Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Fehlende Feststellungen zur Sozialhilfeberechtigung bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 798/85
Datum
18.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung der Betrugsverurteilung, da die Feststellungen zur Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe nicht hinreichend konkret waren. Zentral war, ob und in welchem Umfang der Mitbewohner Leistungen zum Lebensunterhalt erbracht hat und dadurch die Hilfsbedürftigkeit gemindert wurde. Das Gericht bemängelte, dass die pauschale Behauptung des gemeinsamen Wirtschaftens keine konkreten Feststellungen ersetzt. Die Sache wurde an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs in Bezug auf bezogene Sozialleistungen müssen mit der gebotenen Deutlichkeit die tatsächlichen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass dem Beschuldigten und den Betroffenen kein Anspruch auf die erlangten Leistungen zustand.

2

Die Feststellung einer eheähnlichen oder häuslichen Gemeinschaft nach § 122 Satz 1 BSHG begründet nicht automatisch, dass eine mit der Gemeinschaft verbundene tatsächliche Mitwirkung am Lebensunterhalt der anderen Personen vorlag.

3

Die Vorschrift des § 16 BSHG (widerlegbare Vermutung der Leistungsgewährung in Haushaltsgemeinschaften) entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht, in strafrechtlicher Hinsicht konkret festzustellen, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und in welchem Umfang dadurch der Anspruch auf Sozialhilfe gemindert wurde.

4

Die gesetzliche Vermutung nach § 16 Satz 1 BSHG vermindert nicht das vom Strafverfahren geforderte Beweisanforderungsniveau; pauschale Angaben wie ‚aus einem Topf gewirtschaftet‘ genügen nicht zur Feststellung entscheidungserheblicher Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 5. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

aus █████ den Betriebswirt Bernhard █████, dort geboren am ███████ 1951, geborene ███████, ███ die Hausfrau Magdalena ███, aus █████, geboren am ███████ 1953 in ███████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Februar 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht in Nordhorn zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Betruges hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Den Feststellungen kann nicht mit genügender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Angeklagte Magdalena ███ und ihre Kinder auf einen Teil der beantragten und erlangten Sozialhilfeleistungen keinen Anspruch hatten. Daraus, dass die beiden Angeklagten geschiedene Eheleute in eheähnlicher Gemeinschaft (§ 122 Satz 1 BSHG) gelebt haben, folgt nicht ohne weiteres, dass die Angeklagte Magdalena ███ und die gemeinsamen Kinder von dem Angeklagten Bernhard █████ Leistungen zum Lebensunterhalt erlangt haben und deswegen Sozialhilfe in geringerem Umfang, als sie gewährt worden ist, zu beanspruchen hatten. Der Tatrichter hätte feststellen müssen, in welchem Umfang der Angeklagte Bernhard █████ zu dem Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau und – über die festgestellten Unterhaltszahlungen hinaus – zu dem Unterhalt der Kinder beigetragen hat. Erst daraus ergibt sich, in welchem Umfang sich das Maß der Hilfsbedürftigkeit (§ 11 BSHG) und damit der Anspruch auf Sozialhilfe gemindert haben. Die bloße Mitteilung, die beiden Angeklagten hätten „aus einem Topf“ gewirtschaftet (UA S. 20), ersetzt solche Feststellungen nicht; sie soll ersichtlich ohnehin nur dazu dienen, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG (vgl. BVerwGE 52, 11) zu belegen.

Die nach § 122 Satz 2 BSHG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 16 BSHG macht Feststellungen über die von dem Angeklagten Bernhard █████ erbrachten Leistungen nicht entbehrlich. Soweit der Hilfesuchende von der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Person keine Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, hat ihm der Träger der Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren (§ 16 Satz 2 BSHG). Die in § 16 Satz 1 BSHG bezeichnete widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass die Haushaltsgemeinschaft mit Leistungen zum Lebensunterhalt verbunden ist, setzt die Anforderungen, die das Strafverfahrensrecht an die Überführung eines Straftäters stellt, nicht herab (vgl. OLG Köln StrVert 1985, 18).

S.

HerrmannFuhrmannNiepel
FischmannHorstkotte