Treffer
BGH Urteil

Revision – Freispruch wegen Unklarheit über gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 79/57
Datum
30.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil sie zwei Wohnzimmereinrichtungen im Offenbarungseid nicht angegeben haben soll. Der BGH hob das Urteil auf und sprach die Angeklagte frei. Es blieb unklar, ob die Zuwendungen als Schenkungen und als gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke i.S. von § 807 ZPO anzusehen sind; diese Möglichkeit macht den Eid nicht unrichtig. Das Revisionsgericht entschied selbst, da weitere Feststellungen nicht möglich waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Eidesverletzung kann nur Bestand haben, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Eid in allen rechtlich relevanten denkbaren Sachverhaltsvarianten unrichtig ist; besteht eine mögliche Variante, in der der Eid richtig wäre, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Bei der Einordnung einer Zuwendung als "gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk" ist nicht ausschließlich auf das Verhältnis des Werts zum Vermögen des Zuwendenden abzustellen; maßgeblich ist, ob die Gabe nach allgemeiner vernünftiger Auffassung den Rahmen des Üblichen überschreitet.

3

Ob eine elterliche Ausstattung als entgeltliche Verfügung oder als Schenkung zu qualifizieren ist, kann entscheidungsrelevant für die Angabepflicht im Vermögensverzeichnis sein und erfordert eine sachgerechte rechtliche Prüfung.

4

Ist die tatsächliche Situation derart unaufklärbar, dass durch weitere Feststellungen kein entscheidungserhebliches Ergebnis zu erzielen ist, darf das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden und gegebenenfalls freisprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 21. Dezember 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Helene ███, geborene █████, aus ██████, geboren ████████ 1906 in ████, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 21. Dezember 1956 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Der Angeklagten war zur Last gelegt worden, vor dem Amtsgericht in Osterholz-Scharmbeck am 17. Dezember 1954 wissentlich einen falschen Offenbarungseid geschworen zu haben. Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen davon aus, die Angeklagte habe in dem beschworenen Verzeichnis zwei von ihrem ersten Ehemann stammende Wohnzimmereinrichtungen verschwiegen.

Die Strafkammer stellt zunächst fest, dass die Angeklagte nach dem Tode ihres ersten Ehemannes Eigentümerin zweier Wohnzimmereinrichtungen gewesen ist. Das Landgericht hat jedoch nicht aufklären können, ob die beiden Einrichtungen noch ihr Eigentum waren, als sie den Offenbarungseid leistete. Es ließ sich nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegen, dass die Angeklagte die eine Wohnzimmereinrichtung am 19. November 1954 ihrem Sohn zur Hochzeit geschenkt, die andere am 24. November 1954 ihrem jetzigen Ehemann, den sie am 29. Oktober 1955 geheiratet hat, zur Tilgung eines Darlehens übereignet habe.

Dennoch ist nach der Überzeugung des Landgerichts der Offenbarungseid auf jeden Fall falsch. Denn wenn die Angeklagte nicht mehr Eigentümerin der beiden Wohnzimmereinrichtungen war und sie deshalb nicht in dem beschworenen Vermögensverzeichnis als ihr Eigentum anzugeben brauchte, so wäre das Verzeichnis dennoch unvollständig und der Eid demnach falsch. Die Angeklagte hatte im Abschnitt E des Vermögensverzeichnisses jedenfalls die anlässlich seiner Hochzeit zugunsten ihres Sohnes getroffene Verfügung anführen müssen.

An der angegebenen Stelle des Vordrucks zum Vermögensverzeichnis wird unter Nr. 1 gefragt, welche entgeltlichen Veräußerungen seit Beginn des letzten Jahres vor dem Termin zur Eidesleistung unter anderem zugunsten Verwandter absteigender Linie vorgenommen worden sind. Unter Nr. 2 ist anzugeben, welche unentgeltlichen Verfügungen mit den genannten Verwandten im angegebenen Zeitraum geschlossen worden sind (vgl. hierzu auch § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). In der Antwort auf eine dieser beiden Fragen hätte die Angeklagte nach der Meinung der Strafkammer die Zuwendung an ihren Sohn erwähnen müssen. Deshalb heißt es in den Urteilsgründen, es könne dahinstehen, ob die Angeklagte die Wohnzimmereinrichtung ihrem Sohn als Ausstattung, also entgeltlich, oder als Geschenk übergeben habe. Im Falle der Schenkung habe es sich nicht um ein „gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk“ (vgl. § 807 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. ZPO) gehandelt. Um die eine oder andere Art der Verfügung habe es sich auf alle Fälle gehandelt, so dass die Angeklagte die ihr gestellten Fragen nicht beide hätte verneinen dürfen.

II.

1.) Dieser Ausgangspunkt der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Denn es ist zur Verurteilung wegen Eidesverletzung – wenn zunächst der innere Tatbestand außer Acht gelassen wird – ausreichend, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der Eid entweder in der einen oder in der anderen Hinsicht unrichtig war. Hierbei war – was die Strafkammer jedoch nicht näher darzulegen brauchte – der Eid allerdings auch noch dann falsch, wenn beide Verträge nur vorgetäuscht waren und die Angeklagte noch Eigentümerin beider Wohnzimmereinrichtungen war.

2.) Das Landgericht brauchte von seiner Überzeugung aus auch nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Zuwendung einer angemessenen Ausstattung an ihren Sohn nicht stets eine unentgeltliche Verfügung im Sinne der Frage Nr. 2 und des § 3 Nr. 3 AnfG bildet (bejahend Planck, 3. Aufl., Bem. 5 zu § 1624 BGB; verneinend z. B. Staudinger, 9. Aufl., Anm. 3e zu § 1624 BGB). Denn auch eine nach der besonderen Gesetzesvorschrift des § 1624 BGB von den Eltern einem Kinde zugewende Ausstattung kann, selbst wenn man grundsätzlich eine Ausstattung als entgeltlich, weil auf einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht beruhend, ansieht, eine Schenkung sein, mag sie auch nach § 1624 BGB in gewissen Grenzen nicht als eine solche gelten (vgl. RGZ 62, 273/275). Wie nun der gesamte Inhalt der Urteilsgründe ergibt, ließ sich nicht feststellen, ob die eine oder die andere Möglichkeit zutraf. Die Strafkammer musste daher auch prüfen, ob der Eid (zunächst objektiv) falsch war, wenn sie davon ausging, dass eine Schenkung vorlag, also die vollen Erfordernisse des § 516 Abs. 1 BGB gegeben waren.

3.) Aus den bisherigen Ausführungen erhellt zugleich, dass die Verurteilung nur dann bestehen bleiben kann, wenn der Eid in allen denkbaren Fällen falsch war. Das beschworene Vermögensverzeichnis musste somit auch dann unvollständig sein, wenn eine Schenkung vorlag. Das setzte voraus, dass es sich nicht um ein „gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk“ handelte. Das Landgericht hat das verneint. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: „Bei der damaligen finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Angeklagten stellte die Wohnzimmereinrichtung, mag sie auch alt gewesen sein, einen verhältnismäßig großen Wert für die Angeklagte dar. Eine Schenkung mit einem derartigen Wert ging daher über das hinaus, was man sich gebräuchlicherweise in der Vermögenslage der Angeklagten zu derartigen Anlässen zu schenken pflegt.“

4.) Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht. Zwar geht die Strafkammer zunächst zutreffend davon aus, dass es für die Frage der Gebräuchlichkeit auf die Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der Schenkung ankommt (RGZ 124, 60). Das bedeutet jedoch nicht, dass von einem gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenk stets dann nicht die Rede sein kann, wenn der Wert des Geschenkes im Verhältnis zum Vermögen des Spenders hoch ist. Auch eine Gabe, die für den Zuwendenden einen erheblichen Teil seines Vermögens ausmacht, kann eine gebräuchliche Schenkung sein, wenn nach allgemeiner vernünftiger Auffassung die Grenze des Üblichen nicht überschritten wird (vgl. hierzu: Jäger, AnfG § 3 Anm. 57). In diesem Sinne ist der Revision beizutreten, wenn sie ausführt: „Wenn eine solche Gabe nicht den in kleinen Verhältnissen üblichen Wert übersteigt, so muss ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk angenommen werden, das die Angeklagte nicht anzugeben brauchte.“

5.) Der Urteilszusammenhang ergibt nun hinreichend deutlich, dass die Strafkammer nicht etwa der Meinung ist, die Zuwendung der schon im Jahre 1925 angeschafften Wohnzimmereinrichtung habe an sich nach den Lebensverhältnissen der Angeklagten ihrem Werte nach den Rahmen des Üblichen überschritten. Das Landgericht meint nur, bei der damaligen schlechten wirtschaftlichen Lage der Angeklagten habe es sie in ihrem Vermögen zu sehr belastet. Eine derartige Verhältnismäßigkeit zwischen dem Vermögen und dem Wert des Geschenkes ist aber, wie oben dargelegt worden ist, nicht Voraussetzung für den Begriff des „gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenkes“.

6.) Für den Fall, dass die Angeklagte die Wohnzimmereinrichtung ihrem Sohn geschenkt hat, lässt sich daher die Auffassung der Strafkammer nicht halten, die Angeklagte habe einen falschen Eid geleistet. Die Angeklagte hat dann nichts verschwiegen; das Vermögensverzeichnis war nicht unvollständig und damit unrichtig. Auf den inneren Tatbestand, die Vorstellung der Angeklagten, kam es dann nicht mehr an.

Ist aber nur eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht geeignet, die Verurteilung zu tragen, so muss diese aufgehoben werden.

III.

Der Senat brauchte die Sache nicht zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Urteilsgründe ergeben, dass sich weitere Feststellungen nicht treffen lassen. Die getroffenen Feststellungen aber lassen, wie dargelegt worden ist, aus Rechtsgründen eine Verurteilung nicht zu. Das Revisionsgericht hatte daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst zu entscheiden und die Angeklagte freizusprechen.

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen; ein Anlass zur Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO lag nicht vor.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt