Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Glaubwürdigkeitswürdigung der Zeugenaussage zur Tatzeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 80/73
Datum
27.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Verurteilungsurteil wegen Unzucht mit einem Kinde ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer widersprüchliche und unklare Feststellungen zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und zu deren zeitlichen Irrtum getroffen hatte. Insbesondere blieb ungeklärt, ob eine Verwechslung der Jahreswende erwiesen oder nur möglich war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Würdigung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage muss widerspruchsfrei und in sich schlüssig dargestellt werden; widersprüchliche Bewertungen führen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Aufhebung des Urteils.

2

Wenn ein zeitlicher Irrtum der Zeugenaussage entscheidungserheblich ist, hat das Gericht darzulegen, inwiefern konkrete Verwechslungen (z. B. der Jahreswende) in Betracht kommen.

3

Lückenhafte oder unklare Feststellungen darüber, wann eine Zeugin unzutreffende Tatzeiten angegeben hat, dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

4

Bestehen begründete Zweifel an der Tragfähigkeit der Glaubwürdigkeitsprognose wegen unergiebiger oder widersprüchlicher Feststellungen, ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Maschinenisten █, geboren ██████████ 1924, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Urteil war aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.

Die Ausführungen der Strafkammer zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Dietlinde R. leiden an dem folgenden, offensichtlichen Mangel:

Das Landgericht sagt einmal, es sei sicher, dass die Angaben einer falschen Tatzeit im Ermittlungsverfahren auf einem offensichtlichen Irrtum der Zeugin beruhten. Andererseits heißt es im Urteil, dass die Zeugin „Jahreswenden verwechselt habe, sei nicht auszuschließen“. Beides verträgt sich nicht miteinander. Nach den Urteilsgründen bestand nämlich der „zeitliche Irrtum“ gerade in der „Verwechslung der Jahreswende 1971/1972 mit der vorangegangenen“. Zeitlicher Irrtum und Verwechslung waren hier identisch, konnten daher einerseits nicht „sicher“ und „offensichtlich“, andererseits lediglich „nicht auszuschließen“ sein. Da die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin u. a. daraus herleitet, dass sie einem Irrtum erlegen sei, besteht die Besorgnis, das Landgericht habe nicht erwiesene Umstände zu Lasten des Angeklagten verwertet.

Die Feststellungen darüber, wann die Zeugin eine unzutreffende Tatzeit angegeben hat, sind lückenhaft und unklar. Immerhin deutet der Urteilszusammenhang darauf hin, dass die Zeugin ihre falschen Angaben zur Jahreswende 1971/1972 gemacht hat. Unter diesen besonderen Umständen hätte das Landgericht darlegen müssen, inwiefern eine Verwechslung dieser Jahreswende mit der vorangegangenen überhaupt in Betracht kam.

Zur Vermeidung einer Aufklärungspflicht sei für die neue Verhandlung vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit kann wesentlich davon abhängen, ob die Zeugin ursprünglich falsche Tatzeiten genannt hat, die nur kurze Zeit vor ihrer Anhörung gelegen haben, und ob sie sich dabei auf Tatfolgen berufen hat, die ebenfalls nur kurz vor der Vernehmung verursacht sein konnten. Anhaltspunkte hierfür lassen sich unschwer den Seiten 2, 4 und ff. der Akten entnehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalanwalts.SchmidtSchuster
SiemerSarstedtHerrmann