Revision verworfen; Wiedereinsetzung zur Nachholung Verfahrensrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 797/77
- Datum
- 31.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlich tragfähigen Rügen ersichtlich sind.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer nicht in zulässiger Form erhobenen Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Angeklagte zumindest die Sachrüge rechtzeitig und in zulässiger Form erhoben hat.
Fehlende oder unzulässige Verfahrensrügen begründen keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, soweit der Verteidiger bzw. Angeklagte bereits rechtzeitig zulässige Rügen vorgebracht hat.
Wird die Revision verworfen, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 5. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Rüdiger V. aus ███, dort geboren am ██████ 1959; Sachbezeichnung: SchC – u. a. wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1978 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5. September 1977 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 13. Januar 1978 enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer nicht in zulässiger Form erhobenen Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Angeklagten in einem solchen Fall in der Regel keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er, wie hier, mindestens die Sachrüge rechtzeitig und in zulässiger Form erhoben hat (BGHSt 1, 44; 14, 330; 333).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schmidt | Herrmann | Schuster | |||
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