Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfahrensrüge nach §338 Nr.6 StPO wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 801/84
Datum
15.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete eine Verfahrensrüge nach §338 Nr.6 StPO gegen das Urteil des LG Hildesheim, die jedoch erst nach erneuter Zustellung erhoben wurde. Der BGH stellte fest, dass die Rüge binnen eines Monats nach erster Zustellung (§345 Abs.1 StPO) hätte erhoben werden müssen. Da die formellen Voraussetzungen (Unterschrift des Vorsitzenden nach §273 Abs.4 StPO) bei der ersten Zustellung erfüllt waren, war die Rüge unzulässig. Die sachlich-rechtliche Prüfung ergab keine Rechtsfehler; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach §338 Nr.6 StPO ist nur rechtzeitig, wenn sie innerhalb eines Monats nach erster Urteilszustellung gemäß §345 Abs.1 StPO erhoben wird.

2

Wiederholte oder erneute Zustellungen begründen die Einlegungfrist nicht neu, wenn die für die Wirksamkeit der ersten Zustellung maßgeblichen formellen Voraussetzungen bereits erfüllt waren.

3

Ist eine Verfahrensrüge erst nach Ablauf der Monatsfrist nach erster Zustellung erhoben, ist sie unzulässig und wird zu verwerfen sein.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Revision verwerfen, wenn keine rechtzeitig erhobene, entscheidungserhebliche Verfahrensrüge vorgetragen wird und die sachlich‑rechtliche Überprüfung keine Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 15. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Walter █████ aus ████, geboren am █████████ 1947 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. April 1984 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der der Nebenklägerin durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht rechtzeitig erhoben. Das Urteil ist erstmals am 19. Juni 1984 zugestellt worden (Bd. I Bl. 382 d. A.); die Verfahrensrüge ist erst nach der erneuten Urteilszustellung vom 7. September 1984 (Bd. I Bl. 384 d. A.) angebracht worden (Bd. II Bl. 17 d. A.).

Die Rüge hätte indessen innerhalb eines Monats (§ 345 Abs. 1 StPO) nach der Urteilszustellung vom 19. Juni 1984 erhoben werden müssen. § 273 Abs. 4 StPO steht nicht entgegen. Die Vorschrift des § 273 Abs. 4 StPO war im Zeitpunkt der ersten Urteilszustellung erfüllt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat das von beiden Protokollführerinnen unterzeichnete Protokoll im Mai 1984 unterschrieben.

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf.

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki