Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines BGH-Urteils: Korrektur von Rubrum und Gründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 811/83
Datum
29.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat in der Strafsache 5 StR 811/83 durch Beschluss vom 20.12.1983 textliche Berichtigungen am Urteil vom 29.11.1983 angeordnet. Beanstandet wurden Formulierungen im Rubrum und in den Urteilsgründen; die Entscheidung nennt die konkret zu ersetzenden Wortlaute. Die Berichtigung dient der Klarstellung des Urteilstexts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann in einer Strafsache durch Beschluss formelle Fehler im Wortlaut eines Urteils berichtigen.

2

Eine Berichtigung kann sowohl die Formulierung im Rubrum als auch einzelne Absätze der Urteilsgründe betreffen.

3

Der Berichtigungsbeschluss benennt die zu ändernden Textstellen und gibt den neuen Wortlaut vor.

4

Die Berichtigung dient der Korrektur des Urteilstexts und bezweckt in der Regel die Klarstellung des schriftlichen Inhalts, nicht die Neufestsetzung der materiellen Rechtsfolgen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Eckardt aus [REDACTED], geboren █████████ 1938

2. Detlev B. aus [REDACTED], dort geboren am ███████ ██████ 1960

3. Thorsten K. aus [REDACTED], dort geboren am ████████ 1962

4. Michael Ba. aus [REDACTED], geboren am ███████ ████ ██ ████████

wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz u. a.

werden im Urteil des Senats vom 29. November 1983 berichtigt:

Abs. 1 a) der Formel wie folgt: „soweit es die Angeklagten █████ █ ██ und Ba. im Fall I de 2. November 1981 (141 Js 146/81) freispricht,“

Absatz 1) der Gründe wie folgt: „den Angeklagten wegen Beförderungserschleichung in neun Fällen zur Leistung von fünf Arbeitsauflagen,

Ba. den Angeklagten wegen fortgesetzten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachelung zum Rassenhass, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Beförderungserschleichung in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten.“

Berlin, den 20. Dezember 1983

Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat

HerrmannSchusterNiepel
HorstkotteRebitzki