Revision zu Vortäuschen einer Straftat: Strafzumessung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 79/85
- Datum
- 05.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Strafzumessung kann zur Aufhebung der Strafaussprüche führen, wenn das Tatgericht erhebliche strafmildernde Umstände nicht gewürdigt hat.
Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, die eine Strafmilderung nahelegen, insbesondere wenn unrichtige Angaben zur eigenen Verteidigung gemacht wurden oder der Täter durch Angaben einen Dritten entlastet hat.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Umstände Anlass für eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 154 StPO geben könnten, sind diese Umstände bei der Strafzumessung zu beachten.
Fehlen wesentliche Erwägungen in den Strafzumessungsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Peter ███ aus ████, dort geboren am ████████ 1939, zur Zeit in Haft,
wegen Vortäuschens einer Straftat
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 5. März 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an
3. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrensbeschwerde fehlgeht und der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung standhält, können die beiden verhängten Strafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe und damit auch die unter Einbeziehung einer dieser Strafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungsgründe gehen nicht auf die folgenden Gesichtspunkte ein: Der Angeklagte hat die unrichtigen Angaben, die den Verdacht eines Vergehens nach § 275 StGB auf Klaus ███████ lenkten, zu seiner eigenen Verteidigung im Strafverfahren wegen solcher Vergehen gemacht. Er hat durch sein Geständnis den [REDACTED] entlastet, als dieser „aufgetaucht“ und verhaftet worden war (UA S. 12). Diese Gesichtspunkte legen eine Strafmilderung nahe, wenn sie schon nicht Anlass für eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, 154 StPO geben.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |