Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bewertung fehlender Wiedergutmachung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 798/77
Datum
12.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil wegen gemeinschaftlichen Betrugs; zwei Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Strafausspruch gegen einen Angeklagten wurde aufgehoben, weil das Landgericht die fehlende Schadenswiedergutmachung strafverschärfend berücksichtigte, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen wegen Krankheit und Vermögenslosigkeit nicht dazu in der Lage war. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen; Unvermögen zur Wiedergutmachung darf nicht als strafverschärfender Umstand gewertet werden.

2

Aus dem Unterlassen einer objektiv nicht durchführbaren Handlung (z. B. einer Wiedergutmachung mangels Mitteln) dürfen keine negativen Schlüsse auf die innere Einstellung des Täters gezogen werden.

3

Beruht der Strafausspruch auf einer derartigen fehlerhaften Würdigung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Strafzumessung.

4

Eine Revision kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die vorgetragenen Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Angriffe keine substanziellen Rechtsfehler erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. August 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. █████ aus █████, Fritz, dort geboren ████ ███ 1911, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. ███ aus ███, Heinz, dort geboren ███████ 1932,

wegen gemeinschaftlichen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. Februar 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten 2. ████ sowie die Revision des Angeklagten ███ werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte ███ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten zu entscheiden hat.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ███ ist offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Verfahrensrügen des Angeklagten █████ und seine sachlich-rechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch.

2. Dagegen hat der Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ keinen Bestand. Die Strafe, die angesichts des Beitrages dieses Angeklagten zu den Vertragsabschlüssen und mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse sowie die Beweggrunde des „besessenen Erfinders“ (UA S. 45) bemerkenswert hoch ist, hat das Landgericht u. a. damit begründet, „dass der Angeklagte vor Beginn der Hauptverhandlung nicht den geringsten Versuch gemacht hat, wenigstens einen Teil des Schadens wiedergutzumachen“ (UA S. 45, 46). Zu dieser Strafzumessungserwägung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Der jetzt 66 Jahre alte, schwer zuckerkranke“ (UA S. 2) Angeklagte lebt „... seit 1972 ‘von Sozialhilfe’ (UA S. 5); er hat im selben Jahr erklärt, ‘vermögenslos zu sein’ (UA S. 9). Dass ‘ihm aus einer etwa 1972 seiner damaligen Ehefrau zugefallenen Erbschaft von 18.000 DM, die er für sein Unternehmen verwandt hat (UA S. 8), noch Mittel verblieben seien, ist nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage versteht sich aber nicht von selbst, dass der Angeklagte zu einer auch nur teilweisen Schadenswiedergutmachung in der Lage war oder sich durch etwaige Arbeitsaufnahme entsprechende Mittel hätte verschaffen können. Aus dem Unterlassen dessen, was nicht getan werden kann, lassen sich keine nachteiligen Schlüsse auf die Einstellung des Täters zu seiner Tat ziehen.“

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannFuhrmann