Revision: Aufhebung wegen Verwertung eines nach Beweisaufnahme vorgelegten Kassenbuchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 802/52
- Datum
- 29.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urkunden und als Beweismittel dienende Schriftstücke sind in der Hauptverhandlung zu verlesen; eine anderweitige Bekanntgabe des Inhalts ist nur zulässig, solange nicht die Verlesung beantragt wird (§ 249 StPO).
Die Protokollierung einer Verlesung ist nach § 273 StPO erforderlich; fehlt sie und wurde das Schriftstück erst nach Schluss der Beweisaufnahme vorgelegt, darf dessen Inhalt ohne erneute Hauptverhandlung nicht verwertet werden.
Es ist grundsätzlich unzulässig, Beweismittel oder Tatsachen zu verwerten, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, es sei denn, ein Ausnahmefall liegt vor, der die nachträgliche Verwertung rechtfertigt.
Eine auf der unzulässigen Verwertung nicht in der Hauptverhandlung eingeführter Urkunden beruhende Verurteilung begründet einen Revisionsgrund, der nach § 337 StPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
2270 019
In der Strafsache gegen den Husiker Kurt Schwarz, geboren am █████ 1914 in ████, wohnhaft in Berlin-Siemensstadt, Kolonie Exerzierplatz 235, wegen Währungsvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. November 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ███████ ist wegen fortgesetzten Währungsvergehens in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen fortgesetzter Beihilfe zum Währungsvergehen in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Weiterhin wurde die Einziehung eines Betrages von 1.360,– DM angeordnet. In der gleichen Hauptverhandlung ist eine große Anzahl weiterer Angeklagter zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt worden. Soweit diese Angeklagten Revisionen eingelegt hatten, sind ihre Rechtsmittel durch Beschluss des erkennenden Senats vom 26. November 1952 als offensichtlich unbegründet verworfen worden.
Die Revision des Angeklagten ███ hingegen hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass in dem angefochtenen Urteil der Inhalt eines Kassenbuches zur Widerlegung seiner Einlassung herangezogen worden sei, ohne dass er in der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt habe, sich zu den in diesem Buche enthaltenen Tatsachen zu äußern.
Gemäß § 249 StPO werden Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen. Jedoch kann der Vorsitzende auch den Inhalt eines solchen verlesbaren Schriftstückes in anderer Weise als durch wirkliche Verlesung feststellen und bekanntgeben, wenn und solange nicht einer der Prozessbeteiligten die Verlesung beantragt. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach im Anschluss an die Reichsgerichtsrechtsprechung entschieden (vgl. u. a. BGHSt 1, 96).
Im vorliegenden Falle hat nun eine Verlesung des Urkundeninhaltes nicht stattgefunden. Eine solche wäre gemäß § 273 StPO protokollkundig zu machen gewesen. Die Sitzungsniederschrift schweigt aber insoweit.
Auch in anderer Weise kann die Einführung des Inhaltes des Kassen-Buches in die Hauptverhandlung nicht stattgefunden haben. Denn das Kassen-Buch ist erst nach Schluss der Beweisaufnahme durch die Verteidigung dem Landgericht überreicht worden und die Strafkammer hat – ausweislich der Sitzungsniederschrift – den Beschwerdeführer zu diesem Beweismittel nicht mehr gehört. Die Richtigkeit aller erwähnten Umstände wird im Übrigen durch die insoweit übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der beisitzenden Richter und des Protokollführers erhärtet.
Nun ist es aber grundsätzlich unzulässig, Beweismittel oder Tatsachen zu verwerten, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Da ein Ausnahmefall hier nicht vorliegt, ist mithin von der Möglichkeit auszugehen, dass bei prozessrechtlich einwandfreiem Verhalten des Gerichts – der Beweiswert des Schriftstückes in Frage gestellt worden wäre oder das Schriftstück eine andere Deutung gefunden hätte.
Weiterhin beruht im vorliegenden Falle das angefochtene Urteil auch auf dem dargestellten Rechtsfehler. Die Beweiswürdigung der Urteilsgründe nimmt – wie erwähnt – ausschließlich auf den Inhalt des Kassen-Buches Bezug, um die Verteidigung des Angeklagten zu widerlegen.
Gemäß § 337 StPO war daher, soweit es den Angeklagten Schwarz anlangt, in vollem Umfang auf Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen, obwohl die sachlichrechtlichen Rügen offensichtlich unbegründet und das weitere Revisionsvorbringen verspätet waren.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Dr. Arndt | |||
| Schmidt | Siemer |