Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung wegen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 811/52
Datum
19.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Meineids und rügte Verletzungen des Verfahrens- und Sachrechts. Der BGH weist die meisten Verfahrensrügen als unbegründet zurück, erhebt jedoch Bedenken gegen den Strafausspruch: Feststellungen zur Motivlage und die Strafzumessung sind widersprüchlich bzw. unzureichend begründet. Deshalb wurden Strafausspruch und zugehörige Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO dient dem Schutz des Zeugen; ein Angeklagter kann aus dessen Unterlassung für die Revision keine Verletzung seiner Rechte herleiten.

2

Die Revision ist unzulässig gegen reine tatrichterliche Feststellungen gerichtet, wenn sie ausschließlich die Beweiswürdigung angreift und keine rügenrelevanten Rechtsfehler aufzeigt.

3

Eine Rüge, das Gericht habe von Amts wegen weitere Beweise zu erheben, bleibt unbeachtlich, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche Beweismittel nach § 344 Abs. 2 StPO hätten angewendet werden müssen.

4

Zur Glaubwürdigkeitsprüfung kann das Gericht frühere Begutachtungen oder Urteilsinhalte heranziehen, ohne diese in jedem Fall verlesen zu müssen; eine ergänzende Sachverständigenvernehmung entfällt, wenn die Gesamtwürdigung keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründet.

5

Die Strafzumessung und die Anwendung mildernder Umstände sind unzureichend, wenn das Gericht widersprüchliche Feststellungen zur Motiventwicklung trifft; der Strafausspruch bedarf bei solchen Zweifeln einer erneuten, eindeutigen Begründung oder Neuverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 1. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Günther ██ █████ aus ██████ Kreis ███████, geboren am ██████ 1926 in ██ ███, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 1. August 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

II. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt.

I.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte, der von August 1947 bis Februar 1949 bei der Bahnpolizei tätig war, hatte häufig auf dem Bahnhof in ██ Dienst. Hierbei hatte er den Gepäckfahrer █████████ kennengelernt. Im Jahre 1948 wurde ein Strafverfahren gegen █████████ eingeleitet, weil er versucht habe, den Angeklagten zu bestechen. █████████ wurde zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte ist sowohl im ersten Rechtszug beim Schöffengericht Lübeck als auch in der Berufungsinstanz beim Landgericht in Lübeck als Zeuge vernommen worden. ██████████ hatte die Glaubwürdigkeit des Angeklagten bestritten und hierzu ausgeführt, der Angeklagte sei nicht der pflichttreue Beamte, als den er sich hinstelle, er habe einmal seine Eigenschaft als Bahnpolizeibeamter dazu ausgenutzt, mit Frauen eine ganze Nacht im Wartesaal des Bahnhofs in ██ zu verbringen und mit einer von diesen geschlechtlich zu verkehren.

Der Angeklagte hat als Zeuge zu diesem Punkt u. a. ausgesagt, es sei zwar richtig, dass er einmal dafür gesorgt habe, dass zwei Frauen und ein Kind nachts in den Wartesaal hineingeleitet wurden, er habe sich aber mit keiner der Frauen näher eingelassen.

Die Strafkammer hält für erwiesen, dass diese Angabe des Angeklagten bewusst unrichtig gewesen sei, da er in Wahrheit mit einer der beiden Frauen, Eva ████, im Wartesaal Küsse und sonstige Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Der Angeklagte ist nur wegen seiner Aussage vor dem Landgericht verurteilt worden.

II.

1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision zunächst, die Strafkammer habe die Zeuginnen Christa und Eva ████ nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt.

Diese Rüge ist unbegründet. Die Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO ist dem Gericht nur im Interesse des Zeugen auferlegt, der Angeklagte kann deshalb seine Revision auf eine Unterlassung dieser Belehrung nicht stützen (vgl. BGHSt 1, 39).

2.) Die Revisionsrüge, die Strafkammer habe zu Unrecht angenommen, Christa ████ sei bei der Beantwortung einer bestimmten Frage durch die Art der Fragestellung seitens der Verteidigung beeinflusst worden, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen.

3.) Unbeachtlich ist der Angriff der Revision, das Gericht hätte von Amts wegen Beweise über den Grund und Umfang der Dämmerzustände des ███████ erheben müssen.

Die Revision gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer in dieser Beziehung hätte bedienen müssen. Das aber wäre nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen.

4.) Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe bei der Persönlichkeitswertung des Zeugen █████████ sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. ███ im Strafverfahren gegen █████████ gestützt, obwohl dieses Gutachten nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei.

Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage, ob die Glaubwürdigkeit des █████████ dadurch beeinträchtigt sein könne, dass er nach seiner Angabe zeitweise unter Dämmerzuständen leide, in den letzten Jahren sehr vergesslich geworden und dreimal wegen dieser Dämmerzustände in einer Heilanstalt gewesen sei, dargelegt, █████████ habe klare Angaben gemacht, die zum Teil durch andere Zeugen bestätigt worden seien, und sei bei diesen Angaben unverändert seit Jahren geblieben, sie habe auch aus ihrem persönlichen Eindruck von dem Zeugen die Überzeugung gewonnen, dass er sich der Bedeutung seiner Aussage bewusst gewesen sei und die Wahrheit gesagt habe, deshalb habe sie ihn auch vereidigt; schließlich sei kennzeichnend, dass der Sachverständige Dr. med. ███ im Strafverfahren gegen █████████ diesen als voll verantwortlich bezeichnet habe.

Diese Ausführungen der Strafkammer können nicht deshalb beanstandet werden, weil das erwähnte Gutachten nicht „Gegenstand der Verhandlung“ gewesen sei. Offenbar meint die Revision damit, dass das Gutachten nicht verlesen worden sei. Hierauf kann es aber nicht ankommen. Dass der Sachverständige ███ █████████ als verantwortlich erklärt hatte, kann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise durch Befragen des █████████ festgestellt worden sein. Selbst wenn man die Rüge sogar soweit auslegen wollte, das Gericht hätte aufgrund seiner Ermittlungspflicht von sich aus einen Sachverständigen über die Dämmerzustände des ███████ und ihre Einwirkung auf seine Glaubwürdigkeit vernehmen müssen, könnte sie nicht durchgreifen. Da weder das Ergebnis der früheren Begutachtung noch das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme Zweifel an der Glaubwürdigkeit ███████ ergeben hatten, bestand für die ███████████ keine Veranlassung, von Amts wegen einen Sachverständigen zu vernehmen.

5.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht von Amts wegen den Inhalt der beeidigten Aussagen des Angeklagten vor dem Schöffengericht und der Strafkammer durch Vernehmung der Richter, Urkundsbeamten, Augenzeugen oder anderer Beweismittel erforscht habe.

Die Urteilsgründe ergeben, dass mindestens in dem wesentlichsten Punkt, nämlich dem, der Angeklagte habe gesagt, er habe im Wartesaal keinerlei Zärtlichkeiten mit einem Mädchen ausgetauscht, die Feststellung des Inhalts der Aussage vor der Strafkammer nur wegen dieser ist der Angeklagte bestraft worden auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten getroffen worden ist. Ob auch noch in anderen Punkten der Angeklagte unrichtige Aussagen gemacht hat, war im vorliegenden Fall erkennbar weder für den Schuldspruch noch für die Strafzumessung von Bedeutung. Es kommt also nicht darauf an, ob insoweit Feststellungen aus dem Inhalt des Urteils gegen █████████ getroffen werden konnten, ohne dass die Richter, die dieses Urteil gefällt haben, vernommen waren (vgl. zu dieser Frage Schneidewin JR 1951 S. 482 Fußnote 2 und die dort angeführte reichsgerichtliche Rechtsprechung).

III.

Die weiteren verfahrensrechtlichen und die sachlich-rechtlichen Rügen der Revision enthalten ausschließlich unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keine Bedenken gegen den Schuldspruch ergeben.

IV.

Dagegen bestehen Bedenken gegen den Strafausspruch.

1.) Die Strafkammer hat die Anwendung des § 157 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe nur aus dem Grunde unrichtig ausgesagt, weil er seinen guten Ruf habe wahren wollen, nicht deshalb, um sich vor einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs oder wegen seiner vorangegangenen Aussage vor dem Schöffengericht zu schützen. Diese Darlegungen der Strafkammer sind insoweit widersprüchlich, als sie davon ausgehen, ein etwa vorangegangener Meineid vor dem Schöffengericht sei für den Angeklagten nicht wenigstens mitbestimmend für seine falsche Aussage gewesen. Der gute Ruf des Angeklagten musste nicht nur dann leiden, wenn bekannt wurde, wie er sich bei dem Vorgang im Wartesaal benommen hatte, sondern in weit höherem Maße auch dann, wenn bekannt wurde, dass er vor Gericht als Zeuge falsch ausgesagt hatte, und er deswegen verurteilt wurde. Deshalb schließt die Feststellung, der Angeklagte habe falsch geschworen, um seinen guten Ruf zu wahren, nicht aus, dass er so gehandelt hat, um sich vor einer Bestrafung wegen seiner vorangegangenen, möglicherweise falschen Aussage vor dem Schöffengericht zu schützen. Dies kann die Strafkammer verkannt haben.

2.) Die Strafkammer würdigt es als strafschärfend, dass der Angeklagte die Unwahrheit gesagt habe, obwohl er die entscheidende Bedeutung seiner Aussage für ███ erkannt habe. Sie meint, selbst wenn er davon überzeugt gewesen wäre, dass er ██████ wahrheitsgemäß mit dem Vorwurf der Bestechung belastete, hätte er sich nicht wahrheitswidrig als einen untadeligen Beamten hinstellen dürfen. Dass er es dennoch getan habe, zeige, dass das Schicksal ████████ ihn nicht so berührt habe, dass er für seine Handlungen die Folgerungen daraus gezogen habe.

Diese Ausführungen erwecken in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken.

a) Aus den von der Strafkammer wiedergegebenen Gründen des Berufungsurteils gegen ███ ergibt sich, dass dieses Gericht der Aussage des Angeklagten über die Vorgänge im Wartesaal in Wahrheit keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat, es sogar für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten in der Bestechungsfrage für unwesentlich erklärt hat, ob der Angeklagte in diesem Punkte die Unwahrheit gesagt hat. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe seine damalige Aussage, soweit sie falsch war, gleichwohl für entscheidend gehalten, hätte unter diesen Umständen einer eingehenden Begründung bedurft.

b) Die Strafkammer hält es nicht für widerlegt, dass der Angeklagte davon überzeugt war, ████████ habe die ihm vorgeworfene Bestechung begangen. War das aber der Fall, so kann dem Angeklagten kein besonderer Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nicht seine eigene Glaubwürdigkeit durch Angabe von Tatsachen erschütterte, die weder mit dem Bestechungsvorgang selbst irgendetwas zu tun hatten, noch zu einer Trübung seines Erinnerungsbildes hätten führen können.

Dr. Koffka Sarstedt Geier pr.

Siemer
Schmidt