Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Strafsprüchen wegen Überschreitung des § 16 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 81/56
Datum
05.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes und Diebstahls verurteilt; sowohl Verteidiger als auch Staatsanwaltschaft legten Revision ein. Der BGH hob die Strafaussprüche auf, da das Landgericht das nach § 16 StGB zulässige Höchstmaß überschritten hatte. Wegen möglicher Beeinflussung der anderen Strafen wurden Einzel- und Gesamtstrafen aufgehoben. Die Sache wurde zur neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Überschreitung des nach Gesetz zulässigen Höchstmaßes bei der Strafzumessung stellt einen Revisionsgrund dar und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein rechtsfehlerhafter Strafausspruch die Bemessung anderer Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe beeinflusst hat, sind diese ebenfalls aufzuheben.

3

Eine in sich widersprüchliche Strafbemessung (z. B. Ablehnung einer schwereren Strafart bei zugleich Hinweis, dass das Höchstmaß der leichteren Strafart nicht ausreiche) rechtfertigt die Aufhebung auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

4

Nach Aufhebung von Strafaussprüchen ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 16. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischler Fritz ███ aus █████, geboren ███ ██ ████ in ██ (Westfalen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16. Dezember 1955 wird, soweit es den Angeklagten ██ ██████████

1.) auf dessen Revision in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen, 2.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch wegen schweren Raubes und im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██ ist wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte ██ und die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt. Beide Beschwerdeführer greifen nur die Strafen an. Sie haben auch Erfolg.

Das Landgericht billigt dem Angeklagten ████████ den schweren Raub mildernde Umstände zu und führt daran in Bezug auf die Strafhöhe folgendes aus:

„Aber da die Tat, für sich betrachtet, doch schwer wiegt, hat das Gericht im Interesse der Abschreckung die Mindestdauer der an sich angedrohten Zuchthausstrafe etwas überschritten. Es kam so auf sechs Jahre Gefängnis als angemessene Einzelstrafe für den schweren Raub, wobei versehentlich die Höchstgrenze des § 16 überschritten wurde.“

Die vom Landgericht selbst erkannte Verletzung des § 16 StGB führt zum Erfolge der Revision des Angeklagten. Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass durch die Strafe für den schweren Raub auch die Höhe der Diebstahlsstrafe beeinflusst worden ist, mussten auf die Revision des Angeklagten beide Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Strafe wegen des schweren Raubes (und gegen die Gesamtstrafe). Es hat in diesem Umfange ebenfalls Erfolg. Denn die Entscheidung ist dadurch in sich widersprüchlich geworden, dass sie einerseits zwar die schwerere Strafart ablehnt, andererseits jedoch erkennen lässt, dass das Höchstmaß der leichteren Strafart nicht als ausreichend angesehen werden kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer