Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: unzureichende Begründung des Totschlagsvorsatzes — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 802/77
Datum
25.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten wegen Totschlags Revision eingelegt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Schwurgericht hatte Indizien wie Fürsorgehandlungen, Sorgeäußerungen und Überforderung nicht ausreichend gegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) abgewogen. Aufgrund dieses Begründungs- und Feststellungsdefizits ist eine neue Entscheidung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung des Totschlagsvorsatzes (dolus eventualis) muss das Gericht die relevanten tatsächlichen Umstände darlegen und abwägen; widersprechende Indizien sind ausdrücklich zu erörtern.

2

Fürsorgehandlungen, Sorgeäußerungen gegenüber dem Opfer oder Hinweise auf Überforderung können Zweifel an der Annahme bedingten Vorsatzes begründen und bedürfen einer nachvollziehbaren Würdigung durch das Tatgericht.

3

Fehlt es an einer ausreichenden Begründung, wie das Gericht widersprüchliche oder mildernde Umstände auf den Vorsatz bewertet, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

4

Bei Angeklagten mit erkennbaren Persönlichkeitsstörungen oder Antriebsarmut ist darzulegen, inwiefern diese Eigenschaften bei der subjektiven Tatseite (Vorsatz) berücksichtigt sind; dies ist Teil der hinreichenden Feststellung und Begründung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 19. August 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Monika ██, geborene Sch█████ aus █████, geboren am █████ 1952 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kraftfahrer Hans-Joachim ███ aus ███, geboren am ████████ 1952 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1978, an der teilgenommen haben:

als Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof: Schmidt,

als beisitzende Richter am Bundesgerichtshof: Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ████████ aus ██ als Verteidigerin der Angeklagten Monika ████,

Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Hans-Joachim █████,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Monika und Hans-Joachim █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 19. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Ausführungen des Schwurgerichts zum Totschlagsvorsatz reichen bei den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen sprach eine Reihe von Umständen möglicherweise gegen die Annahme, dass die Angeklagten den Tod ihrer Kinder billigend in Kauf genommen haben: die Angeklagte Monika ██ hat zu ihrer Stiefmutter und zu ihrer Schwiegermutter offenbar besorgt geäußert, Michael „wäre ihr bald unter der Hand gestorben“, „sterbe ihr unter der Hand weg“ (UA S. 11, 13). Die Angeklagten hatten für die Kinder Essen gekauft und sogar für einen größeren Vorrat gesorgt (UA S. 11). Der Angeklagte Hans-Joachim ███ hat sich wiederholt bei seiner Frau erkundigt, ob sie mit Michael beim Arzt gewesen sei. Beide Angeklagten waren überfordert (UA S. 41). Hiermit hatte sich das Schwurgericht jedenfalls bei diesen Angeklagten auseinandersetzen müssen, denen es eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung (UA S. 35) und Antriebsarmut (UA S. 36) bescheinigt, und bei denen es zu dem Ergebnis gelangt, sie seien zwei junge Menschen gewesen, die ihrer Aufgabe für Ehe und Familie nicht gewachsen gewesen waren, und die aus allgemeinem Unvermögen gemeinsam versagt hätten (UA S. 41).

Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte