Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Glaubwürdigkeitswürdigung einer Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 801/79
Datum
08.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Verurteilungsurteil wegen Vergewaltigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat bemängelt, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht umfassend gewürdigt habe, indem es frühere unrichtige Angaben und mögliche Beeinflussungsgründe (Angst, Scham) unzureichend berücksichtigte. Eine Nachholung dieser Würdigung sei nicht Aufgabe des Revisionsgerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer ist verpflichtet, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin alle für die Glaubwürdigkeit bedeutsamen Umstände umfassend zu würdigen.

2

Frühere unrichtige oder widersprüchliche Angaben der Zeugin sind als möglicher Indikator für Zweifel an der Aussage zu prüfen und dürfen nicht ohne Begründung als unerheblich abgetan werden.

3

Besondere persönliche Beeinträchtigungen der Zeugin (z. B. Angst, Scham, verminderte Auffassungsgabe) können die Aussagequalität beeinflussen und sind in die Glaubwürdigkeitsprüfung einzubeziehen.

4

Ergibt die Revisionsprüfung, dass die Beweiswürdigung des Tatrichters wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 10. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Muhterem ███ aus ████, geboren am ██████████ 1955 in ███ (Türkei), wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1980 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Tinaz wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom 10. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine Strafkammer bei dem Landgericht Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Zur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Das Landgericht meint, ‚für die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin W███‘ sei es ‚ohne Belang‘, ob sie in der früheren Hauptverhandlung unrichtige Angaben zur Dauer ihres Schulbesuchs gemacht habe, und zwar deshalb, weil entscheidend ‚ausschließlich (sei), wie glaubwürdig die Zeugin in dieser Hauptverhandlung war‘ (UA S. 7). Das läßt besorgen, daß sich das Landgericht rechtsirrtümlich in seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung aller für die Glaubwürdigkeit bedeutsamen Umstände eingeschränkt sah.

Diese Wendungen dahin zu verstehen, daß frühere Unrichtigkeiten eine Erklärung fanden, die den Kerngehalt der Aussage nicht in Zweifel ziehen könnten, verbietet schon der Wortlaut der Urteilsgründe; dem steht auch entgegen, daß die minderbegabte Zeugin ohnedies von ‚Angst und Scham‘ beeinflußt ist (UA S. 3), solche Scham falsche Angaben zum Schulbesuch bestimmt und dann auch die Erklärung des durch den zufälligen Polizeieinsatz entdeckten Geschehens beeinflußt haben kann. An einer dahingehenden Würdigung hat sich das Landgericht ersichtlich gehindert gesehen; sie nachzuholen ist nicht Sache des Revisionsgerichts.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannFuhrmann