Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Anrechnung von Untersuchungshaft nach §51 StGB; Kostenbeschwerde verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 801/77 (alt: 5 StR 269/76)
Datum
17.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Nichtanrechnung eines Teils seiner Untersuchungshaft. Der BGH ändert das Urteil dahin, dass die Untersuchungshaft vom 5.5.1976 bis 25.3.1977 anzurechnen ist, weil die Landgerichtsbegründung zur Versagung (§51 Abs.1 S.2 StGB) nicht ausreicht. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung oder Beschränkung der Anrechnung von Untersuchungshaft nach §51 Abs.1 S.2 StGB setzt eine konkrete und substantiiert festgestellte Absicht des Angeklagten zur Verschleppung des Verfahrens voraus.

2

Bloße Versuche, Zeugen unlauter zu beeinflussen, oder in der Hauptverhandlung gezeigte Feindseligkeit genügen nicht für die Annahme einer Verschleppungsabsicht im Sinne des §51 Abs.1 S.2 StGB.

3

Erklärt das Tatgericht die Gründe für eine Nichtanrechnung nicht hinreichend, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft; das Revisionsgericht kann die Anrechnung selbst vornehmen, wenn weitere Aufklärung voraussichtlich keinen Erkenntnisgewinn bringt.

4

Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels kann erfolgen, wenn eine frühere Revision gegen ein vorangegangenes Urteil im Ergebnis keinen Erfolg hatte (§473 Abs.1 StPO); die bloß abweichende Zahl von Einzelstrafen ändert daran nichts.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb.), 25. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Stahl- und Eisenformer, Fotografen und Gastwirt Lothar G. ███ aus ███ █████ ███, geboren ███████ 1934 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1978 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 25. März 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass auch die vom 5. Mai 1976 bis zum 25. März 1977 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten für seine auf die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkte Revision trägt die Landeskasse.

2. Die gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 25. März 1977 gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1. Die wirksam auf die Frage der Anrechnung unterlittenen Untersuchungshaft beschränkte Revision hat Erfolg.

Das Landgericht begründet die Nichtanrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft damit, dass der Angeklagte versucht habe, Zeugen zu falschen Aussagen zu bestimmen, sowie mit seiner in der Hauptverhandlung gezeigten Feindseligkeit ). Das genügt nicht den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB. Aus den Urteilsgründen geht nicht hervor, dass der Angeklagte bezweckt habe, das Verfahren zu verschleppen (vgl. BGHSt 23, 306, 307 f.); eine solche Absicht des Angeklagten liegt auch nach den Umständen nicht nahe. Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der Angeklagte in unlauterer Weise auf Zeugen eingewirkt hat. Da eine weitere Aufklärung keine zusätzlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB verspricht, entscheidet der Senat über die Anrechnung der Untersuchungshaft selbst.

2. Die gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gerichtete sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat dem Angeklagten die Kosten der Revision in vollem Umfang auferlegt. Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Wegen der Taten, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, sowie wegen einer weiteren Tat, hinsichtlich deren der Angeklagte jetzt freigesprochen worden ist, war mit Urteil vom 17. Dezember 1975 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt worden. Nachdem der Senat das Urteil vom 17. Dezember 1975 auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten aufgehoben hatte, hat das Landgericht mit dem jetzt angefochtenen Urteil erneut auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Demnach hatte die Revision gegen das ältere Urteil im Ergebnis keinen Erfolg (§ 473 Abs. 1 StPO). Dass der neuen Gesamtfreiheitsstrafe eine geringere Zahl von Einzelstrafen zugrunde liegt als der alten, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SchmidtFuhrmann
HerrmannFleischmannHorstkotte