Aufhebung der Verurteilungen wegen schweren Diebstahls; Zurückverweisung an Jugendrichter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 79/70
- Datum
- 03.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung des Rechts, eine polizeiliche Vernehmung abzulehnen, darf nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden; aus dem Schweigen allein dürfen keine belastenden Schlüsse gezogen werden (§ 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO).
Zieht das Tatgericht aus gegenüber der Polizei abgegebenen schriftlichen Äußerungen im Vergleich zur Hauptverhandlung Schlüsse zu Lasten des Angeklagten, muss es Inhalt und Zeitpunkt dieser Äußerungen feststellen, damit eine rechtliche Überprüfung möglich ist.
Liegt die Möglichkeit nahe, dass die Beweiswürdigung durch Rechtsirrtum beeinflusst ist, sind die betreffenden Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Gilt wegen des Verschlechterungsverbots bei der Wiederholung der Hauptverhandlung keine Verschlechterung zugunsten einer Jugendkammerstrafe, so ist für die neue Verhandlung der Jugendrichter sachlich zuständig (§§ 108 Abs. 1, 39 Abs. 1 JGG; § 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Osnabrück, 16. Oktober 1969
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Studenten Bernd B., geboren am █████████████████ in ███ (Westfalen),
2. den Verwaltungslehrling Heinz ██, geboren am █████ in ███,
Sachbezeichnung: Peter ██ █████ wegen schweren Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. März 1970 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 16. Oktober 1969, soweit es diese Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache an den für Lingen/Ems zuständigen Jugendrichter zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angefochtene Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, soweit sie die beiden Beschwerdeführer verurteilt, wie folgt begründet:
„Die tatrichterlichen Beweiserwägungen, aus denen die bestreitenden Angeklagten im Fall 28 der Urteilsgründe für überführt erachtet worden sind, am 16. Januar 1969 an dem Einbruchsdiebstahl in das Fotogeschäft in ███ als Mittäter teilgenommen zu haben, können von Rechtsirrtum beeinflusst worden sein.
Als Beweisanzeichen für die Täterschaft der Angeklagten wertet die Jugendkammer u. a., dass beide eine kriminalpolizeiliche Vernehmung zu den Tatvorwürfen abgelehnt und stattdessen der Kriminalpolizei ausführliche schriftliche Stellungnahmen eingereicht haben, ohne schon darin ihre in der Hauptverhandlung gegebene Einlassung erwähnt zu haben, nach der sie zur Tatzeit nicht in ███, sondern jeder für sich in ██ gewesen seien (UA S. 56).
Den Angeklagten in dieser Weise die Art ihrer Verteidigung im Ermittlungsverfahren anzulasten, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Eine Vernehmung durch die Kriminalpolizei abzulehnen, war das Recht der Angeklagten, über das sie sogar belehrt werden mussten (§ 163a Abs. 4 in Verb. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO). Entsprechend durften keine für sie nachteiligen Schlüsse daraus gezogen werden, dass sie von diesem Recht Gebrauch gemacht haben. Die wiedergegebene, von der Revision beanstandete Urteilsstelle gibt zu der Besorgnis Anlass, dass die Jugendkammer dies verkannt haben könnte.
Aus der Gegenüberstellung der schriftlichen Angaben der Angeklagten vor der Kriminalpolizei mit ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung Folgerungen zu ihren Lasten zu ziehen, war zwar grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall reichen die Darlegungen des Urteils jedoch nicht aus, um für die hier gezogene Schlussfolgerung eine Nachprüfung auf ihre rechtliche Richtigkeit zu ermöglichen. Das Landgericht teilt den Inhalt der gegenüber der Kriminalpolizei abgegebenen schriftlichen Äußerungen der Angeklagten nicht mit. Es stellt auch nicht fest, dass ihnen bei deren Abgabe die genaue Tatzeit bereits bekannt war. Ohne Angaben darüber bleibt jedoch offen, ob die Angeklagten schon damals zu dem vor der Jugendkammer vorgebrachten Alibi-Vorbringen mit Beweisantritten Anlass hatten und überhaupt in der Lage waren.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil gegen beide Angeklagte auf den dargelegten möglichen Rechtsirrtümern beruht, kann es nicht bestehen bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung ist nicht mehr die Jugendkammer, sondern der Jugendrichter sachlich zuständig (§§ 108 Abs. 1, 39 Abs. 1 JGG), weil wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO, das auch in Jugendsachen gilt, für beide Angeklagte nicht mehr als vier Wochen Dauerarrest zu erwarten ist.“
Der Senat schließt sich dem an.
| Sarstedt | Schmitt | Fleischmann | |||
| Siemer | Herrmann |