Treffer
BGH Urteil

Geschäftsführerhaftung bei Nichtabführung von Lohnsteuer – Revision stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 798/84
Datum
19.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG wurde wegen fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung verurteilt; das Landgericht sah für spätere Zeiträume Straffreiheit wegen Selbstanzeige. Der BGH nahm die Revision der Staatsanwaltschaft an, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Er stellte klar, dass persönliche Haftung als Gesamtschuldner bei schuldhafter Pflichtverletzung besteht und die Frage, ob Steuern ‚zu seinen Gunsten‘ hinterzogen wurden, hier erfüllt sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschäftsführer, der für die Abführung der Lohnsteuer verantwortlich ist, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wenn er durch schuldhafte Verletzung dienstlicher Pflichten Steueransprüche verkürzt; er haftet persönlich neben dem Unternehmen.

2

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer kann als Gesamtschuldner bestehen, soweit er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel schuldhaft nicht zur Entrichtung der einzubehaltenden Steuer verwendet hat.

3

Ist für die Auszahlung lediglich der Nettolohn verfügbar, beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers auf die Steuerbeträge, die von der tatsächlich verfügbaren Lohnsumme einzubehalten und abzuführen gewesen wären.

4

Ob Steuern ‚zu seinen Gunsten‘ hinterzogen sind, ist umstritten; maßgeblich kann sein, ob dem Täter ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil zufloss oder ob er einen eigenen steuerlichen Vorteil erlangte.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 17. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Günter aus ████ geboren am ██████ 1935 in Hö, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Juli 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin an einer GmbH & Co KG beteiligt und allein zu deren Geschäftsführung und Vertretung berechtigt war. Er führte von Oktober 1975 bis Januar 1977 für die bei der GmbH & Co KG beschäftigten Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an das Finanzamt ab und unterließ es, die Lohnsteuer dem Finanzamt fristgemäß anzumelden (§ 41a EStG).

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Hinterziehung der im Jahre 1975 entstandenen Lohnsteuern zu Geldstrafe verurteilt und wegen der später angefallenen Lohnsteuern angenommen, dass er insoweit Straffreiheit durch Selbstanzeige nach § 371 AO 1977 erlangt habe. Der Straffreiheit stehe nicht entgegen, dass er die Steuern nicht innerhalb der ihm vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet hat, weil er die Steuern nicht zu seinen Gunsten (§ 371 Abs. 3 AO 1977) hinterzogen habe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen diese Ansicht wendet, hat Erfolg.

Wann der Täter oder Teilnehmer Steuern „zu seinen Gunsten“ hinterzogen hat, ist umstritten. Nach BGHSt 29, 37 kommt es darauf an, ob dem Täter oder Teilnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung ein unmittelbarer Vorteil aus der Tat zugeflossen ist. Nach einer anderen Meinung ist darunter zu verstehen, dass er durch die Tat einen eigenen steuerlichen Vorteil erlangt hat (so der Einführungserlass zur AO 1977 in seiner ursprünglichen Fassung und vor allem Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 8. Aufl., § 371 Rn. 51 ff. mit weiteren Nachweisen).

Welcher Ansicht zu folgen ist, kann hier dahinstehen, da der Angeklagte sowohl nach der einen als auch nach der anderen Auffassung Lohnsteuern zu seinen Gunsten hinterzogen haben kann.

Die GmbH & Co KG hatte als Arbeitgeber die Lohnsteuer für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 EStG) und innerhalb der dafür bestimmten Frist an das Finanzamt abzuführen. Reichten die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (§ 41a EStG) zur Zahlung der vollen vereinbarten Arbeitslöhne (einschließlich Steuern und Sozialabgaben) nicht aus, so durfte sie die Löhne nur gekürzt als Vorschüsse oder Teilbeträge auszahlen; die Lohnsteuer war in diesem Falle von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 39 Abs. 3 LStDV 1971).

Die GmbH & Co KG haftete nach § 42d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG für die Lohnsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen hatte, als Gesamtschuldner. Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer der GmbH die steuerlichen Pflichten der GmbH & Co KG zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer aus den Mitteln entrichtet wurde, die er verwaltete (§§ 103, 105 Abs. 1 AbgO, § 34 AO 1977). Er haftete persönlich neben der GmbH & Co KG insoweit, als bis zum 31. Dezember 1976 durch schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt (§ 109 Abs. 1 AbgO) oder seit dem 1. Januar 1977 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt wurden (§ 69 AO in Verbindung mit Art. 97 § 11 des Einführungserlasses zur Abgabenordnung), und zwar ebenfalls als Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 StAnpG, § 44 Abs. 1 AO 1977).

Diese Haftung beschränkte sich, wenn dem Angeklagten lediglich die Mittel für die Auszahlung von Nettolöhnen zur Verfügung standen, allerdings auf die Steuerbeträge, die er von der verfügbaren Lohnsumme einzubehalten und abzuführen hatte (FG Düsseldorf wistra 1985, 38).

Soweit der Angeklagte schon wegen schuldhafter Nichtabführung von Lohnsteuern für diese gesamtschuldnerisch haftete, seine Haftung sich also nicht erst daraus ergibt, dass er Lohnsteuer durch pflichtwidriges Unterlassen der vorgeschriebenen Lohnsteuer-Anmeldungen hinterzogen hat (§ 112 AbgO, § 71 AO 1977), liegt auf der Hand, dass er in diesem Umfang als Gesamtschuldner die Steuern auch zu seinen Gunsten hinterzogen hat.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterRebitzki