Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 79/91
Datum
23.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte verschiedene Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Das Gericht prüfte Beweisanträge, Zeugenaussagen und Aufzeichnungen und hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts für nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist unschädlich, wenn gleichwertige Beweismittel ersatzweise eingeholt wurden und somit kein anderes Ergebnis zu erwarten ist.

2

Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen angeblicher Unerreichbarkeit von Zeugen ist nicht zu beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte für Aufenthalt und Zustellbarkeit fehlen.

3

Der Tatrichter darf seine Überzeugung aus übereinstimmenden Zeugenaussagen und zeitnahen Aufzeichnungen (z.B. Kalender, Kassenbücher) bilden und daraus prozentuale Schätzungen nicht erklärter Einnahmen ableiten.

4

Aus systematischen Tatvorgängen in einer Betriebsstätte dürfen bei Vorliegen entsprechender Indizien Rückschlüsse auf andere Betriebsstätten gezogen werden.

5

Angriffe, die allein die richterliche Beweiswürdigung betreffen, sind in der Revision unbeachtlich, soweit keine Verfahrensverstöße (§ 261 StPO) oder willkürliche Schlussfolgerungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 2. Oktober 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 79/91 in der Strafsache gegen ████ aus █████████████████, Franco, geboren am █████ in ███ (Italien), wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 23. April 1991 in der Sitzung vom 24. April 1991, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Harms als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ ███ (in der Verhandlung) als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 2. Oktober 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

I.

Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

1. Den am 11. September 1990 gestellten Antrag der Verteidigung, Auskünfte der AOK und des Finanzamtes zum Beweise dafür einzuholen, dass die Belastungszeugin Sabrina ██████ „jetzt“ bei ihrem Bruder „bestenfalls 1.200 DM brutto und nicht 1.221,00 DM netto“ verdient, wodurch die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage gestellt werden sollte, hat das Landgericht als unzulässig abgelehnt, „weil die gewünschten Auskünfte nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 73 SGB X, § 30 AO) nicht erteilt werden dürfen“. Dieser Ablehnungsgrund ist zumindest hinsichtlich des Finanzamts bedenklich, weil die Strafkammer dabei dessen Auskunftsberechtigung nach § 30 Abs. 4 AO nicht erwogen hat. Auf dieser Ablehnung kann das Urteil aber nicht beruhen, weil das Landgericht in der Hauptverhandlung am 17. September 1990 – ersichtlich auf den ebenfalls am 11. September 1990 gestellten Antrag, die Gehaltskonten beizuziehen (Bd. V Bl. 6, IV Bl. 258/259) – den Bruder der Zeugin vernommen hat. Dieser hat eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für August 1990 und zwei Kontoblätter für die Monate November 1989 bis August 1990 (Bd. V Bl. 12, 15, 17) vorgelegt, die für den Monat August 1990 Nettoauszahlungen von 1.227,52 DM für die Zeugin belegen. Dass die begehrten Auskünfte der AOK und des Finanzamts, wenn sie erteilt worden wären, ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auszuschließen; die genannten Behörden hätten nichts anderes erklären können, als ihnen der Bruder der Zeugin als Arbeitgeber mitgeteilt hatte.

2. Den ebenfalls am 11. September 1990 gestellten Beweisantrag der Verteidigung, als Zeugen Andrea ██████ und Adriana ███ (im Gerichtsbeschluss Adriane ███ bzw. Adriane ███ ███ in der Revisionsbegründung Adriana ███ genannt) zum Beweise dafür zu vernehmen, dass beiden Zeugen in der Filiale Konstanz des Angeklagten nur das ausbezahlt worden sei, was vereinbart gewesen und jeweils auch bei dem Finanzamt und der AOK angegeben worden sei, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Zeugen unerreichbar seien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem nicht näher belegten Hinweis der Revision, die Ladung der Zeugen sei unter der „angegebenen Anschrift“ (in Italien) möglich gewesen, stehen die Angaben des Landgerichts entgegen. Nach diesen war der Aufenthaltsort dem Angeklagten und den telefonisch befragten „betroffenen“ Familien unbekannt.

Der weitere Hinweis der Revision auf einen Vermerk, nach dem die Zeugen „jedenfalls noch 1987 in Konstanz bzw. zusätzlich in Freiburg tätig“ gewesen seien, gab dem Landgericht keine Anknüpfungspunkte für aussichtsreiche Aufenthaltsermittlungen im Jahre 1990.

3. Für wahr unterstellt hat das Landgericht die Behauptung der Verteidigung, dass es in den Jahren 1984, 1985 und 1986 durchaus üblich war, „im Schnitt“ zusätzlich zu Unterkunft und Verpflegung 250,-- DM (einfache Hilfskraft) bis 1.000 DM netto (Geschäftsleiter) zu zahlen. Dazu stehen die Feststellungen nicht in Widerspruch. Es hat die Beweisbehauptung – was keine Rechtsfehler erkennen lässt – dahin verstanden, dass sie auf Eisdielen generell bezogen war, und zutreffend ausgeführt, dass es im vorliegenden Verfahren „nur auf die tatsächlichen Verhältnisse in den Filialen des Angeklagten“ ankomme (UA S. 21).

II.

Auch auf die Sachrüge hält das Urteil rechtlicher Prüfung stand.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Jahren 1984 bis 1986 als Geschäftsführer der Firma Eis-Café ██████ GmbH den in Konstanz, Wilhelmshaven (zwei Filialen) und Königstein tätigen Filialleitern die Anweisung gegeben, etwa ein Drittel der täglichen Geschäftseinnahmen nicht in den Kassenbüchern zu verbuchen. Die „schwarz vereinnahmten“ Beträge versteuerte er nicht. Etwa 50 % der unversteuerten Einnahmen zahlte er seinen Arbeitnehmern, ohne insoweit Lohnsteuern und Sozialabgaben einzubehalten (UA S. 4, 17).

2. Das Landgericht hat das Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit eingestellt, soweit Straftaten zum Nachteil der Sozialversicherungsträger betroffen sind, und den Angeklagten wegen Verkürzung von Umsatzsteuern (1984 bis 1986), Körperschaftssteuern (1984, 1985), Einkommensteuern (1984, 1985) und Lohnsteuern (1984 bis 1986) verurteilt. Die Ausführungen zu den Steuerverkürzungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Lohnsteuern betroffen sind, hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass die „Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer für die nicht ermittelten Arbeitnehmer möglicherweise nicht den Besteuerungsgrundlagen dieser Einzelfälle gerecht wird und unrealistisch hoch sein mag“ (UA S. 23). Die Auffassung des Tatrichters, die „Hinterziehung der verschiedenen Steuerarten“ stehe in Tateinheit zueinander (UA S. 22), beschwert den Angeklagten nicht.

3. Die Einwendungen der Verteidigung richten sich im Ergebnis gegen den vom Landgericht festgestellten Schuldumfang. Sie sind nicht begründet.

a) Der Tatrichter stützt seine Berechnungen im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Sabrina ██████, die in der Filiale Konstanz vom 1. Oktober 1984 bis Mai 1986 als Filialleiterin gearbeitet und auf Anweisung des Angeklagten „etwa 30 % der täglichen Einnahmen“ abgezweigt (UA S. 5) hat. Ihre Aussage wird nach den Darlegungen der Strafkammer „entscheidend“ durch ihre Aufzeichnungen in einem „Taschenkalender für 1985 und 1986“ gestützt (UA S. 7), der „zeitgleich mit dem Kassenbuch gefertigt“ worden ist (UA S. 8). Diese Eintragungen belegen, dass der Angeklagte in der Filiale Konstanz von Januar 1985 bis Mai 1986 „mindestens 40 % der im Kassenbuch ausgewiesenen Betriebseinnahmen nicht erklärt“ (UA S. 15). Die Zahl 40 % steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin, sie habe etwa 30 % der Einnahmen (vom Tatrichter in den Feststellungen ungenau mit 1/3 der Einnahmen bezeichnet) abgezweigt, wie die Verteidigung meint. Im Jahre 1985 beträgt das Verhältnis der verkürzten Einnahmen (123.086,84 DM) zu den Gesamteinnahmen (429.814,59 DM) 28,64 %; im Verhältnis zu den im Kassenbuch gebuchten Einnahmen (306.727,75 DM) stellen die verkürzten Einnahmen einen Anteil von 40,12 % dar.

Den „Angaben der Zeugin Sabrina ███████ und der Auswertung ihrer Aufzeichnungen im Kalender 1985“ entnimmt die Strafkammer weiterhin, dass im Eis-Café Konstanz im Jahre 1985 60.570 DM „als Schwarzlohn netto“ (UA S. 17) ausgezahlt worden sind; das sind etwa 50 % der nicht versteuerten Gelder. Die Angriffe der Verteidigung, die insoweit andere Ergebnisse der Auswertung des Kalenders mitteilt, stellen sich als bloße – im Revisionsverfahren unbeachtliche – Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Verstöße nach § 261 StPO, die von der Verteidigung gerügt werden, sind nicht ersichtlich.

b) Aus diesen konkreten Feststellungen durfte die Strafkammer, jedenfalls soweit das Verhalten des Angeklagten in der Filiale Konstanz betroffen ist, Rückschlüsse auf den gesamten strafrechtlich relevanten Zeitraum ziehen, nämlich dass der Angeklagte „mindestens 40 % der im Kassenbuch ausgewiesenen Betriebseinnahmen nicht erklärt“ (UA S. 15) und davon 50 % an Arbeitnehmer ausgezahlt hat (UA S. 17).

c) Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe sich auch in den Filialen Wilhelmshaven und Königstein entsprechend verhalten. Diese Annahmen beruhen nicht auf bloßen Vermutungen, wie die Verteidigung meint. Dass in Wilhelmshaven „nach dem gleichen System wie in Konstanz Schwarzgelder einbehalten worden“ sind (UA S. 10), belegen Zahlen aus einem Tagebuch des dortigen Filialleiters im Jahre 1987. Der Tatrichter hat bedacht, dass diese Zahlen, die nur einen kurzen Zeitraum umfassen, „prozentual geringere Schwarzgeldeinnahmen (etwa 25 % und nicht 30 %) ergeben“ (UA S. 12). Er war dennoch nicht gehindert, Schlüsse aus der „systemgleichen Verfahrensweise“ (UA S. 13) zu ziehen, die auch durch Äußerlichkeiten falscher Interpunktion einerseits der auf Anweisung des Angeklagten handelnden Zeugin ██ und andererseits des Filialleiters in Wilhelmshaven belegt sind (UA S. 27). Die Würdigung ist möglich, sogar naheliegend; zwingend braucht sie nicht zu sein.

In Königstein sind der Zeugin █████████ von März 1984 bis September 1984 unversteuert erhebliche Zahlungen geleistet worden. Daraus leitet der Tatrichter rechtsfehlerfrei seine Überzeugung her, dass der Angeklagte auch in Königstein nach dem für Konstanz dargestellten System Gelder unversteuert abgezweigt hat. Die von der Verteidigung beanstandete Bemerkung, es bestünden „keine Anhaltspunkte“ dafür, dass der Angeklagte in der Zeit von März 1984 bis 1986 von seinem Konzept für sämtliche in Betracht zu ziehenden Filialen abgewichen sei, enthält eine bloße sprachliche Ungenauigkeit und begründet nicht die Besorgnis, die Strafkammer könne dem Angeklagten die Beweislast für straffreies Verhalten aufgebürdet haben. Ersichtlich hat der Tatrichter zum Ausdruck bringen wollen, dass seine aus dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme geschöpfte Überzeugung, der Angeklagte sei in den verschiedenen Filialen in gleicher Weise verfahren, nicht durch irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte erschüttert worden ist. Dass dem so ist, wird auch dadurch deutlich, dass das Landgericht bei weiteren Filialen, bei denen Indizien für Schwarzgeldentnahmen nicht festgestellt worden sind, zugunsten des Angeklagten angenommen hat, dort seien alle Betriebseinnahmen versteuert worden.

Im Ergebnis beruhen deshalb die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldumfang auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung des Tatrichters.

LaufhütteFuhrmannHarms
SchusterHorstkotte