Berichtigung eines BGH-Urteils: Korrektur von Rubrum und Gründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 811/83
- Datum
- 29.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann in einer Strafsache durch Beschluss formelle Fehler im Wortlaut eines Urteils berichtigen.
Eine Berichtigung kann sowohl die Formulierung im Rubrum als auch einzelne Absätze der Urteilsgründe betreffen.
Der Berichtigungsbeschluss benennt die zu ändernden Textstellen und gibt den neuen Wortlaut vor.
Die Berichtigung dient der Korrektur des Urteilstexts und bezweckt in der Regel die Klarstellung des schriftlichen Inhalts, nicht die Neufestsetzung der materiellen Rechtsfolgen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. Eckardt aus [REDACTED], geboren █████████ 1938
2. Detlev B. aus [REDACTED], dort geboren am ███████ ██████ 1960
3. Thorsten K. aus [REDACTED], dort geboren am ████████ 1962
4. Michael Ba. aus [REDACTED], geboren am ███████ ████ ██ ████████
wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz u. a.
werden im Urteil des Senats vom 29. November 1983 berichtigt:
Abs. 1 a) der Formel wie folgt: „soweit es die Angeklagten █████ █ ██ und Ba. im Fall I de 2. November 1981 (141 Js 146/81) freispricht,“
Absatz 1) der Gründe wie folgt: „den Angeklagten wegen Beförderungserschleichung in neun Fällen zur Leistung von fünf Arbeitsauflagen,
Ba. den Angeklagten wegen fortgesetzten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachelung zum Rassenhass, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Beförderungserschleichung in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten.“
Berlin, den 20. Dezember 1983
Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Horstkotte | Rebitzki |