Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 799/78
- Datum
- 09.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen des Tatrichters unvereinbare widersprüchliche Aussagen über Tatzeit oder Tatort enthalten, die die Überzeugungsbildung erschüttern.
Bei unauflösbaren Widersprüchen in den Feststellungen ist der Schuldspruch im Umfang der Betroffenheit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Gleichstellung einer nicht aufgrund eines Rechtshilfeersuchens im ersten Zugriff durchgeführten polizeilichen Vernehmung mit einer richterlichen Vernehmung im Sinne des § 251 StPO ist nicht ohne Weiteres gegeben; insoweit sind die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO zu prüfen.
Bei Zweifeln an der Verwertbarkeit einer Zeugenaussage ist im neuen Verfahren der Beweiswert unter Berücksichtigung einer ggf. nach § 251 Abs. 2 StPO erforderlichen 'anderen Vernehmung' zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Osama El Hag S ████ aus █████, geboren am ██████ 1953 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Satti wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 1978, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Urteilsfeststellungen weisen einen Widerspruch auf, der zur Aufhebung des Schuldspruchs führt: Der Tatrichter stellt einerseits fest, dass der Beschwerdeführer vom 23. Februar bis zum 8. Juli 1976 nicht in Deutschland gewesen ist (UA S. 5) und in dieser Zeit keine Teilakte der abgeurteilten fortgesetzten Handlung (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei) begangen hat (UA S. 11–12). Andererseits verurteilt das Landgericht den Angeklagten auch deswegen, weil er dem Zeugen ██ „ab März 1976 wöchentlich etwa 4 g“ (UA S. 5) und der Zeugin ███ „seit etwa Mai 1976“ (UA S. 12, 16) in seiner Berliner Wohnung Heroin verkauft hat.
Zu der § 251 Abs. 1 StPO betreffenden Verfahrensrüge hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, „dass es zweifelhaft erscheint, ob die nicht auf Grund eines Rechtshilfeersuchens, sondern im ersten Zugriff durchgeführte Vernehmung des Zeugen NC (Bd. I Bl. 45 ff d. A.) einer richterlichen gleichgesetzt werden kann (vgl. auch Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rdn. 24 zu § 251 StPO)“, und dass es sich deshalb in der neuen Hauptverhandlung empfehle, „die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO zu prüfen und gegebenenfalls bei Würdigung des Beweiswerts der Aussage auf eine ‚andere Vernehmung‘ im Sinne der vorgenannten Vorschrift abzustellen“.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |