Revision wegen unzureichender Feststellungen bei sexueller Nötigung - Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 791/84
- Datum
- 04.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen sexueller Nötigung sind die innere Tatseite und damit Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld vom Tatgericht ausdrücklich und substanziiert festzustellen; bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
Liegt nur ein sehr geringes Gewaltmaß vor oder bestehen Anhaltspunkte für ein Einverständnis der Verletzten, muss das Tatgericht darlegen, weshalb trotz dieser Umstände Vorsatz und Rechtswidrigkeit bejaht werden.
Ergibt die Feststellungslücke, dass tragende Umstände der inneren Tatseite nicht geklärt sind, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Prüfung.
Die Revision mit der Sachrüge ist erfolgreich, wenn das Urteil an Mängeln in der Feststellung der entscheidungserheblichen inneren Tatseite leidet.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Muammer █, geboren am ████, █████ 1960 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat die innere Tatseite einer sexuellen Nötigung nicht ausreichend festgestellt. Angesichts des sehr geringen Maßes an Gewalt, die der Angeklagte nach den Feststellungen gebraucht hat, der geringfügigen Gegenwehr der Zeugin ███ und anderer Hinweise auf ihr Einverständnis in sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten reicht der bloße Hinweis bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe „rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft“ gehandelt, dafür nicht aus.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |