Revision aufgehoben: Betrugsvorwurf bei Inseratewerbung nicht hinreichend festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 805/78
- Datum
- 27.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) setzt die Täuschungshandlung voraus, dass beim Opfer ein Irrtum erregt oder unterhalten wird; das bloße Missverstehen eines Angebots durch überwiegend kaufmännische Adressaten und dessen planmäßige Ausnutzung begründet die Täuschung nicht automatisch.
Bei der Auslegung von Angebotsformularen ist zu berücksichtigen, ob der Text eindeutig erkennen lässt, dass ein Vertrag erst durch Zahlung zustande kommt; Begriffe wie »Rechnungsbetrag« oder »Betrag« begründen nicht notwendigerweise die Vorstellung einer bereits zugesagten Leistung.
Das Tätigwerden des Täters in einer Zeit, in der mit keiner Veröffentlichung mehr, auch nicht nach angemessener Vorbereitungszeit, gerechnet werden konnte, kann den Betrugstatbestand erfüllen, wenn der Täter dies wusste oder ernsthaft mit dem Scheitern rechnete.
Zur Feststellung des dolosen Vorsatzes bei Publikationsprojekten müssen konkrete Feststellungen zur branchenüblichen Vorbereitungszeit und zu den zum Tatzeitpunkt vorhandenen Realisierungschancen getroffen werden; fehlen solche Feststellungen, sind die Entscheidung und gegebenenfalls das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 31. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf █████ ███ ██ aus H[REDACTED], geboren am ███ 1939 in Sch[REDACTED], wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1979 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. Juli 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils führt.
Der Tatrichter nimmt an, der Angeklagte habe den Inserenten in betrügerischer Weise das Bestehen eines vorher erteilten Inseratauftrages vorgetäuscht und vorgespiegelt, das Inserat werde in den „Gelben Seiten“ oder in einer den „Gelben Seiten“ gleichwertigen oder überlegenen Veröffentlichung erscheinen. Im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen lässt diese Annahme besorgen, dass der Tatrichter die Grenzen des Betrugstatbestandes nicht zutreffend beurteilt hat. Das zum Tatbestand des Betruges gehörige Merkmal der Täuschung ist hier nicht ohne weiteres dadurch erfüllt worden, dass die Inserenten – ersichtlich überwiegend Kaufleute – das Angebot des Angeklagten missverstanden haben und dass sich der Angeklagte diesen Umstand planmäßig zunutze gemacht hat (vgl. LK-Lackner, StGB, 9. Aufl. § 263, Rn. 29). Der Text des Angebots (UA S. 3a) ergab eindeutig, dass der Vertrag erst „durch die Bezahlung nebenstehenden Betrages“ zustande kommen sollte. Der Ausdruck „Rechnungsbetrag“ weist nicht notwendig auf eine vorangegangene Bestellung hin; im Übrigen bezeichnet das Landgericht die Ersetzung des Wortes „Rechnungsbetrages“ durch den Ausdruck „Betrag“ als eine „unwesentliche Abänderung“ (UA S. 9). Aus der Fassung der Angebote ergab sich – „zumindest ... bis Ende 1974“ (UA S. 32 R) –, dass jede Eintragung, also auch die sogenannte Grundzeile, kostenpflichtig war. Eine Verwechslung mit den „Gelben Seiten“, bei denen die Eintragung der Grundzeile kostenlos ist (UA S. 5), lag damit bei Lesern, die im Geschäftsleben erfahren sind, fern. Die Ankündigung eines „Branchen-Telefonverzeichnisses“ schloss auch nicht notwendig die Aussage ein, die Veröffentlichung werde hinsichtlich ihrer Vollständigkeit den „Gelben Seiten“ gleichwertig oder überlegen sein. Entgegen der Ansicht der Revision konnte zwar der Umfang des abzudruckenden Adressenmaterials den Inserenten nicht gleichgültig sein, weil der Absatz eines Adressbuchs und damit die Verbreitung der darin enthaltenen Inserate unter anderem von der Menge der mit dem Adressbuch angebotenen Informationen abhing. Jedoch können Anzeigen in Branchen-Telefonbüchern, die weniger vollständig sind als die „Gelben Seiten“, in den Augen der Inserenten einen spezifischen Wert haben, etwa deswegen, weil sie, anders als Anzeigen in den „Gelben Seiten“, im ganzen Bundesgebiet gelesen werden.
Unter diesen Umständen lässt sich aus der bisher festgestellten Fassung des Angebotstextes eine tatbestandsmäßige Täuschungshandlung nicht herleiten. Allerdings konnte der Tatbestand des Betruges auch dadurch erfüllt werden, dass der Angeklagte Inserenten noch in einem Zeitraum anwarb, in dem mit einer Veröffentlichung der Verzeichnisse nicht mehr, auch nicht nach Ablauf einer angemessenen Vorbereitungszeit, gerechnet werden konnte (vgl. BGH NJW 1978, 173). Hierbei ist indessen zu berücksichtigen, dass die Erstausgabe eines Adressbuchs (Telefonverzeichnisse) nicht ohne längere Vorbereitungszeit hergestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 1978 – 5 StR 347/78). Das Landgericht gibt nicht an, welche Zeitspanne hierfür branchenüblich ist. Im Übrigen bestehen in diesem Zusammenhang, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, durchgreifende Bedenken gegen die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte von vornherein mit einem Scheitern seiner zunächst ernsthaft verfolgten Veröffentlichungspläne gerechnet hat. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte zu Beginn der Werbung eine Vorbereitungszeit in Kauf genommen hat, die das branchenübliche Maß erheblich überschritt. Die Angabe, dass der Angeklagte ab Januar 1975 „lediglich die Tendenz“ hatte, ein Buch für den Postleitbereich 3 herauszugeben (UA S. 12), ergibt nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass er damals nicht mehr mit der Möglichkeit rechnete, anschließend Branchen-Telefonbücher für andere Bezirke innerhalb einer Vorbereitungszeit zu veröffentlichen, die für die dort wohnenden Inserenten zumutbar war. Sollten hierzu in der neuen Hauptverhandlung zuverlässige Feststellungen nicht möglich sein, so kommt noch ein Betrug für den Zeitraum in Betracht, in dem der Angeklagte, etwa wegen der Beschlagnahme vom 9. April 1975, überhaupt nicht mehr mit der Herausgabe von Branchen-Telefonverzeichnissen rechnete (UA).
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Ulsamer |
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 437/13 · 28.05.2014Banden- und gewerbsmäßiger Betrug durch „Angebotsrechnungen“ als konkludente Täuschung
- Landgericht Essen · 35 KLs 27/12 · 15.04.2013Rechnungsähnliche Offerten: gewerbsmäßiger Betrug durch Massenversand; RA erhält Berufsverbot
- Landgericht Köln · 112 KLs 9/19 · 17.12.2020Offertenbetrug an Gewerbetreibenden: gewerbsmäßiger Bandenbetrug und Einziehung