er den Angeklagten vertreten könne, hat der Vorsitzende Termin auf den 27. Oktober 1967 festgesetzt. Er hat damit das besondere Vertrauensverhältnis berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9, 36, 38), das zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger bestand.

2. Hiermit ist das spätere Verhalten des Vorsitzenden nicht in Einklang zu bringen. Er hat zehn Tage später (am 17. August 1967) den Hauptverhandlungstermin auf den 30. August 1967 verlegt, die Beiordnung von Rechtsanwalt ████ aufgehoben und Rechtsanwältin ██ ████████ als Pflichtverteidigerin bestellt, ohne den Angeklagten oder den bisherigen Verteidiger zu hören. Er ist bei dieser Entscheidung geblieben, nachdem die neue Verteidigerin ihn gebeten hatte, sie von ihrem Amt zu entbinden, weil der Angeklagte vollstes Vertrauen zu Rechtsanwalt ███ habe und weiterhin von ihm vertreten werden wolle.

Damit hat er dem ihm nach § 142 Abs. 1 StPO zustehenden Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Denn spätestens zu dieser Zeit war dem Vorsitzenden bewusst, dass dem Angeklagten die Verteidigung durch den früheren Pflichtverteidiger wichtiger war als die Dauer der Untersuchungshaft.

3. Der Vorsitzende hat zwar später erklärt, „eine Hinausschiebung des Termins“ könne „im Hinblick auf die lange Untersuchungshaft des geständigen Angeklagten nicht verantwortet werden“. Mit der Dauer der Untersuchungshaft hatte sich der Vorsitzende aber bereits im Vermerk vom 7. August 1967 auseinandergesetzt, als er die Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 1967 anberaumte. Gründe, die diese Terminsbestimmung zehn Tage später als unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Haftprüfungsverfahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht hatte den Termin im Oktober 1967 nicht in Frage gestellt. Es bestand daher kein Anlass, die Hauptverhandlung auf den Tag anzuberaumen, an dem die Akten dem Oberlandesgericht vorzulegen waren. Von einer „Hinausschiebung“ eines ursprünglich gar nicht anberaumten Termins konnte keine Rede sein. Die Bitte des Angeklagten, es bei dem Termin vom 27. Oktober 1967 bewenden zu lassen, entsprang unmissverständlich einem berechtigten Verteidigungsinteresse, dem der Vorsitzende kurz zuvor Rechnung getragen hatte.

4. Auf dieser Gesetzesverletzung (§ 336 StPO) kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn dem Angeklagten der Verteidiger seines Vertrauens zur Seite gestanden hätte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSiemerKersting
SchmidtHerrmann