Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Betruges aufgehoben, Verfahren nach §154 StPO vorläufig eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 81/65
Datum
06.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges ein. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und stellte das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dadurch entfiel die zuvor gebildete Gesamtstrafe; bestehen bleibt die Einzelstrafe von zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus für schweren Diebstahl. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Landeskasse; nachträglich erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann eine auf eine Nebenverurteilung beschränkte Verurteilung aufheben und das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO vorläufig einstellen.

2

Die vorläufige Einstellung nach § 154 StPO führt zum Wegfall einer zuvor gebildeten Gesamtstrafe; die gegenüber anderen Taten festgesetzte Einzelstrafe bleibt bestehen.

3

Nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft ist auf die verbleibende Freiheitsstrafe anzurechnen.

4

Das Revisionsgericht kann die Kosten des Revisionsverfahrens der Landeskasse auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Rolf █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Dezember 1964 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt, eine Gesamtstrafe gebildet ist und ihm die Kosten der Verurteilung wegen Betruges auferlegt sind.

Das Verfahren wegen des Betruges wird gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Landeskasse.

Die nach dem 8. Dezember 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten auf die verbleibende Strafe von zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus für den schweren Diebstahl angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Die auf die Verurteilung wegen Betruges beschränkte Revision hat Erfolg.

In Übereinstimmung mit den Anträgen der Bundesanwaltschaft und des Verteidigers stellt der Senat das Verfahren wegen des Betruges nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.

Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Es verbleibt bei der für den schweren Diebstahl festgesetzten Einsatzstrafe von zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaSiemer