Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Nichtvereidigung einer Zeugin (§59 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 815/84
Datum
22.01.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Schwurgerichts-Urteil ein, das sie u. a. wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilte. Streitgegenstand ist die Vernehmung einer Zeugin ohne Vereidigung, während die Angeklagten zuvor aus dem Sitzungssaal entfernt waren. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil §59 StPO verletzt und der Mangel nicht nachträglich geheilt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Absehen von der Vereidigung einer Zeugin nach § 61 Nr. 5 StPO setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Angeklagten, zu der Entscheidung über die Vereidigung Stellung nehmen können; ihre vorherige Entfernung aus dem Sitzungssaal macht ein wirksames Einverständnis unmöglich.

2

Wird eine Zeugin ohne zulässige Vereidigung vernommen und konnten die Angeklagten an der Entscheidung über das Absehen nicht teilnehmen, liegt eine Verletzung des § 59 StPO vor.

3

Ein Verfahrensmangel wegen Nichtvereidigung ist nicht dadurch geheilt, dass die Angeklagten nachträglich wieder zur Verhandlung zugelassen werden; es bedarf einer erneuten Entscheidung des Gerichts über die Vereidigung oder ihrer tatsächlichen Vornahme.

4

Eine Verletzung des § 59 StPO führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugin bei Vereidigung anders ausgesagt und das Strafurteil zugunsten der Angeklagten beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 21. Mai 1984

Rubrum

5 StR 815/84 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen

1. den Maurer Dieter ██████ geboren am ███████ 1961 in ███████, zur Zeit in Haft,

2. den Steinsetzer Dieter ███ geboren am ███████ 1957 in ██, zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als █████████ der ███████████████████ Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████ Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ███ Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und Lindner wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 21. Mai 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten █████ und 1. wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen und wegen gemeinschaftlicher Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei zu jeweils sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

Die Zeugin Michaela ██████ ist nicht vereidigt worden. Das Schwurgericht hat beschlossen, gemäß § 61 Nr. 5 StPO von ihrer Vereidigung abzusehen, nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger, nicht aber die Angeklagten auf die Vereidigung verzichtet hatten. Diese konnten sich hierzu überhaupt nicht äußern, weil sie während der Vernehmung der Zeugin nach § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 218; LM Nr. 3 zu StPO 1975 § 338 Ziff. 5 = NJW 1976, 1108 = MDR 1976, 501; StV 1983, 3; NStZ 1983, 181 = bei Holtz in MDR 1983, 281, 282; StV 1984, 102) nicht wieder hineingelassen worden waren, bevor das Gericht das Absehen von der Vereidigung beschlossen und die Zeugin entlassen hatte. Damit ist § 59 StPO verletzt worden.

Der Mangel ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Dazu hätte das Gericht entweder die Zeugin vereidigen oder erneut ihre Nichtvereidigung anordnen müssen, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen. Eine solche Entscheidung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ergangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Angeklagten, nachdem sie wieder zur Verhandlung zugelassen waren, ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vereidigung der Zeugin verzichtet hätten.

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zeugin im Falle ihrer Vereidigung anders ausgesagt hätte und das Gericht darauf zu einer für die Angeklagten günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

FleischmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel