Revision zurückgenommen: Wirksamkeit und Kostenfolgen in Sicherungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 78/82
- Datum
- 16.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Beschuldigten ist wirksam, wenn eine eindeutige Erklärung vorliegt, die auf die Aufhebung des Rechtsmittels gerichtet ist.
Die Wirksamkeit der Rücknahme setzt voraus, dass der Erklärende bei Abgabe in der Lage war, die Bedeutung der Erklärung zu erkennen; bloße Hinweise auf einen Gesundheitszustand genügen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unzurechnungsfähigkeit vorliegen.
Eine wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich.
Nach wirksamer Rücknahme ändert ein später eingehendes Schreiben, das die Rücknahme bestreitet oder widerrufen will, grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der zuvor abgegebenen Erklärung.
Derjenige, der ein Rechtsmittel wirksam zurücknimmt, trägt die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen ███ aus ████, Uwe, dort geboren am █████ 1942, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. März 1982
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. September 1981 ist zurückgenommen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels.
Gründe
Der Beschuldigte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. September 1981 mit seinem Schreiben vom 5. Oktober 1981 (eingegangen beim Landgericht am 9. Oktober 1981, Bl. 230 d. A.) wirksam zurückgenommen; in diesem Schreiben hat der Beschuldigte gebeten, „die eingelegte Revision rückgängig zu machen“.
Form und Inhalt des Schreibens vom 5. Oktober 1981 und die sonst aus den Akten ersichtlichen Umstände geben keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte bei Abgabe seiner Rücknahmeerklärung infolge seines Zustandes unfähig gewesen sein könnte, die Bedeutung der Rücknahmeerklärung zu erkennen. Das Schreiben des Beschuldigten vom 8. Oktober 1981 (eingegangen beim Landgericht am 13. Oktober 1981, Bl. 231 d. A.) und der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Oktober 1981 (Bl. 232 d. A.) vermochten an der Wirksamkeit der Zurücknahme nichts zu ändern; die Zurücknahme der Revision ist grundsätzlich unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247).
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
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