Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Begründung zur Glaubwürdigkeit eines anonymen V‑Mannes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 812/83
Datum
20.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte rügen die Verwertung von Niederschriften kommissarischer Vernehmungen anonymer V‑Männer, die in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger vernommen wurden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht darlegt, weshalb es die Angaben der V‑Männer für glaubhaft hielt, obwohl diese Angaben für die Feststellung der Tatbestandsinnerseite entscheidend waren. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verwertung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung eines namentlich nicht bekanntgegebenen V‑Mannes hat das Tatgericht die Gründe darzulegen, die seine Glaubwürdigkeitswürdigung stützen.

2

Ergeben die Angaben eines anonymen V‑Mannes den einzigen oder wesentlichen Anhaltspunkt für die subjektive Tatseite (z. B. Gewinnabsicht), ist eine besonders substantielle Begründung der Überzeugungsbildung erforderlich.

3

Die bloße Verweisun g auf bestätigende Angaben anderer, ebenfalls geführter V‑Leute ersetzt nicht die nachvollziehbare Darlegung, warum die Angaben eines anonymen Informanten für glaubhaft gehalten werden.

4

Wenn die Verlesung von V‑mann‑Protokollen die Überzeugungsbildung über mehrere Mitangeklagte entscheidend beeinflusst, kann die Aufhebung des Urteils auch auf Mitverurteilte erstreckt werden, die selbst keine Revision eingelegt haben (vgl. § 357 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. ██ Bo aus ███, geboren 1949 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Ahmad aus ███, geboren am █████ 1959 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Ali Reza ███ geboren ███████ 1956 in ███████,

4. ███ ███ Majid aus ███, geboren am █████ 1952 in ███████ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,

5. Hossein aus ███, geboren 1958 in ███████ (Iran), zur Zeit in Strafhaft,

6. ██ Ali ███ geboren am █████ 1954 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██, ███ █████████ ███ ████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1982, auch soweit es den Verurteilten ██████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Soweit einzelne Angeklagte in zulässiger Weise beanstanden, dass Niederschriften über kommissarische Vernehmungen namentlich nicht bekannter V-Leute in der Hauptverhandlung nach § 251 StPO verlesen und im Urteil verwertet worden sind, könnte die angefochtene Entscheidung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Oktober 1983 – GSSt 1/83 = DRiZ 1983, 488).

Der Senat braucht hierauf jedoch bei den einzelnen Beschwerdeführern nicht einzugehen, weil schon die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führt.

Der Tatrichter hat die Verurteilung der Angeklagten Bo, ████ ██ und ██████ entscheidend auf die in der Hauptverhandlung verlesene Niederschrift einer kommissarischen Vernehmung eines V-Mannes gestützt, der von der Gerichtsvorsitzenden in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger sowie des Staatsanwalts vernommen worden ist und seinen Namen nicht bekanntgegeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten █████ ██ kann auf den Angaben eines anderen V-Mannes beruhen, der in gleicher Weise vernommen worden ist und seine Identität ebenfalls nicht bekanntgegeben hat.

Das Landgericht legt der Verurteilung der Angeklagten ███, ███ und ███ die Angaben des erstgenannten V-Mannes zugrunde, indem es sie als „glaubhaft“ (UA S. 52, 55) und „überzeugend“ (UA S. 47) bezeichnet. Worauf es diese Bewertung der Angaben des V-Mannes gründet, teilt das Landgericht nicht mit. Es beruft sich lediglich darauf, dass die Angaben des V-Mannes zum Teil von der Aussage des Zeugen MZ bestätigt wurden. Dieser Zeuge war seinerseits V-Mann; er wurde von dem erstgenannten V-Mann geführt. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer die Gründe dafür angeben müssen, warum sie den V-Mann für glaubwürdig gehalten hat. Solche Darlegungen erübrigten sich hier nicht deshalb, weil die Angeklagten den äußeren Tathergang zum Teil zugegeben haben. Denn die Angaben des V-Mannes waren der einzige Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagten – entgegen ihrer Einlassung – mit der Absicht, selbst einen Gewinn zu erzielen, tätig geworden sind. Auch die Verurteilung des Angeklagten ███████████ beruht auf den Angaben des erstgenannten V-Mannes. Dieser Angeklagte hat zwar mit dem V-Mann nicht verhandelt. Das Landgericht stützt aber die Überführung des Angeklagten ███████████ auch auf die Erwägungen, die seine Überzeugung von der Schuld der Mitangeklagten ███ und ███ begründen (UA S. 70/71); deshalb ist die Vernehmung des V-Mannes mittelbar auch für den Schuldspruch bei dem Angeklagten ███████████ maßgeblich gewesen.

Die Angaben des V-Mannes haben sich, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, entscheidend auf die gesamte Überzeugungsbildung des Tatrichters ausgewirkt. Der Senat hat deshalb nach § 357 StPO die Aufhebung des Urteils auf ███ ██████████ erstreckt, der selbst keine Revision eingelegt hat.

Der Angeklagte ███ ███ hat zwar gestanden, dass er im Besitz des Heroins gewesen ist. Gleichwohl muss aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, dass die Verlesung des Protokolls über die Aussage des (anderen) V-Mannes für seine Verurteilung maßgebend gewesen ist. Denn der Angeklagte ███ hat sich damit verteidigt, dass er einen Verkauf des von ihm – möglicherweise – gefundenen Rauschgifts abgelehnt hatte und das Heroin nur auf Drängen des V-Mannes in die Wohnung des Bruders dieses V-Mannes bringen wollte (UA S. 75). Diese Einlassung, die für die innere Tatseite des Tatbestandsmerkmals „Handeltreiben“ bedeutsam sein kann, hat der Tatrichter „in Anbetracht der äußeren ... Umstände“ ohne nähere Begründung als unglaubwürdig erachtet (UA S. 76). Das legt die Annahme nahe, dass die Angaben des V-Mannes, der den Angeklagten ███ bei der Taxifahrt begleitet hatte, Einfluss auf die Beweiswürdigung des Tatrichters genommen haben.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel