Revision verworfen: Besitz von Betäubungsmitteln während Bewährung, §§31a/29 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 7/98
- Datum
- 16.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verstößt eine erneute Tat während einer Bewährungszeit gegen das BtMG und umfasste die Vorverurteilung bereits Handel und Besitz in nicht geringer Menge, so stehen § 31a BtMG (Einstellung) und § 29 Abs. 5 BtMG (Absehen von Strafe) nicht zwingend einer Bestrafung wegen Besitz auch geringer Menge entgegen.
Bei spezifischer einschlägiger Vorbelastung kann das Gericht den Vorwurf des bloßen Gelegenheitskonsums verneinen und deshalb auch Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung annehmen.
Die Verhängung einer geringen Geldstrafe kann das Übermaßverbot wahren; eine solche geringe Sanktion führt regelmäßig nicht zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Tatwürdigung und die Auslegung der einschlägigen Vorschriften in der Vorinstanz keine rechtlichen Fehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Februar 1998 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███ Günter Horst Manfred dort geboren am ███████ 1952, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat das Vergehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) während des Laufs einer Bewährungszeit aufgrund einer Verurteilung begangen, die auch unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie deren unerlaubten Besitz – jeweils in nicht geringer Menge – zum Gegenstand hatte. Die Auffassung des Landgerichts, unter dieser Voraussetzung bestehe auch bei unerlaubtem Besitz nur einer geringen Menge Haschisch (im Sinne von BGHSt 42, 1, 10 f. = BGHR BtMG § 31a Geringe Menge 1) weder eine Pflicht zur Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG noch eine solche zum Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei derartig spezifischer Vorbelastung einen Gelegenheitskonsum zu verneinen und – im Blick auf frühere Abnehmer – eine gewisse Fremdgefährdung zu unterstellen (vgl. BVerfGE 90, 145, 189 f.; BVerfG – Kammer – NStZ 1997, 498), ist nicht ganz unvertretbar. Dem Übermaßverbot ist dadurch genügt worden, dass
trotz der einschlägigen Vorbelastung lediglich eine geringe Geldstrafe (30 Tagessätze) verhängt worden ist, wie sie einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht nach sich ziehen wird (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 56f Rdn. 3c m.w.N.).
| Basdorf | Laufhütte | Tepperwien | |||
| Hager | Gerhardt |
Zitiert von (3)
- Oberlandesgericht Hamm · 1 RVs 10/14 · 06.03.2014Revision teilweise erfolgreich: Freiheitsstrafe wegen Besitzes von Haschisch aufgehoben und zurückverwiesen
- Oberlandesgericht Hamm · 1 RVs 23/17 · 04.04.2017Kurze Freiheitsstrafe bei BtM-Besitz: Unerlässlichkeit nach § 47 StGB näher zu begründen
- Oberlandesgericht Hamm · 2 RVs 33/14 · 29.07.2014BtM-Besitz geringer Menge Marihuana: Rechtsfolgenausspruch ohne § 29 Abs. 5 BtMG-Erörterung