Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wiedereinsetzung gegenstandslos, Revisionsbegründung als fristgemäß anerkannt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 799/77
Datum
21.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und legte eine Revisionsbegründung vor. Streitgegenstand war die Berechnung der Revisionsfrist und die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung. Der BGH erklärte den Wiedereinsetzungsantrag für gegenstandslos, erkannte die Revisionsbegründung als fristgemäß an und verwies die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zurück; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag entfällt, wenn das Urteil den Verteidigern ordnungsgemäß zugestellt worden ist und daher keine Fristversäumnis vorliegt.

2

Die Frist zur Begründung der Revision berechnet sich nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2 StPO).

3

Die Revisionsbegründung gilt als fristgemäß, wenn sie innerhalb der nach der letzten Zustellung laufenden Frist bei dem zuständigen Landgericht eingeht (§§ 345 Abs. 1, 37 Abs. 2 StPO).

4

Ist die Revision offensichtlich unbegründet, ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen; in diesem Fall können dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 28. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kohlenarbeiter Reinhard H. – – aus ███, dort geboren am ██████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Februar 1978 – zu 2 einstimmig –

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos. Das Urteil ist beiden Verteidigern zugestellt worden. Die Frist für die Revisionsbegründung berechnet sich nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2 StPO; vgl. dazu BGHSt 22, 221). Sie lief am 31. Oktober 1977 ab (§§ 345 Abs. 1, 43 StPO). Die Revisionsbegründung ist an diesem Tage, also fristgemäß, bei dem Landgericht eingegangen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 28. Juli 1977 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchusterHerrmann
FleischmannHorstkotte