Treffer
BGH Beschluss

Revisionaufhebung und Zurückverweisung wegen Fehlbeurteilung von Geldfälschungstatbestand

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 80/90
Datum
20.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs sowie Geld- und Urkundenfälschung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Urteilsgründe keine tragfähigen Feststellungen zur Art der nachgemachten Papiere (insbesondere Anteilsscheine im Sinne des §151 Nr.3 StGB) enthalten. Wegen dieses Rechtsfehlers ist der Schuldspruch insgesamt aufzuheben; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Tatgericht muss insbesondere prüfen, ob Gesamtvorsatz oder mehrere selbständige Taten vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Geldfälschung nach § 146 i.V.m. § 151 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass das nachgemachte Papier die gesetzlich genannten Eigenschaften (z. B. Anteilsschein) tatsächlich aufweist; bloße Herkunftsangaben genügen nicht.

2

Fehlen in den Urteilsgründen hinreichende Feststellungen zur Art des nachgemachten Wertpapiers, trägt dies die Anwendung der §§ 146, 151, 152 StGB nicht.

3

Behandelt der Tatrichter mehrere Einzelhandlungen als eine fortgesetzte Handlung, führt ein Rechtsfehler in der Qualifikation dieser Einordnung zur Aufhebung des Schuldspruchs insoweit, als das Qualifikationsmoment betroffen ist.

4

Das Tatgericht hat in der neuen Verhandlung zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz vorlag oder mehrere selbständige Taten vorliegen, da dies für die rechtliche Bewertung und Strafbarkeit maßgeblich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 18. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bankkaufmann ██ ███ Horst, dort geboren am █████████ 1951, zur Zeit in Haft, wegen Geldfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. März 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Geldfälschung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gefälschte Partizipationsscheine eingezogen.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen in sieben Fällen durch Vorspiegelungen erhebliche Geldbeträge an sich gebracht. Hierbei hat er in zwei Fällen eine Sicherung dadurch vorgetäuscht, dass er Nachdrucke von Baloise-Partizipationsscheinen in einem unter bestimmten Voraussetzungen für den Geldgeber zugänglichen Schließfach hinterlegte (Fälle 1 und 6 der Urteilsgründe); in einem Fall (Fall 6) hat er auch solche Reprints dem Gläubiger als Sicherheit ausgehändigt. Der Tatrichter hat die Baloise-Partizipationsscheine als Anteilsscheine nach § 151 Nr. 3 StGB bewertet und die als fortgesetzte Handlung aufgefasste Tat nicht nur als ein Vergehen nach den §§ 263, 267 StGB, sondern auch als ein Verbrechen der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 151 Nr. 3 und § 152 StGB) aufgefasst.

Auf die Revisionsangriffe, die sich hauptsächlich auf das Merkmal „Inverkehrbringen“ im Sinne des § 146 StGB beziehen, kommt es nicht an. Denn die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt aus anderen Gründen, dass die Feststellungen die Anwendung der §§ 146, 151, 152 StGB nicht tragen.

Die Urteilsgründe geben keine Auskunft über die Art des Wertpapiers, das auf Veranlassung des Angeklagten nachgemacht worden ist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nur entnehmen, dass es sich bei den Baloise-Partizipationsscheinen um schweizerische Papiere handelt. Dagegen fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Baloise-Partizipationsscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben worden sind (§ 151 Nr. 3 StGB), Anteilsscheine sind.

Da der Tatrichter den gesamten Vorgang als eine fortgesetzte Handlung aufgefasst hat, führt der die §§ 146, 151, 152 StGB betreffende Rechtsfehler zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob ein Gesamtvorsatz vorgelegen hat oder ob es sich vielmehr um mehrere selbständige Handlungen gehandelt hat.

FleischmannSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann