Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilungen wegen Entführung entfallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 79/94
- Datum
- 06.06.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, soweit keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.
Eine Verwerfung der Revision steht der Aufhebung einzelner, tateinheitlicher Verurteilungen nicht entgegen, wenn hierfür tatsächliche oder rechtliche Gründe vorliegen.
Die Aufhebung tateinheitlicher Verurteilungen kann auf Grundlage einer entsprechenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolgen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juni 1994 in der Strafsache gegen
█ aus ██, Thomas, geboren am ███ ██ 1964 in ███, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. Juni 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. April 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe als unbegründet verworfen:
Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in zwei Fällen entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai 1994 zu II. b.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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