Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Feststellungen zur Person

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 79/92
Datum
11.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch eines Landgerichts wegen unzureichender Feststellungen zur Person des Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch wurde hingegen verworfen. Entscheidend war, dass Feststellungen zu Werdegang und Lebensverhältnissen für die Strafzumessung, insbesondere bei einer hohen Freiheitsstrafe, erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die rechtmäßige Strafzumessung sind Feststellungen zu Werdegang und Lebensverhältnissen des Angeklagten erforderlich, soweit sie für die Bemessung der Strafe von Bedeutung sind.

2

Ergibt der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Persönlichkeit, entbindet dies das Gericht nicht von der Pflicht, auf anderem Wege (z. B. durch Verlesung früherer Strafurteile) weitere Erkenntnisse über die Person zu gewinnen.

3

Fehlen die für die Strafzumessung wesentlichen persönlichen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision gegen den Schuldspruch ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungsbedürftigen Mängel des Schuldspruchs feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 29. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. März 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ██, Dieter, dort geboren █████████ 1958, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Oktober 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.

Das Landgericht hat keine Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen. In den Urteilsgründen sind lediglich seine Vorstrafen mitgeteilt. Dies genügt hier nicht. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist, jedenfalls bei einer Strafe in der hier verhängten Höhe, die Kenntnis von Werdegang und Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Macht der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu seiner Person, schließt dies nicht aus, auf anderem Wege, beispielsweise durch Verlesung früherer Strafurteile, Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10).

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