Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fortgesetzter Bankrott und Anwendung des milderen Rechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 80/80 (alt: 5 StR 814/78)
Datum
11.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Lübeck wegen Bankrotts wird als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der BGH qualifiziert das Verhalten als fortgesetztes Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB; frühere, leichtere Verstöße nach § 283b Abs. 1 gingen darin auf. Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; das neue Recht ist im konkreten Fall milder (§ 2 Abs. 3 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Leichtere frühere Zuwiderhandlungen gehen in eine später verwirklichte schwerere, fortgesetzte Tat nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB auf.

2

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, wenn der Täter zeitlich zunächst nur eine leichtere Tat verwirklicht hat; dies kann strafmildernd zu berücksichtigen sein.

3

Welche Norm im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder ist, bestimmt sich nicht nach der abstrakten Strafdrohung, sondern danach, welche Regelung im konkreten Einzelfall dem Täter die günstigere Rechtslage verschafft.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden Rechtsfragen zur Revision eröffnet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 6. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maurer Hubert S ████ aus █████, geboren am ███████ 1932 in ███████████, wegen Bankrotts

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. März 1980 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. November 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten mit Recht als ein fortgesetztes Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewürdigt.

Zwar kannte er bis Juni 1973 die Überschuldung seiner Gesellschaften noch nicht. Bis dahin lag nur ein Vergehen nach § 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB vor. Diese leichtere Form der Zuwiderhandlung geht aber in der nachfolgenden schwereren Form nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB auf.

Der Umstand, dass der Angeklagte bis Juni 1973 nur den leichteren Tatbestand des § 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB verwirklichte, war aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Deshalb ist das neue Recht hier auch milder als § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Die Frage, welches Gesetz milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist, darf nicht nach der abstrakten Strafdrohung beurteilt werden; maßgebend ist vielmehr, welche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die dem Täter günstigere Beurteilung zulässt (BGHSt 20, 22, 25). Das ist hier das neue Recht.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannHorstkotte