Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rücktrittsfrage (§24 StGB) nach Eingreifen Dritter beim versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 791/81
Datum
19.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Urteil wegen versuchten Totschlags. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen zur Freiwilligkeit des Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB unzureichend sind. Insbesondere hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt, ob und wie das Eingreifen eines Mitangeklagten die Tatentschlusslage und Handlungsfähigkeit des Angeklagten beeinflusste. Ein durch äußere Anstöße ausgelöstes Umdenken kann den freiwilligen Rücktritt nicht zwingend ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der freiwillige Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) bemisst sich nach der subjektiven Vorstellung des Täters; entscheidend ist, ob der Täter nach seiner eigenen Anschauung noch in der Lage und willens gewesen wäre, die Tat fortzusetzen.

2

Das Eingreifen Dritter, das zum Abbruch des Tatvollzugs führt, schließt den freiwilligen Rücktritt nicht von vornherein aus; auch ein von außen angereiztes Umdenken kann als freiwilliges Aufgeben gelten.

3

Die Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen dazu enthalten, ob und in welchem Umfang das Verhalten Dritter die Handlungsfähigkeit und den Willen des Täters beeinträchtigt hat; bloße, ungenaue Beschreibungen genügen nicht.

4

Fehlen solche Feststellungen oder schließen sie die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts nicht aus, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 25. August 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Augenoptiker Dieter ███ aus ███, dort geboren am ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K(____) wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 25. August 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Das Urteil muss jedenfalls deshalb aufgehoben werden, weil seine Gründe eine Verletzung des § 24 Abs. 1 StGB nahelegen, jedenfalls nicht ausschließen.

Die Würgehandlungen des Angeklagten wurden dadurch beendet, dass der Mitangeklagte den Angeklagten ‚mit den Worten: Hör auf, lass den Scheiß‘ so von F. zurückzog, dass F. wieder atmen und sich aufrichten konnte“ (UA S. 8). Das Eingreifen des Mitangeklagten wird auch an anderen Stellen lediglich mit ‚zurückhalten‘ (UA S. 9), ‚auseinanderbringen‘ (UA S. 11), ‚zurückziehen‘ (UA S. 14) bezeichnet, während es nur an einer Stelle mit ‚zurückreißen‘ (UA S. 21) umschrieben wird; das lässt mithin kein Verständnis der Urteilsgründe dahin zu, dass etwa ein gewaltsames Dazwischentreten des Mitangeklagten unmittelbar und notwendigerweise zum Lösen des Würgegriffs hat führen müssen. Bei dieser Sachlage genügen die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Tötungsversuch verneint, nicht; es heißt nämlich lediglich, der Angeklagte habe ‚solange weiter zugedrückt, bis er von C. (d.i. der Mitangeklagte) an der Schulter zurückgezogen wurde‘ (UA S. 22). Darüber, ob es dem Angeklagten – und zwar nach seiner Vorstellung – gleichwohl möglich gewesen wäre, wenn er es nur gewollt hätte, das Würgen fortzusetzen, verhalten sich die Urteilsgründe nicht; da der Mitangeklagte als ‚Leibwächter‘ gerade des Angeklagten aufgetreten ist (UA S. 6), versteht sich das auch nicht von selbst. Auf diese Vorstellungen des Angeklagten bei der Tataufgabe kommt es aber an. Wenn – was die bisherigen Feststellungen nicht ausschließen – das Eingreifen des Mitangeklagten lediglich bewirkt hat, dass der Angeklagte zur Besinnung kam und aus den mit den Worten des Mitangeklagten angesprochenen Erwägungen von seinem Opfer abließ, lässt sich ein freiwilliger Rücktritt vom Tötungsversuch nicht verneinen; dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt, steht dem nicht notwendigerweise entgegen (vgl. Eser in Schönke-Schröder, StGB, 20. Aufl., § 24 Rn. 44).

Dem tritt der Senat bei.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannHorstkotte