Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 81/60
Datum
06.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rief Revision gegen die Freisprechung in einer Sache wegen Unzucht mit Abhängigen ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen unvollständig und widersprüchlich sind und nicht erkennen lassen, welche Vorwürfe verhandelt wurden. Insbesondere fehlen klare Feststellungen zur Betreuungsverbindung, zu Tatschilderungen (Zungenküsse) und zur Absicht des Angeklagten; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss hinreichende und widerspruchsfreie tatsächliche Feststellungen enthalten, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen; die Wiedergabe des Eröffnungsbeschlusses ersetzt dies nicht.

2

Ob eine Person einem anderen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und dem demütlichen Stellungverhältnis, nicht allein nach der Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung.

3

Widersprüchliche oder unvereinbare tatrichterliche Darstellungen (z. B. zur Absicht oder zu konkreten Tathandlungen) müssen vom Tatgericht geklärt werden; bleiben sie, ist das Urteil aufzuheben.

4

Feststellungen zu konkreten Sexualhandlungen (etwa Zungenküsse) sind für die Beurteilung der wollüstigen Absicht bedeutsam; fehlen klare Feststellungen, kann die Zuordnung der Tat zu strafbaren Sexualhandlungen nicht erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 26. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Emil ██, geboren █████████ 1929 in ██████, Kreis ██████, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Mit Recht macht die Revision der Staatsanwaltschaft geltend, dass die Entscheidungsgründe des freisprechenden Urteils keine ausreichenden Feststellungen enthalten. Das Urteil gibt keinen Sachverhalt wieder und lässt auch in seinem Zusammenhang nicht erkennen, ob alle Vorwürfe des Eröffnungsbeschlusses Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Es ist nicht zu übersehen, welche Tatsachen insgesamt festgestellt worden sind, so dass sich auch nicht beurteilen lässt, ob die vom Landgericht (an Hand einzelner Fälle) erörterten Gesichtspunkte auf alle Vorwürfe zutreffen. Wie keiner näheren Darlegung bedarf, wird diese Lücke durch die Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses im Urteil nicht geschlossen.

Die angefochtene Entscheidung musste daher aufgehoben werden.

Auf folgendes wird hingewiesen:

a) Die Beurteilung der Frage, ob ein noch nicht 21 Jahre altes Mädchen, das im Haushalt seines Stiefvaters lebt, diesem im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, hängt im Wesentlichen von den tatsächlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen allen Beteiligten ab. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist also nicht entscheidend, ob der Stiefvater „aus irgend einem Rechtsgrund die Verpflichtung übernommen hatte, sich um seine Stieftochter zu kümmern“. Hatte er anfangs die Stellung des „Vaters“ in der Familie, so begründete dies bereits ein Betreuungsverhältnis, sofern er dem Stiefkind kraft der von ihm innegehabten Stellung so übergeordnet war, dass er sich dafür nach Art eines Vaters verantwortlich fühlte. Hierfür kann wichtig sein, wie alt das Stiefkind war, als es in den Haushalt des Stiefvaters kam. Ist aber ein Betreuungsverhältnis erst einmal begründet worden, so dauert es bei Fällen dieser Art in der Regel fort und hört nicht – wie das Landgericht offenbar meint – schon deshalb auf, weil sich die Stieftochter mit zunehmendem Alter dem Einfluss ihres Stiefvaters (übrigens auch ihrer erziehungsberechtigten Mutter) zu entziehen versucht (OLG Celle NJW 1956, 1368).

b) Den Vorwurf versuchter Notzucht (begangen im April 1958) wehrt das Landgericht mit der Begründung ab, es habe sich nicht davon überzeugen können, „dass der Angeklagte wirklich Gewalt anwenden wollte, um zum Geschlechtsverkehr zu kommen“; es sei „ebenso gut möglich und wahrscheinlicher, dass er bloß versuchen wollte, ob sie nicht freiwillig dazu einwilligt, und dass er jedenfalls mit Gewalt nicht zum Ziele kommen wollte“. Diese Darlegungen sprechen für die Absicht des Angeklagten, in geschlechtliche Beziehungen zu seiner Stieftochter zu treten. An anderer Stelle des Urteils heißt es aber, es sei nicht festzustellen, ob die Zudringlichkeiten des Angeklagten aus „vaterlicher Zuneigung“ oder aus „erotischer Liebe“ erfolgt seien. Wenn die jeweiligen Darlegungen sich anscheinend auch auf verschiedene tatsächliche Vorgänge beziehen, so sind sie gleichwohl jedenfalls bei den bisherigen Feststellungen nicht miteinander zu vereinen.

c) Schließlich ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob das Landgericht Zungenküsse als festgestellt ansieht oder nicht. Es heißt zunächst: „Die Kammer verkennt nicht die Möglichkeit, dass die Schilderungen des Opfers über An-die-Brust-Fassen und über Zungenküsse im Wesentlichen der objektiven Wahrheit entsprechen können.“ Danach scheint es an sicheren Feststellungen insoweit zu fehlen. Kurz danach führt die Strafkammer aber aus: „Denn tatsächlich hat die Zeugin seit dem ersten Zungenkuss im Jahre 1956, ...“. Diese Ausführungen sprechen dafür, dass Zungenküsse festgestellt sind. Dann wäre es aber bedenklich, die wollüstige Absicht des Angeklagten nur deshalb zu verneinen, weil die Stieftochter „ungeschickte Zärtlichkeitshandlungen“ ihres Stiefvaters „missdeutet“ haben könnte und ihre Bekundungen daher unzuverlässig seien.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtFaller
KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)