Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 7/94
Datum
15.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen schwerer Brandstiftung. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Das Gericht stellt fest, dass hinreichende Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite vorliegen; insbesondere brannte die Türkante selbständig bis zur Holzkohlebildung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine substantiierte Rechtsrüge gegen tragfähige Feststellungen der Vorinstanz enthält.

2

Bei der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung müssen die Feststellungen sowohl zur äußeren Tatseite (Brandverlauf, Schadensbild) als auch zur inneren Tatseite (Vorsatz, Tatentschluss) ausreichend getroffen sein.

3

Das bloße Abbrennen einer Lackschicht an einer hölzernen Tür kann für sich genommen keine hinreichende substanzielle Beschädigung im Sinne einer Brandstiftung begründen.

4

Selbständiges Abbrennen bis zur Holzkohlebildung an der Tür bzw. Türzarge begründet hingegen eine den Tatbestand der Brandstiftung tragende Zerstörungswirkung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen Karl-Heinz H. aus ███, geboren am 0. ██ ████ in ██ ██, wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Februar 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Anders als im von der Revision zitierten Fall BGHR StGB § 306 Nr. 2 (Inbrandsetzen 5), wo lediglich die Lackschicht einer hölzernen Tür und der hölzernen Türzarge abgebrannt war, sind hier ausreichende Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite getroffen.

Die Eingangstür zum Lokal, dessen Außenfront aus einer Holzrahmenkonstruktion mit eingelassenen und lackierten Holzplatten besteht (UA S. 5), brannte an der unteren Türkante selbständig bis zur Holzkohlebildung.

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