Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen zur fortgesetzten Tat (sex. Missbrauch)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 811/78
Datum
19.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Urteilsgründe keinen tragfähigen Nachweis eines über die Jahre bestehenden Gesamtvorsatzes für eine fortgesetzte Handlung enthalten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Taten verjährt sind. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus; bloße Handlungen aus überkommener oder wachsender Geschlechtslust und Augenblicksregungen rechtfertigen im Regelfall keinen Gesamtvorsatz.

2

Zur Begründung eines Gesamtvorsatzes sind konkrete Mindestfeststellungen erforderlich, insbesondere zur Zahl, Art und dem Wiederholungscharakter der einzelnen Tathandlungen; pauschale oder auf die Einlassung gestützte Angaben genügen nicht.

3

Reicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht hin, sind für früher begangene Taten Verjährungsfragen zu prüfen; bestimmte Sexualdelikte können nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen, die durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB gehemmt wird.

4

Ermittlungsmaßnahmen ohne richterliche Handlung im Sinne des früheren § 68 StGB unterbrechen die Verjährung nicht; eine richterliche Vernehmung kann hingegen die Verjährung unterbrechen.

5

Kann der Tatrichter keinen Gesamtvorsatz feststellen, steht es ihm frei, zugunsten des Angeklagten für in nicht rechtsverjährter Zeit begangene Taten eine fortgesetzte Handlung anzunehmen; dabei hat er jedoch die erforderlichen Mindestfeststellungen zu treffen und die altersbezogene Anwendbarkeit von Vorschriften wie § 176 StGB zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 2. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst B. ██ aus ██████, dort geboren am ████ 1941, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 2. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Annahme einer einzigen, sich über die Zeit „Frühjahr 1968 oder 1969“ (UA S. 3) bis Mitte Juli 1977 (UA S. 4) erstreckenden fortgesetzten Handlung; es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass teilweise Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Der Angeklagte hat aus „überkommender und wachsender Geschlechtslust“ gehandelt (UA S. 3) und „bei zahlreichen sich bietenden Gelegenheiten“ (UA S. 3) „in unregelmäßigen Abständen“ (UA S. 4) das Kind sexuell missbraucht; zum Gesamtvorsatz heißt es im Wesentlichen nur, er beruhe auf „einer entsprechenden Einlassung des Angeklagten“ (UA S. 10). Das genügt indessen nicht. Das Landgericht vernachlässigt dabei die Grundsätze von BGHSt 2, 163, 167 f., wonach „eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung ... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Straftaten gerichteten Entschluss entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet“. Dafür, dass (und ab wann) die Taten nach einer gewissen Anfangszeit der Gewöhnung und Einübung Routinecharakter trugen und damit die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigen könnten (BGH bei Holtz in MDR 1978, 804), geben die Urteilsgründe keinen ausreichenden Anhalt. Die im Verhältnis zur Tatzeit geringe Zahl vollzogenen Geschlechtsverkehrs (UA S. 3, 4) spricht eher dagegen; Mindestfeststellungen zu den sonstigen sexuellen Handlungen enthalten die Urteilsgründe nicht.

Scheidet die Annahme einer fortgesetzten Handlung aus, ist für die fünf Jahre vor der Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten am 7. September 1977 (Bl. 37 d. A.) begangenen Taten Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die Anordnung dieser Vernehmung ist die erste die Verjährung unterbrechende Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB); das bereits im Jahre 1972 eingeleitete (Bl. 99 ff. d. A.) und am 3. Juli 1972 eingestellte Ermittlungsverfahren (Bl. 107 d. A.) hatte zu keiner richterlichen Handlung i. S. des § 68 StGB a. F. geführt.

Die Verjährungsfrist beträgt, was den rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung des § 174 StGB betrifft, fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; Art. 4 des 1. StrRG; Art. 309 Abs. 1 EGStGB). Dieselbe Verjährungsfrist gilt aber auch für die Strafverfolgung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 176 StGB, und zwar für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten (BGH bei Holtz, aaO).

Da das Revisionsgericht abschließend nicht zu beurteilen vermag, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden.

Sollte der Tatrichter einen Gesamtvorsatz nicht feststellen können, wäre er nicht gehindert, für die in nicht rechtsverjährter Zeit begangenen Taten zugunsten des Angeklagten von einer fortgesetzten Handlung auszugehen. Er muss dabei aber seiner Verpflichtung nachkommen, den Schuldumfang bestimmende Mindestfeststellungen, insbesondere zur Zahl der Einzelhandlungen zu treffen, und Bedacht darauf nehmen, dass die Anwendung des § 176 StGB (und damit auch des § 176 Abs. 3 StGB) für die Taten ab 5. Februar 1974, als das Kind 14 Jahre alt geworden ist, endet.

HerrmannSchusterUlsamer
SchmidtHorstkotte