Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung bei Unzucht mit einem Kinde

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 789/67
Datum
27.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Verurteilungsurteil wegen Unzucht mit einem Kinde. Zentrale Frage war die Zurechnungsfähigkeit infolge starker Alkoholisierung. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht Einsichtsfähigkeit und Steuerungsvermögen nicht ausreichend getrennt geprüft und das Risiko einer Hemmungsbeseitigung bei hoher Blutalkoholkonzentration nicht hinreichend festgestellt hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kindeszeugen hinzuzuziehen, wenn die Zeugenaussage durch andere Umstände wie Bestätigung durch Dritte und ein Teilgeständnis des Angeklagten gestützt wird.

2

Bei der Überprüfung von Feststellungen des Tatrichters prüft das Revisionsgericht nicht, ob die Sitzungsniederschrift in allen Punkten dem Urteilstext entspricht; entscheidend sind die Feststellungen des Landgerichts.

3

Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungs- bzw. Hemmungsvermögen strikt zu unterscheiden; das Hemmungsvermögen kann trotz erhaltener Erinnerungs- und Planungsfähigkeit beseitigt sein.

4

Bei Blutalkoholkonzentrationen von etwa 3,0 ‰ oder mehr besteht insbesondere bei Sittlichkeitsdelikten die naheliegende Möglichkeit einer Beseitigung des Hemmungsvermögens; das Gericht hat hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und die Einlassungen des Angeklagten zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 23. August 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gärtnergehilfen Hans ███ aus ███, Kreis ███████, geboren █████████████████████████ in ███████ (Schlesien), wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 23. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das für Sulingen zuständige Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

Mit der Aufklärungsrüge dringt sie allerdings nicht durch.

1. Der Tatrichter hatte keinen Anlass, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der 7jährigen Belastungszeugin Annemarie ███ heranzuziehen, nachdem die Aussage des Kindes durch die Bekundungen ihres Vaters unterstützt und durch das Teilgeständnis des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung bekräftigt worden war (BGHSt 7, 82, 85). Mit der Behauptung, die Zeugin habe im Ermittlungsverfahren anders ausgesagt als in der Hauptverhandlung, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Ob diese Feststellungen mit dem übereinstimmen, was in der Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Zeugenaussage festgehalten ist, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (BGH NJW 1966, 63).

2. Die Rüge, das Landgericht hätte zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen weiteren medizinischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, kann dahingestellt bleiben, da insoweit die Sachbeschwerde durchgreift.

II.

1. Zu Unrecht vermisst der Beschwerdeführer ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand. Das Landgericht trifft sie auf UA S. 15. Sie weisen einwandfrei aus, dass der Angeklagte jedenfalls mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.

2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ablehnt, begegnen durchgreifenden Bedenken.

a) Der medizinische Sachverständige beziffert den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit mit 2,0 bis 3,0 ‰, will aber einen Vollrausch auch dann ausgeschlossen wissen, wenn die Blutalkoholkonzentration „3,0 ‰ und mehr betragen haben sollte“ (UA S. 16). Das Landgericht setzt sich weder hiermit noch mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, er habe vor der Tat 40 bis 50 Glas Korn getrunken. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 3,0 ‰ liegt jedenfalls bei Sittlichkeitsverbrechen im allgemeinen die Möglichkeit nahe, dass zumindest das Hemmungsvermögen beseitigt ist.

b) Die bisherigen Feststellungen schließen diese Möglichkeit nicht aus. Das Landgericht folgert das Hemmungsvermögen aus der Erinnerungsfähigkeit und dem „zielstrebigen“ Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat (UA S. 18). Ob die auf UA S. 7 geschilderten Ausfallerscheinungen hiermit vereinbar sind, mag dahinstehen, denn das angefochtene Urteil lässt bereits eine klare Unterscheidung zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsvermögen vermissen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass trotz Erinnerungsfähigkeit und planmäßigen Vorgehens das Hemmungsvermögen beseitigt sein kann. Das Hemmungsvermögen wird durch Alkohol regelmäßig stärker beeinflusst als die Einsichtsfähigkeit. Das Landgericht hätte daher beide besonders prüfen müssen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH VRS 8, 49, 51).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück.

Da im Rausch „vielfach gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuss nur gesteigerte Regungen wirksam werden“ (RGSt 67, 149, 150), wird in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte im Wesentlichen unbescholten und nach den bisherigen Feststellungen (UA S. 5) auch nicht etwa auf sexuelle Abenteuer ausgegangen ist.

Sarstedt Diemer Borker Kersting Herrmann

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