BGH: Aufhebung von Freisprüchen wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot (§3 Abs.1 VersammlG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 811/83
- Datum
- 29.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot einheitlicher Kleidung nach § 3 Abs. 1 VersammlG erfasst auch das Tragen gleichartiger Militärbekleidung, wenn dadurch eine gemeinsame politische Haltung zum Ausdruck gebracht wird und die Beteiligten dies in Kauf nehmen.
Für die Beurteilung der strafbaren massensuggestiven Wirkung nach § 3 Abs. 1 VersammlG sind spezifische Uniformkenntnisse bei Außenstehenden nicht erforderlich; es genügt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, auf solche Personen zu treffen.
Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn die Tatsachenfeststellungen ergeben, dass durch äußerliche Gleichartigkeit der Kleidung eine politische Gemeinsamkeit erkennbar war und die Beteiligten die Möglichkeit einer entsprechenden Fremdeinschätzung billigend hinnehmen.
Ist ein Teil des Strafausspruchs (z.B. die Bemessung der Tagessatzanzahl) rechtsfehlerhaft, ist dieser Teil des Urteils im Revisionsverfahren aufzuheben und gegebenenfalls neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Eckardt aus ██, geboren am █ 1938 in ██,
2. Detlev aus ██, dort geboren am ███ 1960,
3. Thorsten aus ██, dort geboren am ████ 1962,
4. Michael ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1962 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,
wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus ██████ und Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,
Rechtsanwalt Dr. ████████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten ████,
Rechtsanwalt ███████████ ███ als Verteidiger des Angeklagten ██████████,
███████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ████████████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es die Angeklagten ███████, ██████████, ████ und ████████████ freispricht,
b) in den Rechtsfolgeaussprachen gegen die Angeklagten ███████, ██████████, ████ und ████████████ mit Ausnahme der gegen den Angeklagten ██████████ gerichteten Einziehungsanordnung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ████████████ werden verworfen.
Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ████████████ werden die durch seine Revision entstandenen Kosten und Auslagen nicht auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt den Angeklagten ███████ wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je 50,-- DM, den Angeklagten ██████████ wegen Beförderungserschleichung in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, den Angeklagten ████████████ wegen fortgesetzten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachelung zum Rassenhass, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Beförderungserschleichung in vier Fällen zur Leistung von fünf Arbeitsauflagen.
Ferner ist die Einziehung bestimmter Druckschriften, die bei dem Angeklagten ████████████ sichergestellt worden sind, angeordnet worden.
Von dem Vorwurf eines – vom Angeklagten ████ in einem weiteren Fall begangenen – Verstoßes gegen das Uniformverbot hat das Landgericht diese Angeklagten und den Angeklagten █████████████ freigesprochen.
Gegen die Freisprüche wendet sich mit der Sachrüge die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der außerdem die unzulässige Bemessung der Tagessatzzahl bei der Strafe für den Angeklagten ███████ beanstandet wird. Die ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten ████ und ████████████ richten sich jeweils gegen deren Verurteilung.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen veranstalteten die rechtsextrem eingestellten Angeklagten und fünf frühere Mitangeklagte auf einem Truppenübungsplatz der Bundeswehr eine Geländetübung. Alle Teilnehmer trugen grüne Bundeswehr- oder Bundesgrenzschutzhosen und Stiefel, sechs von ihnen ferner Bundeswehr-Tarnjacken. Einer der Zwecke ihrer Uniformierung war, untereinander einer sie verbindenden Gemeinsamkeit in ihrer politischen Anschauung Ausdruck zu geben. Die Angeklagten rechneten mit der Möglichkeit, auf andere Personen zu treffen, und nahmen billigend in Kauf, von diesen richtig als rechtsextreme „Wehrsportgruppe“ eingestuft zu werden.
Das Landgericht verkennt nicht, dass die Angeklagten gegen den Wortlaut des § 3 Abs. 1 VersammlG verstoßen haben. Es hält ihr uniformes Auftreten dennoch nicht für strafbar, weil die Verbotsvorschrift nach ihrem Zweck nur eingreife, wenn mit dem Tragen uniformer Kleidung eine massensuggestive Wirkung überhaupt erreicht werden kann oder erreicht werden soll. Dass die Angeklagten einen derartigen Erfolg anstrebten, kann die Strafkammer nicht feststellen; dass er hätte eintreten können, verneint sie, weil für einen Außenstehenden ohne Uniformkenntnisse zu vermuten gewesen wäre, es übten Soldaten.
Die Freisprüche können keinen Bestand haben. Nach den Urteilsgründen war für Außenstehende erkennbar und war von dem anscheinend einzigen Beobachter der Geländetübung auch erkannt worden, dass die Teilnehmer durch die Gleichartigkeit ihrer Kleidung eine sie verbindende Gemeinsamkeit in der politischen Grundhaltung zum Ausdruck brachten. Ob für diesen Schluss irgendwelche Uniformkenntnisse erforderlich waren, ist hier jedenfalls deswegen rechtlich unerheblich, weil nicht ausschließbar war, dass die Übungsteilnehmer auf Personen mit derartigen Kenntnissen treffen konnten.
Die Freisprüche waren daher aufzuheben. Das zieht auch die Aufhebung der gegen die Angeklagten ██████████ und ████ gerichteten Rechtsfolgeaussprachen mit Ausnahme der Einziehungsanordnung nach sich.
2. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███████ ist auf den ihn betreffenden, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB begründeten Revisionsangriff aufzuheben.
II. Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ████████████ sind offensichtlich unbegründet.
Wegen der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten ██ gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |