Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Heranziehung einer Hilfsschöffin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 806/52
- Datum
- 19.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf Jugend‑ oder sonstige besondere Strafkammern finden die allgemeinen Vorschriften über Besetzung und Vertretung der Strafkammern Anwendung; besondere Besetzungsregeln bestehen nicht.
Die Heranziehung einer Hilfsschöffin außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Jahresliste verletzt §§ 49, 77 GVG und begründet einen Aufhebungsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.
Die vom Gesetz verlangte Einhaltung der Reihenfolge der Ausschussliste bei der Bestellung von Schöffen dient der Abwendung von Willkür; Ausnahmen sind nur in den gesetzlich genannten Fällen zulässig.
Die Mitwirkung eines als Hilfsrichter tätigen Gerichtsassessors ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 II, 67, 70 GVG zulässig, wenn die Geschäftsverteilung dies vorsieht.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 7. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zuckerwarengroßhändler Johannes Franz ████████████ aus █████████, geboren am ██ 1917 in ██████ (O/S.), wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindern unter 14 Jahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7. Juli 1952 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. In einem weiteren Falle ist er freigesprochen worden. Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge greift durch.
1.) Die Hauptverhandlung vom 7. Juli 1952 hat vor der „Großen Strafkammer des Landgerichts in Lübeck als Jugendschutzkammer“ stattgefunden. Die Strafkammer war in Bezug auf die richterlichen Beisitzer wie folgt besetzt: Landgerichtsrat ████████████████ von █████ als Vorsitzender, Landgerichtsrat ███ und Gerichtsassessor Dr. ██ als beisitzende Richter. Von den Beisitzern war der Landgerichtsrat ███ ständiges Mitglied der 1. „Großen Strafkammer“, während das andere ständige Mitglied dieser Kammer, der Landgerichtsrat ██████, beurlaubt war. Für die Sitzung am 7. Juli 1952 war ein Vertreter gemäß § 67 GVG nicht bestellt. Nach dem Beschluss des Präsidiums über die Geschäftsverteilung beim Landgericht in Lübeck werden die Mitglieder der 1. Großen Strafkammer durch die Richter der 2. Großen Strafkammer vertreten, und zwar durch den dienstjüngsten Richter zuerst. Das war nach der Geschäftsverteilung der Gerichtsassessor Dr. ██, der als Hilfsrichter (vgl. §§ 10 II, 70 GVG) beim Landgericht in Lübeck tätig ist. Hiernach ist die Mitwirkung des Gerichtsassessors Dr. ██ nicht zu beanstanden.
Die Revision ist anscheinend der Ansicht, dass die Allgemeinen Vorschriften über die Besetzung der Strafkammern und die Vertretung ihrer Mitglieder nicht anzuwenden seien, da es sich um eine Jugendschutzkammer handle. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, gelten hierfür jedoch keine besonderen Vorschriften (BGHSt 2, 308).
2.) Als Schöffin hat in der Hauptverhandlung am 7. Juli 1952 die Musiklehrerin █████ mitgewirkt. Diese war als Hilfsschöffin gewählt (§ 42 II GVG). Sie trat für den an sich für den Tag der Hauptverhandlung ausgelosten Schöffen █████ ein, der gemäß § 35 Ziff. 2 GVG befreit war.
Mit Recht beanstandet die Revision die Mitwirkung der Hilfsschöffin █████.
Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Lübeck ergibt, hat sich die Geschäftsstelle von sich aus mit der Hilfsschöffin in Verbindung gesetzt und diese daraufhin für alle Sitzungen eingeteilt, für die der Hauptschöffe █████ ausgelost war. Frau ████ war aber nach der vom Ausschuss festgesetzten Reihenfolge nicht die nächste Hilfsschöffin. Ihre Heranziehung verstieß gegen §§ 49, 77 GVG. Das Gesetz ordnet an, dass die Reihenfolge der Jahresliste einzuhalten ist und lässt nur für bestimmte, hier nicht in Betracht kommende Fälle Ausnahmen zu. Hierdurch soll jede Willkür ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen die §§ 49, 77 GVG ist ein unbedingter Aufhebungsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO (vgl. RGSt 62, 424).
Das Urteil musste daher aufgehoben werden, und zwar gemäß § 353 II StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen, ohne dass auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden brauchte.
| Dr. Geier | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |